Hallo,
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält ja die voraussichtliche Dauer der AU. D. h. doch, dass der AG jederzeit mit der Arbeitsuaufnahme des ANs, auch vor Ablauf dieser dieser voraussichtlichen AU-Zeit rechnen muss, dem AN also jederzeit Zugang zum Arbeitsplatz gewährt werden muss. Oder?
Nehmen wir man an, der AN wurde bis einschließlich voraussichtlich Fr au gemeldet. Jetzt geht es dem AN am Mi aber schon deutlich besser und er möchte nachmittags an die Arbeit, um z. B. den Posteingang und die Mails zu überprüfen. Hat er also bereits am Mi Zugang in das Haus des AGs und zu seinem Arbeitsplatz zu erhalten, an dem er dann sonst immer arbeitet und somit funktionierendem PC usw. vorfinden darf?
Ist der AN verpflichtet, eine vorzeitige Arbeitsaufnahme dem AG, Vorgesetzten ... mitzuteilen?
Sollte der AN bei Krankmeldung dem AG bereits mitteilen, dass der AN versucht, seine Arbeit wieder vorher aufzunehmen? Wie sollte der AN dies am besten formulieren?
Was ist, wenn nun der AN am Abend des Mi merkt, dass es doch nicht so gut war, an die Arbeit zu gehen, weil es ihm wieder schlechter geht, gilt dann wieder die vorher ausgestellte AU-Bescheinigung oder muss eine neue ausgestellt werden? Letzteres evtl. dann nur, wenn der AN sich am Mi ein- und wieder ausgestempelt hat?
Was ist, wenn der AN trotz AU zur Arbeit geht, aber vergisst, sich ein- und auszustempeln?
Wie sind die Fragen evtl. anders zu beantworten, wenn dem AN eine Kündigung angekündigt wurde oder diese bereits zugestellt wurde, der AN aber NICHT von der Arbeit freigestellt wurde?
Vielen Dank.
Gruß