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Antrag auf Stellenneubewertung Sachbearbeiter Bildung und Teilhabe

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APSG:
Hallo Zusammen,

ich hätte da mal eine Frage an die Fachmänner*Innen.
Meine Kollegin und ich sind ein autark arbeitendes Team und bearbeiten als Sachbearbeiter, Anträge auf Leistungen für Bildung und Teilhabe von A - Z.
Hierbei betreuen wir alle Empfänger von Leistungen gem. AsylbLG und SGB XII sowie alle Empfänger von BKKG (Kinderzuschlag und Wohngeld) Leistungen, sofern sie einen Antrag stellen. Aktuell bearbeitet jeder von uns zwischen 250 und 300 Leistungsempfänger. Im Jahr 2011 hat man nun alle Mitarbeiter*Innen (Jobcenter und Sozialbehörde) die BuT bearbeiten, in die EG 8 eingruppiert ohne jegliche Unterscheidung des Arbeitsaufwandes. Da sich aber unser Prozessablauf anders als bei den Kollegen*Innen des Jobcenters (Assistenten*Innen) darstellt, haben wir nun einen Antrag auf Stellenneubewertung gestellt.
Laut dem Personalrat gibt es bisher keine eindeutige Stellenbeschreibung, die man hier zu Rate ziehen könnte.
Daher wurde uns auferlegt, einen Vordruck auszufüllen, den jeweiligen Vorgesetzten vorzulegen und anschließend beim Hauptamt einzureichen.
Nun haben wir aber erfahren, dass man sich unter dieser Tätigkeitsbeschreibung nichts vorstellen könne und man alles konkretisieren solle. Da fragen wir uns natürlich: "Warum unterschreiben Fachvorgesetzte bis zur Dezernatsleitung solche Anträge, wenn dieser in einem anderen Gremium nicht verstanden wird?"
Deshalb nun die Bitte an die Fachleute unter Ihnen:
Gibt es bei Ihnen eine präzise Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung für Sachbearbeiter von Leistungen für Bildung und Teilhabe, deren Rechtskreise SGB XII, AsylbLG und BKKG beinhalten?
Leider kann ich den Vordruck nicht hochladen, damit man sich ein Bild machen kann und daraufhin eine Meinung abgibt.

XTinaG:
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit. Die ist dem Arbeitgeber bekannt.

APSG:
Leider ist dem nicht so.
Gibt es keine Möglichkeit unsere Tätigkeitsbeschreibung als PDF oder Bilddatei hochzuladen?

XTinaG:
Da der Arbeitgeber sie initial festlegt, kann das nur der Fall sein, wenn es keine gibt.

APSG:
Wie bereits erwähnt bearbeiten wir von der Beratung / Antrag über die Auszahlung bis zum Widerspruch diese 4 Rechtskreise völlig autark.

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