Die Tarifvertragsparteien haben in § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA vereinbart, daß Beschäftigte, die am 31.12.2016 nach § 3 Absatz 1 lit. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, für die Dauer ihres über den 31.13.2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungs- pflicht befreit bleiben. Du mußt also am 31.12.2026 nach der genannten Norm befreit gewesen sein. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Tätigkeit auszuüben war, die dazu geführt hätte, daß Du der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterlegen hättest. Ansonsten wäre eine Befreiung nicht möglich gewesen. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut der tariflichen Norm, in der es heißt „befreit sind“ und nicht „befreit wären“, ebenso wie die Tarifgeschichte und der größere Normkontext sowie das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Tarifvertragsparteien wollten für Bestandsfälle einen Bestandsschutz vereinbaren, eine allzu weite Fassung wäre den Tarifvertragsparteien aufgrund der altersdikriminierenden Wirkung der alten Norm verwehrt gewesen.
Mit der Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit von vorn. Es ist jedoch aufgrund der vorherigen Ausführungen fraglich, ob eine solche stattgefunden hätte.