Autor Thema: [NW] Nachzahlung 3tes Kind, rückwirkend, nettoauszahlung?  (Read 3226 times)

Grisu120309

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Hallo zusammen,

Ich hatte Glück und mein Dienstherr hat mir für das dritte Kind jetzt für mehrere Jahre
Das Geld nachgezahlt. Soweit, so gut.

Allerdings hab ich es so verstanden,  dass es eine nettonachzahlung gibt.

Es wurde aber ausgerechnet wie viel ich netto Anspruch habe (Bsp. 15.000)
und dann wurde hierzu nach einer "Fünftel-Regelung" noch die Differenz ausgewiesen
(Beispiel: Steuer 14.000)
Somit hab ich in diesem Monat ein brutto von 29.000 ,(plus 1.300 Coronaprämie  , plus normale Besoldung)

Jetzt ist meine Beführtung, dass ich im Rahmen der Steuererklärung extrem nachzahlen darf.

Hätte man das nicht normal als 'netto' auszahlen müssen, da ein Steuersatz
ja schon abgezogen wurde bei den Berechnungen der nachzahlbeträge.

Oder ?
« Last Edit: 10.03.2022 02:41 von Admin2 »

sapere aude

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Vor einer Nachzahlung - verursacht durch die Nachzahlung - brauchst Du keine Angst haben.
Bei der Steuerfestsetzung wird für die Nachzahlung auch die 1/5-Regel Anwendung finden. Um bei Deinen Zahlen zu bleiben: Auf die 29.000 Euro Nachzahlung musst Du 14.000 Euro Steuern zahlen. Da bereits 14.000 Euro Lohnsteuern abgeführt worden sind, bleiben 14.000 Euro minus 14.000 Euro = 0 Euro Zahllast übrig.
Lohnzahlungen erfolgen immer brutto. Ausnahme nur soweit die Zahlung steuerfrei ist.
« Last Edit: 08.03.2022 22:11 von sapere aude »

Woldemar

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Wir erwarten unsere diesbezügliche Nachzahlung immer noch (kam ja für das LBV auch völlig überraschend und jetzt muss erstmal "geprüft" werden).

Ich überlege nun, inwiefern sich eine Beitragsvorauszahlung der PKV in dieser Hinsicht auswirken würde.

Grundsätzlich besteht ja die Möglichkeit bis zu 36 PKV-Monatsbeiträge im Voraus zu überweisen (viele Versicherungsunternehmen räumen in diesem Fall sogar noch einen Rabatt ein).
Da Beiträge zur Krankenversicherung bei der Steuer unbegrenzt abzugsfähig sind, wäre meine Überlegung nun im Dezember 2022 die Beiträge für 36 Monate zu überweisen, um somit für das Steuerjahr 2022 insgesamt 48 Monatsbeiträge steuerlich geltend machen zu können.

Zusätzlich hat das Prozedere den Vorteil, dass in den Folgejahren der Betrag für Vorsorgeaufwendungen (1.900€) nicht mehr durch die PKV-Beiträge "aufgebraucht" wird und man stattdessen Beiträge für sonstige Versicherungen (BU, Haftpflicht privat und Auto, Risiko-Leben etc.) ansetzen kann, die im Normalfall unberücksichtigt bleiben.

Soweit ich die "Fünftel-Regelung" verstehe, ist für deren Berechnung das zu versteuernde Einkommen im Jahr des Zuflusses entscheidend, also 2022.
Man errechnet die Steuer auf das "normale" Einkommen, berechnet dann die Steuer inkl. 1/5 der Nachzahlung und der Differenzbetrag wird dann mit 5 multipliziert und man erhält die Steuer auf die Nachzahlung insgesamt.

Beispiel A12 mit 3 Kindern und Steuerklasse 3 (Alleinverdiener), 600€ PKV Basisbeitrag mtl. für alle 5 Personen. Zahlen aus dem Rechner hier bzw. dem bmf-Steuerechner:

Mit Fünftelregelung:
Jahresbrutto 68.200€, darauf Steuer 10.000€
Jahresbrutto inkl. 1/5 von 29.000€ (5.800€) Nachzahlung = 74.000, darauf Steuer 11.800€
Differenz Steuer = 1.800€ * 5 = 9.000€ Steuer auf die Nachzahlung insgesamt


Nun zahlt man 36 zusätzliche Monatsbeiträge PKV à 600€ und senkt das zu versteuernde Einkommen somit um 21.600€.

Jahresbrutto 68.200€ - 21.600€ (Vorauszahlung) = 46.600€, darauf Steuer 4.000€
Jahresbrutto abzgl. Vorauszahlung und inkl. 1/5 von 29.000€ (5.800€) Nachzahlung = 52.400€, darauf Steuer 5.500€
Differenz Steuer = 1.500€ * 5 = 7.500€ Steuer auf die Nachzahlung insgesamt


Die Steuer auf die Nachzahlung würde also um 1.500€ geringer ausfallen!


