Autor Thema: Höhergruppierung durch Härtefallantrag - Wie sicher? Bewährungszeit?  (Read 1858 times)

acg146

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Guten Tag,
als langjähriger passivier Nutzer dieses Forums habe ich ein paar tarifrechtliche Fragen in die Runde:

Ich arbeite seit drei Jahren unbefristet in einem Berliner Bezirksamt mit Entgeldgruppe E9b. Im Herbst wurde uns verkündet, dass für den Haushaltsentwurf 2022/23 eine Höherbewertung auf E10 bei Übertragung einer zusätzlichen höher bewerteten Tätigkeit für unsere Stellen vorgesehen ist. Bekanntlich wurde der Haushalt 2022/23 wegen des Senatswechsels noch nicht beschlossen.
Durch genehmigte Härtefallanträge im Januar 2022 wurde mir und zwei weiteren Kollegen zum 01.02.2022 die zusätzliche höher bewertete Tätigkeit schriftlich durch den Internen Dienst schriftlich übertragen.

Meine Fragen:
1. Gibt es nun eine Art Probe-/Bewährungszeit für die neue zusätzliche höher bewertete Tätigkeit, sodass bei für schlecht bewerteter Leistung eine Herabstufung und Rückgängigmachung der übertragenen Tätigkeit erfolgen kann? Im TV-L hab ich dazu nichts gefunden.

2. Aktuell hört man ja viel über Umschichtungen im Haushalt und dies kann aufgrund der aktuellen politischen Lage mit zu erwartenden höheren Sozialausgaben noch verschärft werden.
Was ist also, wenn die Höhergruppierungen des Haushaltsentwurfs nicht mehr Bestandteil des neuen Haushalts sind. Kann die Höhergruppierung dann rückgängig gemacht werden?

3. Es besteht die Gefahr, dass der Gründe für den Härtefallantrag (zahlreiche unerledigte Vorgänge) durch zügige Bearbeitung seit dem 01.02.2022 schon bald nicht mehr vorliegt. Könnte in so einem Fall die Genehmigung des Härtefallantrags auf Höhergruppierung widerrufen werden?

Leider konnte mir der Personalrat, der ja auch für tarifrechtliche Fragen zuständig ist, nicht helfen. Dabei möchten meine Kollegen und ich nur Gewissheit darüber haben, ob uns die nun erfolgte Höhergruppierung sicher ist.

Danke!

XTinaG

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Nein, nein, nein.

WasDennNun

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Und wenn du jetzt noch nicht das dir zustehenden Entgelt erhältst, solltest du es jetzt mal einfordern.

acg146

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@XTinaG  Danke für die schnellen Antworten!

@WasDennNun  Ja, tatsächlich erhielt ich zum Monatsende auch nur die Überweisungssumme einer E9b. Auf Nachfrage beim Internen Dienst wurde mit mitgeteilt, dass noch nicht alle vorbereitenden Maßnahmen (wie z.B. die Beschäftigtenvertretungsbeteiligung) durchgeführt wurden und zum Zeitpunkt der Erledigung die Differenz rückwirkend überwiesen wird.
Die Zustimmung der Beschäftigtenvertretung stellt jedoch wahrscheinlich nur eine Formalität dar, oder?

XTinaG

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Wenn die auszuübende Tätigkeit bereits übertragen worden ist, ist die Beteiligung der Beschäftigtenvertretung ohne Relevanz.

acg146

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@XTinaG  ok, danke.

In meinem vor drei Jahren unterschriebenen Arbeitsvertrag steht in § 4 dass ich in der Entgeldgruppe E9 TV-L eingruppiert bin. Werde ich nach Erledigung der vorbereitenden Maßnahmen zur Höhergruppierung einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben oder wird dieser durch eine Ergänzung abgeändert?

XTinaG

  • Gast
Weder das eine noch das andere ist erforderlich.

acg146

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@XTinaG  Und wieso nicht? Wie wird dann schriftlich festgehalten, dass man in der Entgeldgruppe E10 eingestuft ist? In meiner Bescheinigung des Internen Dienst zur Aufgabenübertragung der zusätzlichen höher bewertete Tätigkeit wird die Entgeldgruppe nicht erwähnt. Sie ergibt sich lediglich daraus, dass in jüngerer Vergangenheit andere Kollegen mit der zusätzlichen höher bewerteten Tätigkeit eine E10 hatten und der Interne Dienst indirekt eine Höhergruppierung auf E10 erwähnte.

XTinaG

  • Gast
Das wäre doch rein deklaratorischer Natur. Die Eingruppierung ergibt sich aus den tariflichen Regelungen, egal, welche Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag genannt ist.

WasDennNun

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@XTinaG  Und wieso nicht? Wie wird dann schriftlich festgehalten, dass man in der Entgeldgruppe E10 eingestuft ist? In meiner Bescheinigung des Internen Dienst zur Aufgabenübertragung der zusätzlichen höher bewertete Tätigkeit wird die Entgeldgruppe nicht erwähnt. Sie ergibt sich lediglich daraus, dass in jüngerer Vergangenheit andere Kollegen mit der zusätzlichen höher bewerteten Tätigkeit eine E10 hatten und der Interne Dienst indirekt eine Höhergruppierung auf E10 erwähnte.
Übertragung von Tätigkeiten -> Tarifautomatik -> EGx
Somit ist schriftlich festgehalten in welcher EG man ist mit der schriftlichen Übertragung.
Da ja sowohl AG als auch AN nur eine Rechtsmeinung darüber haben können, welche EG das ist, kann man es hinschreiben oder sein lassen, hat keine Wirkung.
Wenn man wissen will wie man eingruppiert ist, dann muss man ein Gericht bemühen, denn nur die können feststellen wie man eingruppiert ist.