Autor Thema: Umstellung der Lohnzahlung, dadurch ein Montat ohne Gehalt  (Read 3782 times)

CaptainHarris

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Hallo zusammen,
es geht hier um ein Thema in der freien Wirtschaft, aber ich denke hier werde ich von den kompetenten Migliedern wesentlich besser beraten, als in einem anderen Forum.
Aktuell bekommt meine Verlobte ihr gehalt für das laufende Monat zum 15. des Monats quasi teilweise im Voraus.
Dadurch, dass die Firma aufgekauft wurde gibt es jetzt quasi einen neuen Arbeitgeber.
Nun soll die Lohnzahlung so umgestellt werden, dass der AN sein Gehalt für seine getane Arbeit im nachhinein bekommt.
Um dies zu realisieren bekommt sie zum 15. März ihr gehalt vom März nochmal voll im Voraus.
Am 15.April dann die Hälfte für April und am 10.Mai die zweite Hälfte vom April Gehalt.
Ab Juni bekommt die zum 10.Juni wieder volles gehalt, dann für den Monat Mai.

Es geht ja kein Geld verloren, die Bezahlung verschiebt sich nur von Voraus auf im Nachhinein.

ABER , Wie soll man so schnell Geld für ein ausfallendes Monatsgehalt zur Seite bringen, wenn man noch keine Rücklagen hat, weil man erst seit kurzer Zeit ausgelernt und im Arbeitsleben angekommen ist?
Ist es rechtlich ok, mit so kurzer Vorlaufzeit eine solche Entlohnungsumstellung durchzuziehen? (von der Menschlichen Seite wollen wir jetzt mal garnicht sprechen)

Gibt es irgendwelche Fristen oder Regelungen aus dem AN Recht, die eine solche Umstellung am Bedingungen knüpfen?

Bisher gibt es noch keine offizielle Ankündigung zu dieser Umstellung, nur die Info in einer WhatsApp Gruppe.
Die Arbeitsverträge des vorherigen AG, der aufgekauft wurde bestehen weiter unverändert.

Vielen Dank für euren Rat!
Viele Grüße und bleibt gesund  :)
euer Captain

XTinaG

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Ich sehe nicht, daß der Arbeitgeber überhaupt einseitig eine Änderung seiner Hauptleistung aus dem Arbeitsverhältnis vornehmen könnte.

Isie

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Gibt es eine Tarifbindung und falls ja, wie ist dort die Fälligkeit geregelt?

CaptainHarris

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Gibt es eine Tarifbindung und falls ja, wie ist dort die Fälligkeit geregelt?
Hallo,
Leider gibt es keinen Tarifvertrag.

Max

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Ist die Fälligkeit nicht im Arbeitsvertrag festgehalten?

Opa

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Die Fälligkeit kann im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sein, eher unüblich wäre noch eine Regelung durch „betriebliche Übung“ oder Betriebsvereinbarung. Wenn AV und TV nichts regeln, gilt nachträgliche Fälligkeit gem. §614 BGB, also zum Monatsersten, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten gegenüber den Beschäftigten ein, das umfasst auch die Fälligkeit der Gehaltszahlung.

Falls es also vorher eine Regelung über den 15. des laufenden Monats gab, müsste diese zunächst einmal gekündigt werden, wenn man etwas anderes möchte.
Sprich:
Regelung im Arbeitsvertrag -> Änderungsvereinbarung zum AV, die nur mit Beteiligung jedes einzelnen AN erfolgen kann
Regelung im Tarifvertrag-> Tarifverhandlungen über eine Änderung und entsprechender Abschluss, alternativ Austritt aus dem Geltungsbereich des TV (unwahrscheinlich).
Regelung durch betriebliche Übung oder Betriebsvereinbarung -> unterliegt z.B. im ÖD der Mitbestimmung, das dürfte im Betriebsverfassungsgesetz identisch sein, da der Wortlaut im Gesetz (§87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG) gleich ist.

BAT

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Jetzt mal ganz ehrlich. Man bekommt ja für jeden Monat sein Geld. Der Zeitpunkt wird einmalig geändert, dauerhaft ist es fast wumpe für welchen Monat das Geld dann ist.

Kann man das nicht pragmatisch so hinnehmen? Zumal bei Berufsanfänger die Zahlung nicht so hoch ist.

Alternativ machen viele AG auch Vorschuss/Abschlag.

XTinaG

  • Gast
Warum sollte man eine nachteilige Änderung einfach hinnehmen?

cyrix42

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Jetzt mal ganz ehrlich. Man bekommt ja für jeden Monat sein Geld. Der Zeitpunkt wird einmalig geändert, dauerhaft ist es fast wumpe für welchen Monat das Geld dann ist.

Der AG spart sich so einen Monat Lohnkosten. Bzw. umgekehrt: Die AN räumen dem neuen AG einen zinslosen Kredit ein. Man könnte ja umgekehrt auch auf die Idee kommen, einfach mal eigenmächtig einen Monat nicht zur Arbeit zu erscheinen und dann zu sagen, man arbeitet den Spaß nach. Dann ist die Tätigkeit, die man akut erbringt eben die Nacharbeit für den letzten Monat. "Der Zeitpunkt wird einmalig geändert, dauerhaft ist es fast wumpe für welchen Monat die Arbeitsleistung dann ist" ...

Max

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Die Norm ist aber,  dass man nach dem erbringen der Arbeitsleistung bezahlt wird. Ich sehe auch nicht wo der Arbeitgeber Lohnkosten spart. Bezahlen will er doch, nur eben erst nachgelagert.
Das alles hilft aber dem TE nicht,  wenn die Finanzen so auf Kante genäht sind,  dass man dadurch in Zahlungsschwierigkeiten kommt.

XTinaG

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Sofern nichts vereinbart ist und auch keine betriebliche Übung bestünde, wäre das Entgelt am 1. des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber möchte aber erst am 10. des Folgemonats zahlen. Das kann ohnehin nur durch Vereinbarung geschehen und nicht einseitig. Zudem steht eine betriebliche Übung zu vermuten. Auch von dieser kann der Arbeitgeber nicht einseitig abweichen. Da ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Existenz einer betrieblichen Übung besteht, kann ein entsprechender Antrag ans zuständige Arbeitsgericht gerichtet werden. Das könnte auch dazu führen, daß der Arbeitgeber sein beabsichtigtes Handeln unterläßt.

BAT

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Warum sollte man eine nachteilige Änderung einfach hinnehmen?

Da wäre erst zu klären, ob es nachteilig ist. Bei 5 % über Basiszinssatz bei Geldschulden nach BGB sehe ich das nicht. Da kann er auch gerne - Monate später zahlen.

XTinaG

  • Gast
Mindestens durch die augenblickliche Inflation ist das Geld einen Monat später weniger wert.

BAT

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Mindestens durch die augenblickliche Inflation ist das Geld einen Monat später weniger wert.

Es geht nicht um einen Monat.

XTinaG

  • Gast
Das ist für meine Aussage irrelevant. Vom 15. des Monats auf den 10. des Folgemonats ist lang genug.