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Umstellung der Lohnzahlung, dadurch ein Montat ohne Gehalt

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Opa:
Die Fälligkeit kann im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sein, eher unüblich wäre noch eine Regelung durch „betriebliche Übung“ oder Betriebsvereinbarung. Wenn AV und TV nichts regeln, gilt nachträgliche Fälligkeit gem. §614 BGB, also zum Monatsersten, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten gegenüber den Beschäftigten ein, das umfasst auch die Fälligkeit der Gehaltszahlung.

Falls es also vorher eine Regelung über den 15. des laufenden Monats gab, müsste diese zunächst einmal gekündigt werden, wenn man etwas anderes möchte.
Sprich:
Regelung im Arbeitsvertrag -> Änderungsvereinbarung zum AV, die nur mit Beteiligung jedes einzelnen AN erfolgen kann
Regelung im Tarifvertrag-> Tarifverhandlungen über eine Änderung und entsprechender Abschluss, alternativ Austritt aus dem Geltungsbereich des TV (unwahrscheinlich).
Regelung durch betriebliche Übung oder Betriebsvereinbarung -> unterliegt z.B. im ÖD der Mitbestimmung, das dürfte im Betriebsverfassungsgesetz identisch sein, da der Wortlaut im Gesetz (§87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG) gleich ist.

BAT:
Jetzt mal ganz ehrlich. Man bekommt ja für jeden Monat sein Geld. Der Zeitpunkt wird einmalig geändert, dauerhaft ist es fast wumpe für welchen Monat das Geld dann ist.

Kann man das nicht pragmatisch so hinnehmen? Zumal bei Berufsanfänger die Zahlung nicht so hoch ist.

Alternativ machen viele AG auch Vorschuss/Abschlag.

XTinaG:
Warum sollte man eine nachteilige Änderung einfach hinnehmen?

cyrix42:

--- Zitat von: BAT am 04.03.2022 10:57 ---Jetzt mal ganz ehrlich. Man bekommt ja für jeden Monat sein Geld. Der Zeitpunkt wird einmalig geändert, dauerhaft ist es fast wumpe für welchen Monat das Geld dann ist.

--- End quote ---

Der AG spart sich so einen Monat Lohnkosten. Bzw. umgekehrt: Die AN räumen dem neuen AG einen zinslosen Kredit ein. Man könnte ja umgekehrt auch auf die Idee kommen, einfach mal eigenmächtig einen Monat nicht zur Arbeit zu erscheinen und dann zu sagen, man arbeitet den Spaß nach. Dann ist die Tätigkeit, die man akut erbringt eben die Nacharbeit für den letzten Monat. "Der Zeitpunkt wird einmalig geändert, dauerhaft ist es fast wumpe für welchen Monat die Arbeitsleistung dann ist" ...

Max:
Die Norm ist aber,  dass man nach dem erbringen der Arbeitsleistung bezahlt wird. Ich sehe auch nicht wo der Arbeitgeber Lohnkosten spart. Bezahlen will er doch, nur eben erst nachgelagert.
Das alles hilft aber dem TE nicht,  wenn die Finanzen so auf Kante genäht sind,  dass man dadurch in Zahlungsschwierigkeiten kommt.

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