Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Kommt eine Rückgruppierung "im Alltag" häufig vor?

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Kaiser80:

--- Zitat von: WasDennNun am 01.04.2022 06:40 ---Würde mir aber ansonsten null Kopf wg. Rückgruppierun machen, die Fehler was Eingruppierung angeht werden zu 99,999% in die andere Richtung gemacht.

--- End quote ---
Teil 1 des Satzes ja.
Teil 2 (mind. für den kommunalen Bereich) starke Tendenz Nein, da kommt die Rechtsmeinung zur EG eher dem Zufall gleich oft mit Tendenz nach oben (man kennt sich ja...). Die Fehler bei "zu hoher" Eingruppierung (eigentlich ja Entgeltzahlung) werden aber seeehr selten durch die Aufsichtsbehörden "entdeckt"(siehe Organisator) und gerade im eigenen Haus würde sich vermtl. kaum jemand eingestehen er/sie habe MA xy falsch eingruppiert.

NWB:
Auch bei uns im Amt wird eine Rückgruppierung nicht vollzogen. Entweder fehlt die Fachkenntnis der handelnden Akteure oder es wird das Verfahren gescheut, weil man die Konsequenzen nicht abschätzen kann. Da ist es einfacher, den Mantel des Schweigens überzuhängen und alles so weiter laufen zu lassen.

E15TVL:
Interessante Diskussion hier.
Das heißt also, dass wenn man im Arbeitsvertrag drin stehen hat, dass man nach EG X bezahlt wird, man nicht automatisch vom AG verlangen kann auch immer entsprechende Tätigkeiten zu bekommen? Denn dass sich ein AG bei der Eingruppierung mal nach oben "irrt", dürfte ja legitim sein. Aber das darf doch dann nicht zum Problem des AN werden oder? Mit anderen Worten: Dann müssen den AN eben neue Tätigkeiten übertragen werden, dass die EG wieder passt?

Lars73:
Im Normalfall steht nicht im Arbeitsvertrag, dass man nach EG X bezahlt wird. Üblich sind Klauseln wie diese: "Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe X TVöD eingruppiert."

Zusammen mit einer Regelung zur Anwendung des TVöD ist diese Aussage nicht bindend. Es gilt die tatsächliche Eingruppierung der übertragenden Tätigkeit. (Dies in beide Richtungen [höhere oder niedrigere Entgeltgruppe].)

Organisator:

--- Zitat von: E15TVL am 01.04.2022 08:43 ---Interessante Diskussion hier.
Das heißt also, dass wenn man im Arbeitsvertrag drin stehen hat, dass man nach EG X bezahlt wird, man nicht automatisch vom AG verlangen kann auch immer entsprechende Tätigkeiten zu bekommen? Denn dass sich ein AG bei der Eingruppierung mal nach oben "irrt", dürfte ja legitim sein. Aber das darf doch dann nicht zum Problem des AN werden oder? Mit anderen Worten: Dann müssen den AN eben neue Tätigkeiten übertragen werden, dass die EG wieder passt?

--- End quote ---

Der erste Satz ist korrekt. Die Entgeltgruppe ist zwar im Arbeitsvertrag anzugeben, jedoch ist dies rein "deklaratorischer" Natur. Der AN kann sich also bei einem Irrtum des AG nicht darauf berufen, Tätigkeiten der genannten Entgeltgruppe übertragen zu bekommen.

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