Kirchenaustritt - nachteile für TVÖD-Angestellte?

Begonnen von Thamos, 17.03.2022 14:37

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XTinaG

Dann dürfte die Aussage "im nicht-kirchlichen öD" ja eher eine Nullnummer darstellen.

Kat

Zitat von: Bob Kelso in 17.03.2022 17:58
Zitat von: Kat in 17.03.2022 15:44
Was für Nachteile sollten denn kommen? Wir haben keine Staatsreligion also interessiert Deinen Arbeitgeber keine Zugehörigkeit zu einer Sekte.

Googeln Sie : Kirchenaustritt und Kündigung!


Sicherlich wird sich diese Rechtsprechung, wegen der zunehmenden Einstellungs-Praxis beider Kirchen, muslimische MA gezielt zu suchen und einzustellen, verändern müssen.

Wenn die ersten Klagen gegen eine Kündigung wegen des "Austritts"  durchgeführt werden, muss die Kirche glaubhaft ( als Tendenz-Betrieb)  anführen, warum anderseits Muslime, welche die christl. Glaubensgemeinschaften als "unwerte Ungläubige" :: "Kāfir / kuffār und kāfirūn" benennen, und trotz dessen bei der Ev. T/ Kath. Kirche eine Einstellung erhalten.

Der TE arbeitet bei einer Kommune, nicht bei einer Kirche.

Herbert Meyer

Ich denke mal, dass mit "Kirchlichen öD" vor allem kirchliche Träger gemeint sind, die Tarifverträge anwenden, die an den TvÖD angelehnt sind. So z. B. der BAT-KF, dessen Entwicklung analog zum TvÖD VKA geschieht und auch inhaltlich in weiten Teilen deckungsgleich ist. 

XTinaG

Da ich die einzige bin, die die Wendung gebraucht hat, kann ich mit absoluter Sicherheit sagen, daß derlei nicht gemeint war.

Opa

Da die ev. und die kath. Kirche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist der Begriff eines ,,kirchlichen öffentlichen Dienstes" nicht verkehrt.

XTinaG

Wer BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 nicht kennt, mag zu einem solchen Schluß kommen. Wie so häufig, führt auch hier Unkenntnis zu einem falschen Schluß.

yamato

Zitat von: Thamos in 18.03.2022 00:23
Danke für eure Rückmeldungen.  8)

Das beruhigt mich dann schon etwas.

Eine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen einer Kirchenmitgliedschaft- oder Nichtmitgliedschaft durch den Arbeitgeber ÖD wäre ein Verstoss gegen das AGG zumindest bei Angestellten. Für Beamte gilt allerdings das Grundgesetz § 3 Abs. 3 unmittelbar und somit das Gleiche. 

Opa

Das AGG gilt auch für die Dienstverhältnisse der Beamten und Richter unmittelbar.

yamato

Haben Sie natürlich recht, immer tapfer zu Ende lesen. §  24 war mir erst zu weit hinten :-)