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Vermeintliche TV-L Höhergruppierung

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dertypvonda:
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner aktuellen Situation und hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen.

Letztes Jahr habe ich wie viele hier auch den Antrag auf Überprüfung zur Eingruppierung IT (neue Entgeltordnung) auf anraten eines Kollegen gestellt. Leider wusste ich zu diesem Zeitpunkt nicht, dass ich davon nicht betroffen bin, da ich erst Mitte 2020 (in E10) eingestellt wurde. Während der Antrag lief ist aber aufgefallen, dass meine Tätigkeitenbeschreibung fernab von dem ist, was ich täglich ausübe und womit ich in E10 eingestellt wurde. Daraufhin wurde eine neue, passende Tätigkeitenbeschreibung verfasst in Anlehnung an die Beschreibungen in der EGO, welche in meinen Augen auf jeden Fall eine E11 rechtfertigt. Jetzt durfe ich kürzlich ein Schreiben von der Verwaltung empfangen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenommenen Anpassungen zu keiner höheren Bewertung führen. Gleichzeitig wurde ich rückwirkend zum 01.01.2021 in die EG10 Fallgruppe 2 eingruppiert.

Habe ich durch diese rückwirkende Eingruppierung in der selben EG irgendwelche Vor- oder Nachteile? Wirkt sich das ggfls. auf meine Stufenlaufzeit aus? Warum wurde überhaupt eine Eingruppierung vorgenommen, wenn sich die EG nicht ändert?

Danke und Grüße

XTinaG:
Die Prämisse, man sei nicht von den Änderungen der Tätigkeitsmerkmale zum 01.01.2021 betroffen, weil man Mitte 2020 eingestellt worden sei, entbehrt jeder Grundlage. Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich, es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Eine auszuübende Tätigkeit rechtfertigt keine Eingruppierung, sie führt zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe. Die Stufenlaufzeit sowie die Eingruppierung beziehen sich auf die Entgeltgruppe, nicht auf Fallgruppen, Teile oder Abschnitte. Eingruppierungen werden nicht vorgenommen, sie ergeben sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungenb, ohne daß jemand dazu tätig werden muß. Eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist aufgrund der besonderen Rechtsnatur der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die ja auch die Rückabwicklung selbiger bei Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht, ausgeschlossen.

WasDennNun:

--- Zitat von: XTinaG am 01.03.2022 08:56 --- ohne daß jemand dazu tätig werden muß.

--- End quote ---
So ist es.
Ergänzung:
Das einzige wofür AG und AN tätig werden müssen, sind sich eine Rechtsmeinung darüber zu bilden, in welcher Eingruppierung man glaubt, dass der AN eingruppiert ist.
Sollte man da einer Meinung sein, dann passiert idR nichts.
Sollte man sich da nicht einig sein, dann muss das ArbG, die als einzige Instanz feststellen kann wie man eingruppiert ist, die Feststellung treffen.


--- Zitat von: dertypvonda am 01.03.2022 08:36 --- Daraufhin wurde eine neue, passende Tätigkeitenbeschreibung verfasst

--- End quote ---
AG und AN sind sich also darüber einig, dass diese Tätigkeitsbeschreibung die auszuübenden Tätigkeit beschreiben, die man seit Einstellung übertragen bekommen hat?
Dann kann man doch damit feststellen lassen wie man 2020 eingruppiert war und wie sich diese 2021 geändert hat.

dertypvonda:

--- Zitat von: XTinaG am 01.03.2022 08:56 ---Die Prämisse, man sei nicht von den Änderungen der Tätigkeitsmerkmale zum 01.01.2021 betroffen, weil man Mitte 2020 eingestellt worden sei, entbehrt jeder Grundlage.
--- End quote ---

Diese Aussage kommt von meiner Seite, da ich (wieder) von anderen Kollegen gehört hatte, dass ich bereits nach neuer EGO angestellt wäre. Können wir in diesem Kontext dann wohl einfach ignorieren.



--- Zitat von: XTinaG am 01.03.2022 08:56 ---ohne daß jemand dazu tätig werden muß.

--- End quote ---

Der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung musste aber von AN-Seite gestellt werden und wurde nicht automatisch durch den AG vorgenommen?


--- Zitat von: XTinaG am 01.03.2022 08:56 ---Eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist aufgrund der besonderen Rechtsnatur der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die ja auch die Rückabwicklung selbiger bei Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht, ausgeschlossen.

--- End quote ---
Als Nicht-Jurist habe ich leider (wie bei vielem) keine Ahnung, was das in meinem Fall jetzt konkrekt bedeuten soll?



