Autor Thema: Neubewertung des Arbeitsgebietes - 37 TV-L  (Read 2945 times)

JC83

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Neubewertung des Arbeitsgebietes - 37 TV-L
« am: 18.03.2022 11:28 »
Moin,

es soll ein Arbeitsgebiet neu bewertet werden, mit dem Ziel der Höhergruppierung. Die Tätigkeiten werden bereits seit geraumer Zeit ausgeübt.
Die Formalitäten sind "in der Mache", zieht sich aber wohl noch.

Hinweis des Personalers ist: "Ansprüche müssen noch nicht geltend gemacht werden, da das 3 Jahre rückwirkend gelte und man nachzahle, je nach dem ab wann die Neubewertung der Tätigkeit datiert wird."

Ich empfehle wiederum, die Ansprüche bereits jetzt schon geltend zu machen.

Wie seht ihr das? Paragraph 37 ist ja recht eindeutig formuliert, zumal eine jetzige Geltendmachung auch keinem wehtut.
VG

XTinaG

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Antw:Neubewertung des Arbeitsgebietes - 37 TV-L
« Antwort #1 am: 18.03.2022 11:47 »
Sofern die Tätigkeiten lediglich ausgeübt werden und nicht auszuüben sind, gibt es keine Ansprüche, die geltend zu machen wären.

Lo sa

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Antw:Neubewertung des Arbeitsgebietes - 37 TV-L
« Antwort #2 am: 18.03.2022 12:00 »
Das Arbeitsgebiet soll wohl eher richtig bewertet werden, nicht neu...
Es gibt bei der Tätigkeitsbewertung nur ein richtig oder falsch. Eingruppierung ist Rechtsanwendung.

Wenn dies bereits jetzt die auszuübende (also übertragene) Tätigkeit ist, ist die richtige Eingruppierung durch die Tarifautomatik automatisch gegeben, nur das entsprechende Entgelt wird dafür nicht gezahlt.
Da Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden, wäre dazu auch dringend zu raten.


Lt. Bundesarbeitsgericht:

"
a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 22. September 2016 – 6 AZR 432/15 – Rn. 13).
b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 228/96 – zu II 6 der Gründe).
..."



JC83

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Antw:Neubewertung des Arbeitsgebietes - 37 TV-L
« Antwort #3 am: 18.03.2022 12:00 »
Sie sind auch auszuüben.

XTinaG

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Antw:Neubewertung des Arbeitsgebietes - 37 TV-L
« Antwort #4 am: 18.03.2022 12:02 »
Dann entstehen ggfs. auch Ansprüche. So der Arbeitgeber wirksam auf die Einrede des Verfalls verzichtet, braucht man diese aber erstmal nicht geltend zu machen. Sie wären dann vor Einsetzen der Verjährung gerichtlich zu betreiben.