§7 Abs. 7 TV-L
„Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.“
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein. Das Gericht hat hierzu ausführlich dargelegt, was man unter Billigung (z.B. BAG vom 3.11.2004 – 5 AZR 648/03 ) oder Duldung ( z.B. (BAG vom 10.4.2013) verstehen kann.
Anhand dieser tariflichen Definition musst du prüfen, ob hier tatsächlich Überstunden vorliegen.
Durch § 8 Abs. 2 TV-L wird bestimmt, dass Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen sind. Damit hat der Freizeitausgleich Vorrang vor der Abgeltung durch die Überstundenvergütung. Es wäre somit noch Zeit für einen Ausgleich.