Hallo,
ich habe erneut eine Frage zur Zulage nach §16 Abs. 5. Es steht geschrieben:
Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Heißt das, die Zulage kann auf 2 Jahre befristet sein und nach 1 Jahr entscheidet sich der AG, diese zu widerrufen? Falls ja, gilt dieses "Widerrufsrecht" auch für eine unbefristete Zulage?
Vielen Dank vorab!