Autor Thema: B.A. Gesellschaftswissenschaften - Quereinstieg möglich?  (Read 1863 times)

Ela DN

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Hallo zusammen, ich hatte eine Werksstudentin die ursprünglich i. R. ihres Studiums bei uns im Sozialamt ein Praktikum absolviert hat. Jetzt hat sie festgestellt das ihr das ihr diese Arbeit sehr liegt und möchte gerne die bei uns ausgeschriebene Wohngeldstelle besetzen. Da sie sich gut macht und geeignete Bewerber:innen für diese Tätigkeit kaum zu finden sind, würde ich es gerne mit ihr versuchen.
Zählt der Bachelor of Arts in Gesellschaftswissenschaften zu vergleichbaren Ausbildungen um ihr einen Quereinstieg zu ermöglichen?
Lt. Internetseite der RWTH Aachen ist die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung möglich.

XTinaG

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Was der Arbeitgeber bei Einstellungen als vergleichbar betrachtet oder nicht, liegt in dessen Ermessen.

Ela DN

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@XTinaG
Wirklich? Ganz sicher?
Denn gerade der Personalchef hat ihr den Auftrag erteilt Nachweise über die mögliche Anerkenntnis des B.A. in Gesellschaftswissenschaften vorzulegen. Das ist gar nicht so einfach hierzu etwas zu finden  ???

XTinaG

  • Gast
Ja. Personalchefs im kommunalen Bereich weisen häufig nicht die erforderliche Güte auf, um diese Position auszufüllen.

Ela DN

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Aber unser Personalchef ist wenigstens sehr nett ;D
Die Sorge gilt eher dem Personalrat weil der befürchtet das die Fachkräfte (VfA) aussterben wenn immer mehr Quereinsteiger eingestellt werden. .

XTinaG

  • Gast
Auch Personalratsmitglieder weisen zumeist nicht die erforderliche Güte, um ihre Aufgabe auszufüllen. Das liegt an der Negativauswahl dadurch, daß die Anreize für eine entsprechende Tätigkeit (erweiterter Kündigungsschutz, Schutz vor Versetzung) eher die Klientel anzieht, derer man sich aus Qualitätsgründen entledigen würde.

Lars73

  • Gast
Ggf. kann man die Ausschreibung ja noch anpassen.
Was wurde denn in der Ausschreibung als Qualifikation gefordert?

Ela DN

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Hallo, naja, nachdem wir bei der Ausschreibung mit VfA keine einzige qualifizierte Bewerbung bekommen haben, haben wir jetzt auf VfA oder abgeschlossene kaufm. Ausbildung (z. B. Sozialversicherungsfachangestellte) vorzugsweise mit mehrjähriger Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung erweitert. Von vorher EG 8 auf bald s zu EG 8 entsprechend der persönlichen.... ihr wisst schon.

Organisator

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Hallo, naja, nachdem wir bei der Ausschreibung mit VfA keine einzige qualifizierte Bewerbung bekommen haben, haben wir jetzt auf VfA oder abgeschlossene kaufm. Ausbildung (z. B. Sozialversicherungsfachangestellte) vorzugsweise mit mehrjähriger Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung erweitert. Von vorher EG 8 auf bald s zu EG 8 entsprechend der persönlichen.... ihr wisst schon.

Ein Bachelor ist keine vergleichbare Ausbildung, sondern ein Studium. Da sich der Arbeitgeber aber auf eine abgeschlossene Berufsausbildung festgelegt hat, darf er Bewerber ohne Berufsausbildung nicht berücksichtigen. Das z.B. könnte auch der PR monieren.

Ela DN

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Hm, klingt logisch.
"... Berufsabschluss in einem kaufmännischen Beruf. Hierbei ist eine mehrjährige für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit förderliche Berufserfahrung zwingend erforderlich (z.B.: Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung, bei Sozialversicherungsträgern)....

Buschi

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Hallo, naja, nachdem wir bei der Ausschreibung mit VfA keine einzige qualifizierte Bewerbung bekommen haben, haben wir jetzt auf VfA oder abgeschlossene kaufm. Ausbildung (z. B. Sozialversicherungsfachangestellte) vorzugsweise mit mehrjähriger Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung erweitert. Von vorher EG 8 auf bald s zu EG 8 entsprechend der persönlichen.... ihr wisst schon.

Ein Bachelor ist keine vergleichbare Ausbildung, sondern ein Studium. Da sich der Arbeitgeber aber auf eine abgeschlossene Berufsausbildung festgelegt hat, darf er Bewerber ohne Berufsausbildung nicht berücksichtigen. Das z.B. könnte auch der PR monieren.

Woraus ergibt sich das?

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Woraus ergibt sich das?

Art. 33 GG

XTinaG

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Inwiefern ergäbe sich aus der genannten Norm die Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen?

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Inwiefern ergäbe sich aus der genannten Norm die Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen?

Gar nicht.