Autor Thema: Vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten  (Read 1602 times)

Labrador

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Hallo zusammen,

eine Kollegin (A11) und ich (EG8) haben das große Glück nun zu 50% unserer Tätigkeit in der Ausländerbehörde aushelfen zu "dürfen", da diese aufgrund der Ukrainekrise am Limit sind. Eine Stelle ist schon ausgeschrieben und zwar in EG9a. Vorerst werden uns die Aufgaben bis 30.06. übertragen.
Auf Nachfrage bei der Amtsleitung bekamen wir die Auskunft, dass sich am Gehalt nichts ändern wird (was zumindest für mich irgendwie unfair ist).
Des Weiteren sollen wir nun unsere reguläre Arbeit (100% Kräfte) weiterhin ausüben und zusätzlich 50% bei der Ausländerbehörde. Das einzige Entgegenkommen ist, dass die Überstunden dann aufs nächste Jahr nicht bei der normalen Grenze gekappt werden, sondern übertragen werden können.
Wir dürfen die Aufgaben nicht mal von unserem üblichen Arbeitsplatz aus erledigen, sondern müssen sogar das Gebäude wechseln. Auch die Nachfrage, ob evtl. Homeoffice möglich wäre, wurde abgelehnt.

Ist es korrekt, dass bei einer vorübergehenden Übertragung keine Zulage etc. gewährt wird?
Was meint ihr allgemein dazu?

Vielen Dank und Grüße!

Schmitti

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Antw:Vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten
« Antwort #1 am: 28.03.2022 11:10 »
Steht in deinem Arbeitsvertrag "Die Amtsleitung ist mir heilig, ihr werde ich allzeit zur völlig freien Verfügung treu ergebenst dienen und freue mich inbrünstig, wenn sie mir wohlwollend dafür ein paar Euros gewährt"? Falls nicht, und stattdessen z.B. ein Tarifvertrag, eine Arbeitszeit o.ä. drinne steht, sollte sich die Frage und der Großteil des Sachverhaltes eigentlich leicht erledigen.
Und ganz allgemein: In so einem Saftladen würde ich nicht arbeiten wollen.

Lars73

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Antw:Vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten
« Antwort #2 am: 28.03.2022 11:37 »
"Ist es korrekt, dass bei einer vorübergehenden Übertragung keine Zulage etc. gewährt wird?"
Es kommt darauf an wie die Gesamttätigkeit zu bewerten ist. (D.h. die vorübergehend übertragende Tätigkeit und die verbleibende frühere Tätigkeit.) 50% E9a und 50% E8 kann E8 oder E9a sein wenn in der E9a auch Arbeitsvorgänge oder SL sind.

WasDennNun

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Antw:Vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten
« Antwort #3 am: 28.03.2022 11:39 »
Wenn du vorübergehend Tätigkeiten mit 50% deiner Arbeitszeit übertragen bekommst, die der EG9a entsprechen, dann steht dir die Zulage zu (§14) (genaugenommen, wenn du insgesamt Arbeitsvorgänge von 50% der EG9a hast).
Wenn der AG anweist, dass du Überstunden machen sollst, dann stehen dir entsprechende Überstunden Zulagen zu.
(Diese Stunden können nicht verfallen)

Wenn er keine Überstunden anweist, dann musst du auch keine Arbeitsleistung über die vertraglich vereinbarten 100% leisten.

Wenn du aufgrund von Gleitzeitregelungen mehr als die 100% leistet, dann ist dies dein privates Vergnügen und wie damit zu verfahren ist, ist in der entsprechenden DV geregelt.