Das Recht hat auf Einsichtnahme der Personalakte beinhaltet auch das Recht auf Erhalt von Auszügen oder Kopien.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung („kann erhalten“) ergibt sich, dass der Arbeitgeber darüber entscheidet, in welchem Umfang der Akteninhalt zur Verfügung zu stellen ist. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszüge oder Kopien, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist. Einerseits ist hier nicht kleinlich zu verfahren. Andererseits ist es nicht Sinn und Zweck der Akteneinsicht, dass sich der Arbeitnehmer einen eigenen Personalakt verschafft (vgl. auch HessLAG vom 9.5.2014 – 14 Sa 903/13 – ZTR 2015, 445). Der Arbeitgeber kann Abschriften oder Kopien auch dann verweigern, wenn andere Personen durch Verwendung des Materials Nachteile haben können. Das Recht auf Akteneinsicht sowie die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers auf Schutz und Rücksichtnahme begründen keinen Anspruch auf Herausgabe der Akten (BAG vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 – ZTR 2011, 311).