Autor Thema: [Allg] Lehrer-Referendariat - Rentenversicherung  (Read 1839 times)

fair

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Werden während des Lehrer-Referendariat (konkret Berlin, aber vielleicht ist es anderswo ähnlich) Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung geleistet?

Hintergrund ist die Frage welche Ansprüche evtl. existieren falls jemand noch während der Lehrer-Ausbildung erwerbsunfähig wird, vgl.§ 53 SGB VI.

Bestünde im Falle des Eintritts einer Erwerbsminderung gegen Ende des Refs ein Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente? Falls normalerweise nicht, ließe sich das irgendwie vorab präventiv hinkriegen z.B. über zusätzliche Beiträge? (Private BUV außen vor gelassen!)
« Last Edit: 05.03.2022 02:43 von Admin2 »

photosynthese

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 96
Antw:Lehrer-Referendariat - Rentenversicherung
« Antwort #1 am: 04.03.2022 18:46 »
Dafür müsste man angestellter Referendar sein, was m.W. sehr selten ist. Damit hängt das an der Ursache der Dienstunfähigkeit. Es gibt m.W. die Möglichkeit, freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen, aber dafür, dass das sinnvoll ist, müsste man nach allen Szenarien, die mir in den Sinn kommen, vorher schon einige Jahre eingezahlt haben. Private BUV ist normalerweise der einzige Weg. Für eine detailliertere Antwort braucht es wahrscheinlich mehr Informationen, insb. zu Alter und Vorzeiten.

fair

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:[Allg] Lehrer-Referendariat - Rentenversicherung
« Antwort #2 am: 05.03.2022 07:44 »
Ich habe folgende Aussage gefunden, stimmt das?

https://www.worksurance.de/welche-ansprueche-haben-lehrer-bei-dienstunfaehigkeit/

"Wann hat ein Lehrer bei Dienstunfähigkeit Anspruch im Referendariat?
Der Beamte auf Widerruf hat als Lehrer bei Dienstunfähigkeit durch eine Krankheit oder einen Freizeitunfall keinen Anspruch. Würde der Referendar wegen DU entlassen, müsste er sich rückwirkend gesetzlich versichern und hätte Anspruch auf eine sogenannte volle Erwerbsminderungsrente. Diese leistet aber erst, wenn ich keine 3 Stunden mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann."

Demnach ist bei Austritt aus dem Beamtenverhältnis die rückwirkende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich und damit dann auch die Erfüllung der Voraussetzung der 12 Monate Pflichtbeiträge für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Aber eben nur bei voller Erwerbsminderung, auf den gesamten Arbeitsmarkt bezogen.

Diese rückwirkende Versicherung gibt es tatsächlich, oder?

Drehleiterkutscher

  • Gast
Antw:[Allg] Lehrer-Referendariat - Rentenversicherung
« Antwort #3 am: 05.03.2022 09:25 »
Moin,

gibt es nicht generell auch Wartezeiten?
Hier in BW 5 Jahre.

Mir wurde bei der Verbeamtung ziemlich deutlich gesagt, dass in der ersten Zeit krank werden oder einen Unfall haben recht blöd ist. In meinem Fall gab es Lebzeit vor Ablauf der Wartefrist, da gibt es zwar im Gesetz eine Sonderregelung, darauf verlassen würde ich mich aber nicht.

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist ein Witz, ohne private Vorsorge wird man quasi zum Sozialfall. Daher: lieber eine DU abschließen.

Firematthias

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Antw:[Allg] Lehrer-Referendariat - Rentenversicherung
« Antwort #4 am: 05.03.2022 12:18 »
Hallo,

kurze Ergänzung meinerseits. Üblicherweise besteht während des Ref. keine Versicherungspflicht bei der RV. Eben weil oft ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet wird. Als Angestellter sieht das wieder anders aus.

Sollte es zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit kommen und ein Versorgungsanspruch nicht bestehen, wird nachversichert und es entsteht rückwirkend der Zustand, als wäre man immer angestellt gewesen. (Nachversicherung)

Das könnte zumindest einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründen. Allerdings ist dann immer noch die Frage ob die Voraussetzungen versicherungsrechtlich und medizinisch erfüllt sind.

