Autor Thema: Zulage nach §16 Abs. 5  (Read 1261 times)

DaisyDuck

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Zulage nach §16 Abs. 5
« am: 24.02.2022 13:59 »
Hallo,

ich habe erneut eine Frage zur Zulage nach §16 Abs. 5. Es steht geschrieben:

Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Heißt das, die Zulage kann auf 2 Jahre befristet sein und nach 1 Jahr entscheidet sich der AG, diese zu widerrufen? Falls ja, gilt dieses "Widerrufsrecht" auch für eine unbefristete Zulage?

Vielen Dank vorab!

XTinaG

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Antw:Zulage nach §16 Abs. 5
« Antwort #1 am: 24.02.2022 14:11 »
Ja und ja. Die Arbeitsvertragsparteien können übertariflich allerdings die Unwiderruflichkeit der Zulage vereinbaren.