--- Zitat von: WasDennNun am 01.03.2022 09:13 ---AG und AN sind sich also darüber einig, dass diese Tätigkeitsbeschreibung die auszuübenden Tätigkeit beschreiben, die man seit Einstellung übertragen bekommen hat?
Dann kann man doch damit feststellen lassen wie man 2020 eingruppiert war und wie sich diese 2021 geändert hat.

--- End quote ---

Korrekt, allerdings sieht der SB hierbei scheinbar keine höherwertige Tätigkeit oder?!


In meinem Antrag ist außerdem geschrieben: "Sollte sich für meine TÄtigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergeben, beantrage ich hiermit [..], mich rückwirkend ab 01.01.2021 höher zu gruppieren".
Ist damit die erneute Eingruppierung in der selben EG wie zuvor nicht ausgeschlossen?


Tut mir leid, falls ich hier Begriffe durcheinanderbringe aber ich hoffe, es wird trotzdem deutlich, worauf ich hinaus will!

XTinaG:

--- Zitat von: dertypvonda am 01.03.2022 09:30 ---
--- Zitat von: XTinaG am 01.03.2022 08:56 ---Die Prämisse, man sei nicht von den Änderungen der Tätigkeitsmerkmale zum 01.01.2021 betroffen, weil man Mitte 2020 eingestellt worden sei, entbehrt jeder Grundlage.
--- End quote ---

Diese Aussage kommt von meiner Seite, da ich (wieder) von anderen Kollegen gehört hatte, dass ich bereits nach neuer EGO angestellt wäre. Können wir in diesem Kontext dann wohl einfach ignorieren.
--- End quote ---

Die neuen Tätigkeitsmerkmale gelten erst seit dem 01.01.2021.


--- Zitat ---
--- Zitat von: XTinaG am 01.03.2022 08:56 ---ohne daß jemand dazu tätig werden muß.

--- End quote ---

Der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung musste aber von AN-Seite gestellt werden und wurde nicht automatisch durch den AG vorgenommen?
--- End quote ---

Nein. Ein Antrag auf Höhergruppierung hätte vom Arbeitnehmer mit einiger Wahrscheinlichkeit gestellt werden müssen, auch wenn die Tarufvertragsparteien zu unfähig waren, dies gesichert zu vereinbaren. Da sich aber zumindest nach Rechtsmeinung des Arbeitgebers keine höhere Entgeltgruppe ergibt und auch nichts vorgetragen worden ist, das zu einer anderen Auffassung führte, ist das unbeachtlich.


--- Zitat ---
--- Zitat von: XTinaG am 01.03.2022 08:56 ---Eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist aufgrund der besonderen Rechtsnatur der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die ja auch die Rückabwicklung selbiger bei Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht, ausgeschlossen.

--- End quote ---
Als Nicht-Jurist habe ich leider (wie bei vielem) keine Ahnung, was das in meinem Fall jetzt konkrekt bedeuten soll?
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Das bedeutet, daß sich Deine auszuübende Tätigkeit frühestens zum Zeitpunkt der entsprechenden Mitteilung durch den Arbeitgeber geändert haben kann.


--- Zitat ---
--- Zitat von: WasDennNun am 01.03.2022 09:13 ---AG und AN sind sich also darüber einig, dass diese Tätigkeitsbeschreibung die auszuübenden Tätigkeit beschreiben, die man seit Einstellung übertragen bekommen hat?
Dann kann man doch damit feststellen lassen wie man 2020 eingruppiert war und wie sich diese 2021 geändert hat.

--- End quote ---

Korrekt, allerdings sieht der SB hierbei scheinbar keine höherwertige Tätigkeit oder?!

--- End quote ---

Darauf kommt es zumindest hinsichtlich der Eingruppierung nicht an.



--- Zitat ---In meinem Antrag ist außerdem geschrieben: "Sollte sich für meine TÄtigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergeben, beantrage ich hiermit [..], mich rückwirkend ab 01.01.2021 höher zu gruppieren".
Ist damit die erneute Eingruppierung in der selben EG wie zuvor nicht ausgeschlossen?


Tut mir leid, falls ich hier Begriffe durcheinanderbringe aber ich hoffe, es wird trotzdem deutlich, worauf ich hinaus will!

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Ergibt sich keine höhere Entgeltgruppe, konnte der Antrag nicht gestellt werden und somit auch keine Wirkung entfalten. Die Eingruppierung wird durch ihn nicht berührt. So etwas wie eine "erneute Eingruppierung" gibt es nicht. Vielmehr sind Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

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