Autor Thema: Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung S8a / S15  (Read 1730 times)

Fussel

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Liebes Forum,

ein Sachverhalt mit anschließender Frage, auf die es hoffentlich eine eindeutige Antwort gibt :)

Ich bin festangestellt als Erzieher seit 01.12.2015, S8a, damals mit Stufe 2 eingestiegen.
Zum 01.12.2018 kam ich korrekterweise in Stufe 3.
Der nächste Stufenaufstieg wäre also zum 01.12.2022, 4 Jahre in Stufe 3.

Ich habe zum 01.08.2021 eine Leitungsstelle (gleicher Träger, also interner Wechsel) angenommen, die mit S15 bewertet ist. Da die Stelle zunächst nur als Elternzeit bis September 2022 ausgeschrieben wurde, wurde mir eine Bezahlung einer höherwertigen Tätigkeit gewährt (Zulage), ich verblieb also in S8a. Damals auch mit der Begründung, dass ein höhergruppieren und niedrigergruppieren mir die Erfahrungsstufe 3 resetten würde (Verlust an Jahren).

Zu meiner Freude wird die Stelle entfristet, ich werde offiziell ab 01.07.2022 in S15 gruppiert.
Bevor ich diese Thematik jetzt am Montag mit meinem AG bespreche:

Sorge: Ich verliere durch die Eingruppierung im Juli 2022 alle Jahre von Stufe 3 und starte mit Stufe 3 erneut.

Meine Wünsche:
Entweder:
a) Sie stufen mich mit S15 direkt in Stufe 4 ein ab 07/2022 ("Kulanz"?).
Oder:
b) Sie führen die befristete Höherbezahlung bis 11/2022 weiter und stufen mich dann mit S15 in Stufe 4 ein ("korrekt").
Oder:
c) Mit der Einstufung in S15 behalte ich zwar Stufe 3, aber auch die Jahre und komme "ganz normal" zu 12/2022 in Stufe 4.

Wie ist das geregelt, mit was muss / kann ich rechnen?

Welche Möglichkeiten habe ich?

Vielen Dank für die Antworten!

KathaUG

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Antw:Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung S8a / S15
« Antwort #1 am: 12.04.2022 10:25 »
§ 17 TVöD sollte deine Frage beantworten:

Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.