Autor Thema: Fahrgenehmigung für Dienstfahrzeuge  (Read 1080 times)

harumba

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Fahrgenehmigung für Dienstfahrzeuge
« am: 08.03.2022 13:27 »
Hallo,

unsere Dienststelle (nachgeordnete Behörde eines Ministeriums in Niedersachsen) verlangt von Tarifangestellten und Beamten jährlich(!) eine Fahrgenehmigung für Dienst-KFZ neu zu beantragen und dazu den Führerschein vorzulegen. Auch von meiner alten Uni (ebenfalls NI) kenne ich das genauso.

a) Ist das in anderen Bundesländern/bei anderen Dienststellen auch so?
b) Welche Rechtsgrundlagen wurden anderen dafür genannt? Bei uns gibts dazu noch keine Aussage.

Danke und viele Grüße!

Albeles

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Antw:Fahrgenehmigung für Dienstfahrzeuge
« Antwort #1 am: 08.03.2022 13:44 »
Ich denke das ergibt sich aus § 21 Abs.1 Nr. 2 StVG

(3) 2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war,

somit ist der AG verpflichtet das zu kontrollieren. Und einmal im Jahr ist relativ wenig.
Auch datenschutzrechtlich ist das kein Problem durch § 26 BDSG.

(1) 1Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.
« Last Edit: 08.03.2022 13:56 von Albeles »