Wenn das Arbeitsverhältnis im Lauf eines Jahres beginnt oder endet, sieht § 26 TV-L in Abs. 2 Nr. 2 vor, dass der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubs nach Abs. 1 Satz 1 beanspruchen kann. § 5 BUrlG soll dabei unberührt bleiben.
§ 5 BUrlG sieht in seinem Abs. 1 eine Zwölftelung des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor, wenn ein Arbeitnehmer
a) im Jahr des Eintritts in das Arbeitsverhältnis die Wartezeit nicht erfüllen kann,
b) vor erfüllter Wartezeit wieder ausscheidet,
c) nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Insoweit beträgt der Teilurlaub in 2021 3/12 von 30 = 7,5 aufgerundet 8 und für 2022 ebenfalls 3/12 von 30 = 7,5 aufgerundet = 8.
Schwerbehindertenurlaub
Wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet oder erst in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beginnt, wird der Zusatzurlaub wie normaler Erholungsurlaub gezwölftelt
Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist, da er nach Auffassung des BAG nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L gerundet werden darf, gesondert zu berechnen und anschließend zu runden. Verbleibt dabei ein Bruchteil von unter 0,5, ist dieser Bruchteil nach Auffassung des BAG ausnahmsweise als Teil eines Urlaubstags zu gewähren (BAG vom 18.2.1997).
Dieses bedeutet für 2021 = 1,25 Arbeitstage und für 2022 ebenfalls 1,25 Arbeitstage (nicht aufrunden!)