Autor Thema: Eingruppierung nach elternzeit  (Read 5494 times)

Kristin9591

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Eingruppierung nach elternzeit
« am: 24.03.2022 22:11 »
Hallo, Ich starte bald wieder nach 2 jähriger elternzeit.
Mein Arbeitgeber teilte mir mit,  dass es möglich ist,  dass er mir keine passende Stelle mit dem von mit gewünschten stellenumfang anbieten kann. Ich war vor der Elternzeit in 9b. Ich würde gerne mit 70 % wiedereinsteigen. Ist eine Herabgruppierung zulässig? Man sagte mir außerdem, dass es wahrscheinlich mit 50 % einfacher wäre, eine Stelle für mich zu finden..hat jemand Rechtsgrundlagen und Erfahrungsberichte für mich?

Wdd3

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Antw:Eingruppierung nach elternzeit
« Antwort #1 am: 25.03.2022 07:07 »
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG).

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen (§ 8 Abs. 3 TzBfG).

Hinsichtlich des Umfangs der Verringerung seiner Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer frei. Er kann eine beliebige Stundenreduzierung verlangen, z. B. die 39 Wochenstunden um 1 Stunde verringern oder eine Reduzierung um 37 Stunden fordern, also nur noch 2 Stunden wöchentlich arbeiten wollen. Vor allem kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, er müsse seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten reduzieren.

Eine Teilzeitbeschäftigung sollte keinen Einfluss auf deine Eingruppierung haben.

Lars73

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Antw:Eingruppierung nach elternzeit
« Antwort #2 am: 25.03.2022 07:57 »
Grundsätzlich kann ein Teilzeitbegehren auf § 8 oder § 9a TzBfG gestützt werden. Daneben gibt es auch tarifliche Ansprüche (§11 TVöD) sowie immer die Möglichkeit sich darauf mit dem Arbeitgeber zu einigen.

Die Hürden zum Ablehnen eines Teilzeitwunsches sind dann auch wieder von dem gewählten Weg abhängig. Tariflich wäre es bei Kind unter 18 Jahren "dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange". Die Hürde ist recht hoch.

Der Arbeitgeber kann natürlich anregen ob man nicht auf 50% reduzieren möchte oder auch Aufgaben einer anderen Entgeltgruppe akzeptieren will. Wenn man darauf eingeht kann entsprechendes Vereinbart werden. Sonst muss man halt schauen ob man es notfalls durchsetzt. Dabei unterstützen ggf. Personalrat und Gleichstellungsstelle. Je nach konkreten Umständen könnte man auch eine Diskriminierung sehen und nach AGG Schadenersatz durchsetzen.

Im Regelfall sind Gespräche sinnvoll wo man klar macht, was man wünscht und dann auch schriftlich den Antrag auf Arbeitszeitreduktion stellt. Dies zwingt den Arbeitgeber Farbe zu bekennen.

Ggf. kann man auch schauen ob man einen familienfreundlicheren Arbeitgeber findet. Der Arbeitsmarkt stärkt in vielen Bereichen die Arbeitnehmer.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung nach elternzeit
« Antwort #3 am: 25.03.2022 08:05 »
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.  (§ 8 Abs. 4 TzBfG).

Wenn jemand Fälle bearbeitet, die eine Wochenfrist haben und deren Aufwand mit 12 Stunden veranschlagt werden, so kann eine Reduktion auf 10 Stunden locker versagt werden.

TzBfG ist kein wünsch dir was und der liebe AG muss durch den Ring springen.
Jemanden oberhalb von EG5 für 2 h zu beschäftigen ist idR ratz fatz als unwirtschaftlich zu berechnen (Fixkosten des Arbeitsplatzes).

Es dürfte jedoch den AG in der Tat schwer fallen, eine Begründung zu finden, warum er jemanden nur für 50% und nicht für 70% Tz bewilligen kann.

Herabgruppierung ist nur deswegen nicht möglich, da er ja für dich eine 100% Stelle nach Elternzeit bereitstellen musste.

Am Ende gilt Antrag Stellen, miteinander reden und Lösung finden.

BAT

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Antw:Eingruppierung nach elternzeit
« Antwort #4 am: 25.03.2022 08:44 »
Wurde nicht immer kolportiert, dass die Ansprüche in Bezug auf "Teilzeit" nach TVÖD wertiger sind als jene nach TzBfG?

XTinaG

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Antw:Eingruppierung nach elternzeit
« Antwort #5 am: 25.03.2022 08:47 »
Als man sie geschaffen, waren sie das grundsätzlich auch.