Autor Thema: Direktionsrecht des AG  (Read 3916 times)

Sachbearbeiterin

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Direktionsrecht des AG
« am: 31.03.2022 10:37 »
Kann mir bitte jemand hier sagen, wie weit das Direktionsrecht des Arbeitgebers geht?
Konkret geht es darum, dass ein Kollege von mir nun schon zum zweiten Mal per "Zuruf" aus dem Personalamt (via eMail) für eine komplett andere Tätigkeit abgerufen wird. Er ist Sachbearbeiter in unserer Baubehörde und soll ab sofort für 2 Monate in die Flüchtlingshilfe. Die dort zu leistenden Arbeiten sind ihm nicht bekannt, der Einsatzort ist ebenfalls ein anderer, aber in der gleichen Stadt. Vorher wurde er bereits wochenlang wegen der Corona-Pandemie abberufen. Auch wenn die Flüchtlingshilfe nötig und richtig ist, so finden wir alle die Art un Weise seiner erneuten Abberufung unmöglich. Was kann man tun, was ist rechtens??

WasDennNun

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #1 am: 31.03.2022 10:41 »
Platt gesagt: Arbeiten die auf dem gleichen EG Niveau sind, kann der AG zuweisen wie er lustig ist, sofern nicht einzelvertraglich was anderes geregelt ist.

Kaiser80

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #2 am: 31.03.2022 11:05 »
So ist es. Die Grenze des Direktionsrechts bezogen auf den Inhalt der auszuübenden Tätigkeit ist im öffentlichen Dienst  durch die Entgeltgruppe definiert; dem Beschäftigten können  Tätigkeiten innerhalb derselben Entgeltgruppe zugewiesen werden

Zu beachten ist ggf noch § 2 Nachweisgesetz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen, unter anderem den Arbeitsort (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Nachweisgesetz) und eine kurze Charakterisierung der Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Nachweisgesetz), mitzuteilen.

Erfüllt der Arbeitgeber die Voraussetzungen aus dem Nachweisgesetz, so kann darin u.U. eine Einschränkung des Direktionsrechts liegen, wenn eindeutige und klare Zusagen gemacht wurden.

Sachbearbeiterin

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #3 am: 31.03.2022 17:32 »
Danke schön, da muss er wohl in den sauren Apfel beissen...

Britta2

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #4 am: 31.03.2022 19:02 »
Insofern in seinem Arbeitsvertrag nicht explizit steht, was er im Bauamt zu tun hat und die Arbeitsplatzbeschreibung nur schwammig "Sachbearbeiter" etc steht - hat er leider zu akzeptieren. Übrigens - die neue Aufgabe darf nicht geringr bezahlt werden. An seiner Stelle würde ich Antrag auf neue Stellenbeschreibung stellen (Konkretisierung der Tätigkeiten) - als einzige Möglichkeit, diese Gehoppe und Abgeschiebe wenigstens künftig einzuschränken ...
Bei uns ist solches wiederholte "Verleihen" gerne genutzt, um Leute zur Kündigung zu bewegen und ihnen zu zeigen, dass man sie eigentlich gar nicht wirklich am eigentlichen Arbeitsplatz braucht ...

Sachbearbeiterin

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #5 am: 01.04.2022 16:54 »
Es gibt eine recht konkrete Arbeitsplatzbeschreibung. Da geht es nur um Sachbearbeitung auf dem Gebiet von Baumaßnahmen. Trotzdem muss er nun für drei Monate etwas ganz anderes machen, als eine Art Lotse ins Flüchtlingshilfe-Zentrum hinter einen Schalter, als Ansprechpartner/Erfasser. Das ist ja etwas vollkommen anderes...
Kann man denn wirklich dazu gezwungen werden?

Britta2

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #6 am: 01.04.2022 18:43 »
Nur dieser eine Mitarbeiter wird abkommandiert? Gibts einen Betriebsrat?
Blöd, dass es ausgerechnet dieses heikle Thema ist - ansonsten dürfte man wirklich mal straffrei hinterfragen "warum schon wieder und nur ich?"  ...

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/weisungsrecht-direktionsrecht_idesk_PI13994_HI1374395.html

Sachbearbeiterin

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #7 am: 01.04.2022 19:48 »
Eine Anfrage an den Personalrat wurde bereits gestellt mit der Frage "Warum schon wieder ich?".... Eine Antwort steht noch aus...

WasDennNun

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #8 am: 02.04.2022 11:17 »
Es gibt eine recht konkrete Arbeitsplatzbeschreibung. Da geht es nur um Sachbearbeitung auf dem Gebiet von Baumaßnahmen. Trotzdem muss er nun für drei Monate etwas ganz anderes machen, als eine Art Lotse ins Flüchtlingshilfe-Zentrum hinter einen Schalter, als Ansprechpartner/Erfasser. Das ist ja etwas vollkommen anderes...
Kann man denn wirklich dazu gezwungen werden?
Was anderes ist kein Argument für das Direktionsrecht.
Aber in diesem Fall klingt es so, als ob es niedrigwertiger Tätigkeiten sind sind, das wäre nicht so einfach mit dem Direktionsrecht gedeckt.

Organisator

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #9 am: 04.04.2022 08:28 »
Was anderes ist kein Argument für das Direktionsrecht.
Aber in diesem Fall klingt es so, als ob es niedrigwertiger Tätigkeiten sind sind, das wäre nicht so einfach mit dem Direktionsrecht gedeckt.
Ist da auch bei der vorübergehenden Aufgabenübertragung der Fall?

WasDennNun

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #10 am: 04.04.2022 08:41 »
Ist wahrscheinlich abzuwägen und wenn immer wieder die gleichen für die "niederen Tätigkeiten" herangezogen werden, dann ist es evtl. auch anders zu betrachten.
Aber da fehlt mir das arbeitsrechtliche wissen.

Organisator

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Antw:Direktionsrecht des AG
« Antwort #11 am: 04.04.2022 08:55 »
Ist wahrscheinlich abzuwägen und wenn immer wieder die gleichen für die "niederen Tätigkeiten" herangezogen werden, dann ist es evtl. auch anders zu betrachten.

Denke ich auch. Hier handelt es sich jedoch "erst" um das zweite mal und nur für zwei Monate. Da dürfte es aber bestimmt Rechtsprechung zu geben.