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[Allg] Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung
db7151:
Hallo an alle User dieses Forums.
Gibt es eine Fürsorgepflicht des Dienstherren auf einen Hinweis der Wartepflicht nach § 5Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgung?
Dieser Paragraph des Beamtenversorgungsgesetzes regelt:
Hat ein Beamter die Dienstbezüge eines Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
Ich habe am 10.11.1995 einen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Vorruhestand gestellt. Nach Genehmigung dieses Antrages bin in am 01.02.1996 in den Vorruhestand versetzt worden. Die Einweisung in die letzte Besoldungsstufe nach A9z erfolgte am 01.03.1994. Ich habe damit die vorgeschriebene Wartezeit nach o.a. § des Beamtenversorgungsgesetzes von 24 Monaten mit 23 Monaten nicht erreicht. So wurden meine Versorgungsbezüge nicht nach A9z sondern nach A9 berechnet.
Man sagt ja: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!" Aber wer läuft schon ständig mit dem Beamtenversorgungsgesetz unter dem Arm herum? Mir war jedenfalls diese Vorschrift auf diese Wartezeit nicht bekannt. Auch drei weiteren jetzt auch schon im Ruhestand befindlichen Kollegen ist diese Wartepflicht nicht bekannt! Wer von diesen Beitrag lesenden Kollegen ist diese Vorschrift nach dem Beamtenversorgungsgesetz bekannt? Von dem Zeitpunkt meines schriftlichen Antrages vom 10.11.1995 bis zur Genehmigung dieses Antrages am 20.11.1996 und Übergabe des Vorganges "Festsetzung der Versorgung" am 23.01.1996 bin ich weder in schriftlicher Form noch mündlich auf diese Wartepflicht hingewiesen worden. Zumindest in dem 5 Din A4 seitigen Vorgang "Festsetzung der Versorgung" hätte ein Hinweis auf diese Vorschrift gehört! Kann ich mich hier auf eine unterlassene Fürsorgepflicht des Dienstherren berufen? Gerne hätte ich die mir fehlenden vier Wochen länger gedient!
Ich habe leider erst vor ca. zwei Wochen von dieser Wartepflicht Kenntnis erlangt. Mein erstes Schreiben mit Antrag auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge an den Versorgungsservice wurde in einem kurzem Schreiben abgelehnt. Ich habe jetzt noch mal ein ausführliches Schreiben nachgereicht und warte auf Antwort. Ich werfe der Verwaltung eine Unterlassung der Fürsorgepflicht vor und beabsichtige notfalls bei Aussicht auf Erfolg eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Durch die bis jetzt geringeren Versorgungsbezüge nach A9 verglichen zu den Ruhestandsbezügen nach A9z sind mir bisher in fast 25 Jahren ca. € 50.000 an geringeren Bezügen entstanden.
Mit der Bitte um viele Antworten, herzliche Grüße aus Hamburg von
db7151
Lars73:
Ich sehe hier kein Versäumnis des Dienstherren.
Man muss ja nicht mit dem Beamtenversorgungsgesetz unterm Arm herum laufen. Aber man sollte rein schauen, wenn man den Antrag auf Versetzung in den Vorruhestand stellt.
Ich halte diese Wartezeit durchaus für eine recht bekannte Regelung.
Opa:
Die Klage dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben. Weder betrifft der Sachverhalt die Fürsorgepflicht, noch hat der Dienstherr eine anders geartete Verpflichtung, ungefragt auf die rechtlichen und finanziellen Folgen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand hinzuweisen.
Die Regelung zur Wartezeit muss man sicher nicht ständig präsent haben, aber sie ist auch kein „Geheimwissen“ (war bei mir schon im Vorbereitungsdienst Thema) und spätestens, wenn ich an den eigenen Ruhestand denke, informiere ich mich entsprechend.
Dazu bieten die allermeisten Dienstherren eine Versorgungsauskunft an, die man spätestens ab dem 55. Lebensjahr einfordern kann. Und wenn da drin steht, dass sich das Ruhegehalt nicht nach meiner derzeitigen Besoldungsgruppe bemisst, habe ich Grund, weiter zu recherchieren.
Und auch wenn das 1995 nicht so einfach war, wie heute (2 Minuten googeln): Auch damals hätte man sich mit einfachen und zumutbaren Mitteln über die Bedingungen informieren können.
Auch wenn ich den Ärger verstehen kann, sehe ich beim besten Willen hier kein Verschulden des Dienstherrn.
BeamterimNorden:
Zitat:
Ich werfe der Verwaltung eine Unterlassung der Fürsorgepflicht vor und beabsichtige notfalls bei Aussicht auf Erfolg eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Durch die bis jetzt geringeren Versorgungsbezüge nach A9 verglichen zu den Ruhestandsbezügen nach A9z sind mir bisher in fast 25 Jahren ca. € 50.000 an geringeren Bezügen entstanden.
Ich finde es immer wieder spannend, was alles von der Personalverwaltung bzw. dem Dienstherrn erwartet wird.
Jede/r möchte gerne verbeamtet werden, doch sich dann auch einmal mit den dann für einen geltenden Vorschriften vertraut zu machen, das hält komischerweise kaum jemand für notwendig. Nein, dafür gibt es ja dann den Anspruch, dass einem der Hi... gepudert und alles nachgetragen wird.
Ich verstehe diese Einstellung nicht!
Kurzum: Es gibt tatsächlich bestimmte Dinge, auf die der AG hinweisen muss, hierzu zählt beispielsweise die Antragsmöglichkeit nach § 49 BeamtVG bei Verbeamtung auf Lebenszeit, doch die geschilderte Angelegenheit gehört meines Wissens nicht dazu. Eine Klage wäre somit aussichtslos.
VG
BeamterimNorden
clarion:
Bei uns ist die Wartepflicht Allgemeinwissen nicht nur bei den Beamten. Es wird im Flurfunk fleißig spekuliert, ob die Ausschreibung bestimmter Dienstposten für bestimmte lebensältere Kolleginnen und Kollegen noch rechtzeitig vor der Pensionierung kommt. Ich kenne mehrere Kollegen, die ein paar Monate an die Regelaltersgrenze bzw. an den ursprünglich geplanten Zeitpunkt drangehangen haben, um die letzte Beförderung pensionswirksam werden zu lassen. Oder aber die sich nicht mehr auf höhere Dienstposten beworben haben, weil sie nicht verlängern wollten.
Ich gehe deshalb ebenfalls davon aus, dass Deine Klage chancenlos sein wird.
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