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Feuerwehr oder Job?
blondie:
Moin,
ein Mitarbeiter hat bei seiner Arbeit eine Rufbereitschaft über das Wochenende angenommen, in dem Fall jetzt für den Sturm der letzten Tage. Der Kollege ist auch in der freiwilligen Feuerwehr. Nun steht ein Einsatz bei der Feuerwehr an. Darf er daran teilnehmen oder ist er durch die Rufbereitschaft gebunden, da er davon ausgehen muss, das er da auch zeitnah zum Einsatz kommt?
Kurz gefragt, was geht vor?
Hain:
Moin,
das steht im jeweiligen Gesetz. Beispielsweise NBrandSchG § 12:
(3) Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte. Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten.
Rene:
Streng genommen dürfte der Mitarbeiter sich gar nicht für die Rufbereitschaft zur Verfügung stellen, da er zu jeder Zeit von der FFW herangezogen werden könnte.
Unsere Mitarbeiter, die Rufbereitschaft haben und in der FFW sind, melden sich für die entsprechenden Wochen bei der FFW als nicht einsatzfähig ab.
Sollte ein Mitarbeiter es hinbekommen, kurzfristig im Einsatzfall der FFW für Ersatz in seiner Rufbereitschaft zu sorgen, ist das Problem natürlich auch gelöst.
Schmitti:
--- Zitat von: Rene am 21.02.2022 12:08 ---Streng genommen dürfte der Mitarbeiter sich gar nicht für die Rufbereitschaft zur Verfügung stellen, da er zu jeder Zeit von der FFW herangezogen werden könnte.
--- End quote ---
Ich darf nicht arbeiten, wegen meinem Ehrenamt?
Ich denke, das ist trotz der Formulierungen in den Brandschutzgesetzen dann doch eher genau andersrum.
Rene:
Du darfst arbeiten.
Du darfst dich aber nicht auf Abruf für einen Zeitraum X (bspw 16:00 - 06:00) zur Verfügung stellen, um dann im Einsatzfall der FFW (oder einem anderen Ehrenamt) deinem Arbeitgeber zu eröffnen, du kannst gerade nicht kurzfristig die Arbeit aufnehmen, da du andersweitig gebunden bist.
Oder dich gar nicht auf den Anruf melden, da dich gerade Personenrettung, Brandlöschung oder sonstwelche Ehrenamttätigkeiten beschäftigen.
Könnte man auch als "besonderes Interesse des Arbeitgebers" bezeichnen.
Unterschreibt ja auch niemand bei zwei Fussballvereinen, weil "meistens" die Spiele nicht zur gleichen Zeit stattfinden.
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