Autor Thema: Resturlaub  (Read 2401 times)

gstb1511

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Resturlaub
« am: 15.03.2022 10:50 »
Hallo,
Auszahlung Resturlaub 2022 für Mitarbeiter Bauhof, aktuell im Krankenstand (nicht ausgeschieden)
Wird der volle oder der gesetzliche Urlaubsanspruch ausgezahlt?

WasDennNun

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Antw:Resturlaub
« Antwort #1 am: 15.03.2022 10:54 »
Es gibt mWn keine gesetzliche Möglichkeit den Urlaub auszuzahlen, solange man noch ungekündigter Angestellter ist.

Isie

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Antw:Resturlaub
« Antwort #2 am: 15.03.2022 12:31 »
Und tariflich ist es auch nicht vorgesehen. Bleibt also außertariflich.

WasDennNun

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Antw:Resturlaub
« Antwort #3 am: 15.03.2022 12:44 »
Und tariflich ist es auch nicht vorgesehen. Bleibt also außertariflich.
Jein.
ich denke nicht, die einzige rechtliche Möglichkeit Urlaub auszuzahlen ist mWn, dass auszahlen des Resturlaubes der nicht genommen werden konnte bei einer Kündigung, somit besteht nicht die Möglichkeit des Auszahlens, wenn man weiterarbeitet.
D.h. wenn der AG dir Geld gibt und es Urlaubsabgeltung nennt, dann besteht weiterhin dein Anspruch auf diesen Urlaub.
Wenn beide sich an der Vereinbarung halten geht das natürlich.
Also AG zahlt Geld, AN lässt Urlaub verfallen.

DiVO

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Antw:Resturlaub
« Antwort #4 am: 15.03.2022 12:49 »
Eine Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, da dieser der Erholung dient. Der tarifliche Urlaubsanspruch kann finanziell angegolten werden.

McOldie

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Antw:Resturlaub
« Antwort #5 am: 15.03.2022 17:31 »
Eine Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, da dieser der Erholung dient. Der tarifliche Urlaubsanspruch kann finanziell angegolten werden.


Das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches hängt von zwei Voraussetzungen ab. Erforderlich ist,
dass das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet, d. h. dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis endgültig ausgeschieden ist und dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch besteht, der zu diesem Zeitpunkt weder erfüllt noch wegen Ablaufs der Übertragungsfristen verfallen ist.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für tarifvertragliche Urlaubsansprüche, wenn die Tarifvertragsparteien – wie in den Tarifverträgen des öffentlichen Diensts – keine abweichende Regelung getroffen haben. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer im rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber verlangen kann. Eine andere Frage ist, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich einen Teil des nicht genommenen Urlaubs abgelten können.
Unter Umständen kann aber eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen tariflichen Mehrurlaubs getroffen werden, soweit dieser den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

XTinaG

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Antw:Resturlaub
« Antwort #6 am: 15.03.2022 17:33 »
Nur dann, wenn keine beiderseitige Tarifbindung besteht oder die Tarifvertragsparteien der Abweichung zustimmen.