Eine Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, da dieser der Erholung dient. Der tarifliche Urlaubsanspruch kann finanziell angegolten werden.
Das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches hängt von zwei Voraussetzungen ab. Erforderlich ist,
dass das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet, d. h. dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis endgültig ausgeschieden ist und dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch besteht, der zu diesem Zeitpunkt weder erfüllt noch wegen Ablaufs der Übertragungsfristen verfallen ist.
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für tarifvertragliche Urlaubsansprüche, wenn die Tarifvertragsparteien – wie in den Tarifverträgen des öffentlichen Diensts – keine abweichende Regelung getroffen haben. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer im rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber verlangen kann. Eine andere Frage ist, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich einen Teil des nicht genommenen Urlaubs abgelten können.
Unter Umständen kann aber eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen tariflichen Mehrurlaubs getroffen werden, soweit dieser den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.