Autor Thema: Höherwertige Tätigkeit  (Read 2049 times)

Ingo0246

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Höherwertige Tätigkeit
« am: 25.02.2022 21:49 »
Nabend,
ich habe Fragen zu einem Thema, welches in der Ähnlichkeit hier schon öfter angesprochen wurde.

Ich habe vor dem 31.12.2016 das 40. Lebensjahr vollendet und  seit dem 01.01.2017 eine Tätigkeit ausgeübt, die mit 9a vergütet worden ist. Ich erhielt ab dem 01.01.2017 das Gehalt der Stufe 2.
Am 01.04.2021 wechselte ich die Tätigkeit, die auch nach 9a vergütet wird. Somit hatte dieses keine Auswirkungen auf meine Stufenlaufzeit. Aufgrund einer zweimonatigen Elternzeit vor zwei Jahren komme ich nun zum 01.03.2022 in die 4 Stufe der 9a. So weit so gut.

Nun zum eigentlichen Problem: Für meine mir zur Zeit dauerhaft übertragenden Tätigkeiten wurde eine sogenannte Bewertungsüberprüfung vorgenommen. Wie es nun aussieht unterlag mein Arbeitgeber einem Bewertungsirrtum, da die Tätigkeit die Merkmale der 9c erfüllen. Dieses wird nun rückwirkend zum 01.01.2017 korrigiert.

Meine Fragen:
1. Unterliege ich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, da ich nicht den A2 habe? Oder bin ich gemäß der Anlage 3 zu § 25 BAT davon befreit, da ich vor 2017 das 40. Lebensjahr vollendet hatte und muss somit ohne Einschränkungen nach 9c vergütet werden?
2. Verliere ich nachträglich meine Stufenlaufzeit, so dass ich nun erst am 01.04.2024 die vierte Stufe erreiche?

Ich arbeite im übrigen in Niedersachsen. Danke.

XTinaG

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Antw:Höherwertige Tätigkeit
« Antwort #1 am: 26.02.2022 10:28 »
Die Tarifvertragsparteien haben in § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA vereinbart, daß Beschäftigte, die am 31.12.2016 nach § 3 Absatz 1 lit. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, für die Dauer ihres über den 31.13.2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungs- pflicht befreit bleiben. Du mußt also am 31.12.2026 nach der genannten Norm befreit gewesen sein. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Tätigkeit auszuüben war, die dazu geführt hätte, daß Du der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterlegen hättest. Ansonsten wäre eine Befreiung nicht möglich gewesen. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut der tariflichen Norm, in der es heißt „befreit sind“ und nicht „befreit wären“, ebenso wie die Tarifgeschichte und der größere Normkontext sowie das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Tarifvertragsparteien wollten für Bestandsfälle einen Bestandsschutz vereinbaren, eine allzu weite Fassung wäre den Tarifvertragsparteien aufgrund der altersdikriminierenden Wirkung der alten Norm verwehrt gewesen.

Mit der Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit von vorn. Es ist jedoch aufgrund der vorherigen Ausführungen fraglich, ob eine solche stattgefunden hätte.

Ingo0246

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Antw:Höherwertige Tätigkeit
« Antwort #2 am: 26.02.2022 14:11 »
Danke für die Antwort.

Das Tarifrecht ist teilweise leider wie ein Buch mit sieben Siegeln für mich. Verzeihen Sie daher nochmal eine Nachfrage. Ich bin seit 2004 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Die Tätigkeit, die aufgrund des "Bewertungsirrtums" nur bisher nur nach 9a vergütet worden ist wird ja nun nach 9c geführt. Das bedeutet auch, dass jetzt zukünftig für die Tätgkeit eingestellte Personen den A2 als Voraussetzung vorweisen müssen. So hat es das Haupt- und Personalamt mitgeteilt

Bin ich jedoch von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht befreit, da ich die Position seit dem 01.04.2021 inne habe?

Und fängt die Stufenlaufzeit nun ab dem 01.04.2021 an und ist somit ein Stufenaufstieg hinfällig, den ich aufgrund der alten Vergütung zwischenzeitlich erworben habe, auch wenn dieser z.B. zum 01.01.2022 gewesen wäre?

XTinaG

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Antw:Höherwertige Tätigkeit
« Antwort #3 am: 26.02.2022 14:24 »
Ausweislich Deiner Sachverhaltsschilderung wurde die Rechtsmeinung zur Eingruppierung doch rückwirkend zum 01.01.17 korrigiert.