Habe ich da irgendwo einen groben Denkfehler drin?
« Last Edit: 09.03.2022 02:29 von Woldemar »

Big T

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Du vergisst, dass Du in den Folgejahren nun nicht mehr die Beiträge zur KV in ihrer Höhe unbeschränkt und das zu versteuernde Einkommen mindernd, ansetzen lassen kannst(müssten in deinem Fall jeweils 7200 euro sein), sondern nur noch die "sonstigen"SA (max.1900)
Man müsste die gesamte Steuerlast über alle (4?) Veranlagungszeiträume hinweg vergleichen.
Unter Renditeaspekten also sehr überschaubar.. (zudem verausgabst du "unnötig" auf einen Schlag 21.600 eur)
Einzubeziehen in das "Gestaltungsmodell" wäre natürlich noch der Rabatt der KV, (wieviel is datt?)
« Last Edit: 09.03.2022 12:28 von Big T »

sapere aude

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Unabhängig von KV-Rabatt und Nachzahlungen durch den Dienstherrn sollte sich die KV-Vorauszahlung durch die Berücksichtigung der sonst nicht abziehbaren Aufwendungen lohnen. Gilt natürlich nur, wenn das Geld übrig ist.
BigT stimme ich zu: Maßgeblich ist der Betrachtungsraum von vier Jahren.

Werden in den Jahren 2 bis 4 die Höchstbeträge auch ausgeschöpft? Möglicherweise gilt hier sogar ein anderer Höchstbetrag. 1.900 Euro gelten nur für Dich. Welchen Höchstbetrag setzt Du für Deine Frau an? Nach mE wären das nochmals 1.900 Euro und damit zusammen 3.800 Euro.
Wenn der Höchstbetrag (noch) nicht ausgeschöpft wird, könnte man für einzelne Kinder nicht vorauszahlen.
Durch Beitragserhöhungen werden im 4. Jahr sicherlich auch KV-Beiträge zu zahlen sein. Dies ist bei der Planung zuberücksichtigen.
« Last Edit: 09.03.2022 14:50 von sapere aude »

NWB

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Ich halte das für eine ziemlich sinnvolle Idee, gerade in der Niedrigzinsphase. Alleine, dass die sonstigen Versicherungsbeiträge sich plötzlich steuerlich auswirken, ist bereits ein guter Vorteil.

Woldemar

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Ok, das mit den folgenden 3 Veranlagungszeiträumen ist korrekt. Auf Basis der 68.200€ beträgt die Steuerlast unter Berücksichtung von 1.900€ Vorsorgeaufwendungen via Risko-Leben, Haftpflicht etc. dann rund 10.700€, mithin also 700€ mehr im Vergleich zum jährlichen Ansatz der KV Beiträge.

3* 700€ = 2.100€ "Nachteil"

Dabei aber nicht vergessen, dass im Jahr 2022 auch nur noch 5.500€ Steuer anfallen, anstatt der "üblichen" 10.000€

Über den Zeitraum dieser 4 Jahre (2022, 2023, 2024 und 2025) fielen also folgende Steuerzahlungen an:
(Der Einfachheit halber gehe ich von einem gleichbleibenden Brutto aus)

2022: 5.500€
2023: 10.700€
2024: 10.700€
2025: 10.700€
Rest Steuer auf Nachzahlung: 6.000€
-----------------------------------------
Gesamt: 45.100€

Würde man nun einfach die Fünftelregel anwenden und das mit der Vorauszahlung lassen, sähe es so aus:

2022: 11.800€
2023: 10.000€
2024: 10.000€
2025: 10.000€
Rest Steuer auf Nachzahlung: 7.200€
--------------------------------------
Gesamt: 49.000€


Der steuerliche Vorteil beliefe sich über den Betrachtungszeitraum von 4 Jahren also auf insgesamt 3.900€
Hinzu kommt der Rabatt; die Barmenia hatte hier vor einigen Jahren mal 4% angeboten, ob das heute noch so ist, weiß ich nicht.


PS: Die 1.900€ kann man bei Zusammenveranlagung auch nur 1x geltend machen, soweit ich weiß.

sapere aude

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PS: Die 1.900€ kann man bei Zusammenveranlagung auch nur 1x geltend machen, soweit ich weiß.

Nein, § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Es gibt bei der Zusammenveranlagung einen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der jeweiligen Höchstbeträge ergibt. Bei einem Beamten + Ehegatten ohne eigenes Einkommen ergibt sich wegen des jeweiligen Beihilfeanspruchs ein Höchstbetrag von 2x 1.900 Euro, also 3.800 Euro.

Ich bin auch der Meinug: Es lohnt sich!
« Last Edit: 09.03.2022 19:13 von sapere aude »

Unterstudienrat

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Hallo zusammen,
weiß jemand, ob die Debeka die Vorauszahlung erlaubt?
LG

sapere aude

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Hallo zusammen,
weiß jemand, ob die Debeka die Vorauszahlung erlaubt?
LG

Ja, ja