So fordert der Gesetzgeber vor Eintritt der Erwerbsminderung üblicherweise die Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten). Eine gewisse Mindestversicherungszeit ist also erforderlich, ob die bei Nachversicherung und ggf. Studentenjobs oder anderen Zeiten wie Wehrdienst erfüllt ist, kann nur die RV prüfen.

Außerdem werden 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Erwerbsminderung gefordert. Auch das kann, muss aber nicht erfüllt sein. Siehe einen Absatz drüber. Kommt halt immer darauf an, was vor dem Ref. bei der RV passiert ist und wie viel Ref-Zeit seitdem rum ist und nachversichert wird.

Der genannte § 53 SGB VI sichert einen da etwas ab, aber eben auch nur bei Arbeitsunfall oder nach Absatz 2 bei voller Erwerbsminderung. Greift diese Vorschrift braucht man sich über das zuvor Gesagte keine Sorgen machen und kommt so an die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Jetzt kommt allerdings das erste Aber. Ob eine bestehende Dienstunfähigkeit zu Erwerbsminderung führt ist eine ganz andere Frage. Erwerbsminderung stellt nämlich nicht auf die Laufbahn ab, sondern auf den Arbeitsmarkt an sich. Ein dienstunfähiger Polizeianwärter z. B. muss gar nicht erwerbsgemindert sein. Er kann vielleicht nicht mehr rennen, aber als Pförtner ist er gut einsetzbar = dienstunfähig, aber nicht erwerbsgemindert.

Und noch ein Aber steht im Raum: Welche Höhe hat die Rente dann? Bemessen wird die Rente immer nach dem versicherten Bruttoentgelt. Das ist bei Beamten immer niedriger, weil keine Sozialabgaben zu leisten sind. Wird aber eben so nachversichert. Vergleiche hier mal A13/E13 vom Brutto her. War man zuvor nur mal als Student Minijober oder eigentlich gar nicht versichert, kann es eng werden.

fair

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:[Allg] Lehrer-Referendariat - Rentenversicherung
« Antwort #5 am: 05.03.2022 13:29 »
Danke euch, besonders Firematthias!

Was es an ggf anrechnenbaren Zeiten gibt, werden wir prüfen. Momentan beziehe ich mich vor allem auf den Paragraph 53.
Das mit der Höhe ist in der Tat eine wichtige Frage. Bisher habe ich gehört, dass man im Falle der Erwerbsminderung während/kurz nach der Ausbildung so gestellt wird, als habe man sein Leben lang mit dem Einstiegsgehalt des eigenen Berufs gearbeitet. Nach der Logik müsste dann ja das Bruttogehalt TV-L 13 Stufe 1 zugrunde gelegt werden und nicht das kleine Beamtenbrutto der Referendariat-Zeit.
Habe ich da etwa eine falsche Info gehört oder wie ist das genau? Wie gesagt, wirklich auf diesen Fall des Paragraph 53 bezogen, nicht die "normale" Erwerbsminderung wo man mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre braucht.

Firematthias

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Antw:[Allg] Lehrer-Referendariat - Rentenversicherung
« Antwort #6 am: 05.03.2022 14:08 »
Also mal in Kurzfassung und sehr verallgemeinert.

Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente ist immer gleich. § 53 macht da keinen Unterschied, der ermöglicht es nur, ohne die 3/5 und 60 KM Wartezeit an die Rente zu kommen. Weil man eben den verunfallten Azubi absichern möchte.

Hinsichtlich der Rentenhöhe wird ab Leistungsfall der Verlauf immer fiktiv fortgeschrieben. Allerdings sehr vereinfacht gesagt immer nur mit dem Durchschnitt dessen, was bis dahin erwirtschaftet wurde. Keiner würde in dem Fall eine fiktive E13-Karriere Berechnung durchführen. Das kennt man vielleicht von der Dienstunfähigkeit der Beamten, aber in der Rente ist es etwas anders. Geht man jetzt von einem Verlauf aus, der nur aus Nachversicherung eines Ref. besteht, würde man vermutlich so etwa um 1000€ Bruttorente pro Monat landen bei voller EM. Und das ist jetzt sehr optimistisch und vereinfacht. Wenn ich mich jetzt im Überschlag nicht verrechnet hab.

Beraten bei der RV ist zwar mein Job, aber so aus der Hüfte schießen ist schwer. Im Zweifel müssen wir uns mal privat kurzschließen.