Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
Wenn jemand Fälle bearbeitet, die eine Wochenfrist haben und deren Aufwand mit 12 Stunden veranschlagt werden, so kann eine Reduktion auf 10 Stunden locker versagt werden.
TzBfG ist kein wünsch dir was und der liebe AG muss durch den Ring springen.
Jemanden oberhalb von EG5 für 2 h zu beschäftigen ist idR ratz fatz als unwirtschaftlich zu berechnen (Fixkosten des Arbeitsplatzes).
Es dürfte jedoch den AG in der Tat schwer fallen, eine Begründung zu finden, warum er jemanden nur für 50% und nicht für 70% Tz bewilligen kann.
Herabgruppierung ist nur deswegen nicht möglich, da er ja für dich eine 100% Stelle nach Elternzeit bereitstellen musste.
Am Ende gilt Antrag Stellen, miteinander reden und Lösung finden.