Autor Thema: Ab wie viel % höherwertige Tätigkeit eine Höhergruppierung?  (Read 2819 times)

Peff

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Hallo liebes Forum
Ich bin Feinwerkmechaniker und derzeit in der E6 TVL eingestuft.
Meine Arbeitszeit setzt sich auch 80% E6 Tätigkeiten und 20% E9 Tätigkeiten zusammen.
Ist das richtig so oder reichen die 20% E9 schon für die E7?
Bzw ab wie viel Prozent der Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten wäre eine E7 möglich? Mindestens 33,3%?
Ich hoffe ihr habt mich verstanden und könnt mir weiterhelfen.



XTinaG

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Höherwertige Tätigkeiten führen nur dann zur Höhergruppierung, wenn dadurch die gesamte auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt.

Peff

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Das heißt die E9 Tätigkeiten könnten auch 49% meiner Arbeitszeit betragen und ich würde trotzdem in der E6 bleiben? Kann das nicht angerechnet werden und man trifft sich dann in der Mitte? Zulage vielleicht, weil die Tätigkeiten nicht nur vorübergehend sind. E9 verlange ich ja gar nicht. Aber ausgenutzt werden will ich auch nicht.

XTinaG

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Ja. Nein.

WasDennNun

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Aber ausgenutzt werden will ich auch nicht.
Dann musst du deinem AG sagen, was du habe willst und er kann sich Gedanken darüber machen, ob er das bezahlen will und/kann und wie er es realisiert.
Und wenn der AG halt nicht will, dann muss man einen AG suchen, der da bereitwilliger ist.

MaryPoppins

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Sicher reicht ein Teil der auszuübenden Tätigkeiten aus, um höhergruppiert zu werden. Für eine EG 8 sind das mindestens 33 Prozent (Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel
selbständige Leistungen erfordert  und für eine 9a mindestens 50 % (Beschäftigte der EG 8,
deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert)


"......entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (vgl. oben zum Aufspaltungsverbot und zu Zeitanteilen)"


XTinaG

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Wo in Teil III der EGO spielten denn selbständige Leistungen eine Rolle?