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[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung

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Phil25:

--- Zitat von: Angelsaxe am 08.04.2022 07:50 ---Die Frage ist ja bereits beantwortet. Trotzdem mein Senf obendrauf, da ich kürzlich einen Wechsel (Kommune NRW -> Freistaat Sachsen) vollzogen habe:

Die Antwort findet sich in den jeweiligen Urlaubsverordnungen.
In meinem Fall Sächs-UrlMuEltVO § 6 Anrechnung und Kürzung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13861?redirect_succesor_allowed=1#p6
(1) Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

Ich musste lediglich darauf achten, dass Resturlaub in NRW nach 15 Monaten und in Sachsen schon nach 9 Monaten verfällt.

In diesem Sinne: allzeit schönen Urlaub!  :D

--- End quote ---

Hallo Angelsaxe,

vielen Dank für deinen Beitrag!  :)  Ich glaube aber, dass die Norm etwas anderes sagt, nämlich dass bereits in Anspruch genommener Urlaub anzurechnen ist, d. h. wenn in 2022 bereits 5 Tage genommen wurden, können diese (logischerweise) nicht mitgenommen werden und daher sind diese 5 Tage anzurechnen.

Ich habe mir die Norm, welche du genannt hast, mal in der EUrlV angeschaut, danach heißt es:

§ 6 Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen
(1) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird nicht angerechnet.


Das würde bedeuten, dass ich den Resturlaub aus 2021 doch nicht mitnehmen könnte. Hier geht es jedoch um bereits genommenen Urlaub in 2022 und nicht um die Mitnahme generell, oder sehe ich das falsch?  :-[

Dir auch einen schönen Urlaub  8)

Gerda Schwäbel:
Einen Versuch ist es mir noch wert:

Ganz egal, wann Sie im Laufe des Jahres 2022 in den Bundesdienst wechseln werden, haben Sie im Urlaubsjahr 2022 Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub (§ 5 Abs. 1 und 2 EUrlV).

Wenn Sie vor dem Wechsel im Jahr 2022 bereits Erholungsurlaub in einem anderen Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen haben, dann wird dieser auf den bundesrechtlichen Anspruch angerechnet, soweit es sich um Anspruch für 2022 handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EUrlV);  im Jahr 2022 in Anspruch genommener Erholungsurlaub aus 2021 wird nicht auf den Erholungsurlaub 2022 angerechnet (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EUrlV). 

Wie Sie richtig vermuten, hat § 6 EUrlV also – genauso wie die von Angelsaxe ins Spiel gebrachte landesrechtliche Regelung - mit Ihrer Frage gar nichts zu tun. Diese löst man ganz einfach über § 15 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz: „Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.“ Per gesetzlicher Definition liegt also gar kein „anderes Beschäftigungsverhältnis“ vor. Damit ist es ausgeschlossen, dass bestehende Ansprüche verfallen, wenn sie auch das Recht des aufnehmenden Dienstherrn vorsieht.

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