Autor Thema: Aufhebungsvertrag geschlossen: wie viele Urlaubstage insgesamt?  (Read 3592 times)

MartinHo

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Hallo,

ich hatte am 15.9.21 meine Beschäftigung aufgenommen. Jetzt habe ich einen Aufhebungsvertrag mit Ablauf des 31.3.22 geschlossen.

Wie viele Urlaubstage und Sonderurlaubstage wegen Schwerbehinderung stehen mir für 21 und 22 je zu? Urlaub hatte ich nämlich noch gar keinen nehmen können.

Danke

MfG

Albeles

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Spontan würde ich sagen jeweils Anteilig was in deinem Vertrag steht. Tippe mal auf 30 Urlaubstage + 5 weitere wegen der Schwerbehinderung. Also Jahresurlaub durch 12 mal die Monate.

Wären dann: 2021 -  10,2 Tage (3,5 Monate)
                    2022 - 8,75 Tage  (3 Monate)

Ob das jetzt 19 sind oder 20 müssen die Profis hier beantworten. Vergiss nicht deinen Corona Bonus, falls Du ihn noch nicht bekommen haben solltest.  ;)

Viel Erfolg im weiteren beruflichen Leben.

McOldie

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Wenn das Arbeitsverhältnis im Lauf eines Jahres beginnt oder endet, sieht § 26 TV-L in Abs. 2 Nr. 2 vor, dass der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubs nach Abs. 1 Satz 1 beanspruchen kann. § 5 BUrlG soll dabei unberührt bleiben.
§ 5 BUrlG sieht in seinem Abs. 1 eine Zwölftelung des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor, wenn ein Arbeitnehmer
a) im Jahr des Eintritts in das Arbeitsverhältnis die Wartezeit nicht erfüllen kann,
b) vor erfüllter Wartezeit wieder ausscheidet,
c) nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Insoweit beträgt der Teilurlaub in 2021 3/12 von 30 = 7,5 aufgerundet 8 und für 2022 ebenfalls 3/12 von 30 = 7,5 aufgerundet  = 8.

Schwerbehindertenurlaub
Wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet oder erst in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beginnt, wird der Zusatzurlaub wie normaler Erholungsurlaub gezwölftelt
Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist, da er nach Auffassung des BAG nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L gerundet werden darf, gesondert zu berechnen und anschließend zu runden. Verbleibt dabei ein Bruchteil von unter 0,5, ist dieser Bruchteil nach Auffassung des BAG ausnahmsweise als Teil eines Urlaubstags zu gewähren (BAG vom 18.2.1997).
Dieses bedeutet für 2021 = 1,25 Arbeitstage und für 2022 ebenfalls 1,25 Arbeitstage (nicht aufrunden!)

Albeles

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Dann war das nicht korrekt von mir...sorry.  18,5 müssten dann ja zutreffend sein.

MartinHo

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Danke.

Hatte gestern Nachmittag die Probeabrechnung in der Post. Da wurde mir pro Jahr nur ein ganzer Tag Schwerbehindertenurlaub berechnet und nicht je 1,25. Also falsch, oder!?

XTinaG

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Ja. Es gibt keine rechtliche Ermächtigung zur Abrundung gesetzlicher Urlaubsansprüche.

maiklewa

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Ja. Es gibt keine rechtliche Ermächtigung zur Abrundung gesetzlicher Urlaubsansprüche.

Das stimmt so nicht:

"Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst definiert in Abschnitt IV drei verschiedene Arten von Urlaub: Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub. Jede:r Beschäftigte hat demnach ein Recht auf Erholungsurlaub bei Fortzahlung des Entgelts. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage pro Kalenderjahr. Arbeiten Beschäftigte an weniger oder mehr als fünf Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Entstehen nach der Berechnung halbe Urlaubstage oder mehr, werden diese zu vollen Urlaubstagen aufgerundet, Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag werden abgerundet."

Quelle: https://www.haufe-akademie.de/blog/themen/oeffentlicher-dienst/tvoed-und-urlaub-welche-urlaubsregelungen-gelten-fuer-mich/

Dürfte somit auch für den TV-H anzuwenden sein!?

XTinaG

  • Gast
Inwiefern sollte das geeignet sein, meinen vollumfänglich korrekten Ausführungen entgegenzutreten. Oder gar als Grundlage der Behauptung dienen, sie stimmten nicht. Ich empfehle dringend die Lektüre von BAG, Urteil v. 08.05.2018 - 9 AZR 578/17, dann behauptest Du auch keinen Unsinn mehr.

McOldie

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Die Rundungsvorschrift des Tarifvertrages gilt nur für tariflichen Urlaub. Der Schwerbehindertenurlaub ist jedoch ein gesetzlicher Anspruch, für den diese Tarifregelung nicht gilt

McOldie

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Ja. Es gibt keine rechtliche Ermächtigung zur Abrundung gesetzlicher Urlaubsansprüche.

Das stimmt so nicht:

"Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst definiert in Abschnitt IV drei verschiedene Arten von Urlaub: Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub. Jede:r Beschäftigte hat demnach ein Recht auf Erholungsurlaub bei Fortzahlung des Entgelts. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage pro Kalenderjahr. Arbeiten Beschäftigte an weniger oder mehr als fünf Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Entstehen nach der Berechnung halbe Urlaubstage oder mehr, werden diese zu vollen Urlaubstagen aufgerundet, Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag werden abgerundet."

Quelle: https://www.haufe-akademie.de/blog/themen/oeffentlicher-dienst/tvoed-und-urlaub-welche-urlaubsregelungen-gelten-fuer-mich/

Dürfte somit auch für den TV-H anzuwenden sein!?

Wenn Sie hier schon den Haufe-Verlag zitieren sollten Sie folgenden Beitrag lesen:

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/zusatzurlaub-schwerbehinderung-von-arbeitnehmern_76_433930.html

WasDennNun

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Die Rundungsvorschrift des Tarifvertrages gilt nur für tariflichen Urlaub. Der Schwerbehindertenurlaub ist jedoch ein gesetzlicher Anspruch, für den diese Tarifregelung nicht gilt
Und deswegen muss man doch auch tariflich und gesetzlich getrennt rechnen,
 und runden, oder?

XTinaG

  • Gast
Nein. Beim Erholungsurlaub ist es so, daß nicht gesetzlich plus 10 vereinbart ist, sondern 30. und die tariflichen Berechnungs- und Rundungsvorschriften auf den gesamten Erholungsurlaub solange wirken, wie der daraus resultierende Anspruch den gesetzlichen Anspruch nicht unterschreitet. Bei den sonstigen tariflichen Urlaubsansprüchen gibt es keine konkurrierende gesetzliche Regelung, bei den sonstigen gesetzlichen Urlaubsansprüchen gibt es keine konkurrierende tarifliche Regelung.