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[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
McOldie:
Durch die Versetzung innerhalb des Bereiches des Dienstherrn ändert sich nichts am Urlaubsanspruch, d.h. der Resturlaub bleibt im Rahmen der Übertragungsregelungen bestehen.
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: McOldie am 04.04.2022 19:51 ---Durch die Versetzung innerhalb des Bereiches des Dienstherrn ändert sich nichts am Urlaubsanspruch, d.h. der Resturlaub bleibt im Rahmen der Übertragungsregelungen bestehen.
--- End quote ---
Damit ist aber leider die Eingangsfrage (von Phil25) nicht beantwortet. Da ging es ausdrücklich um einen Dienstherrnwechsel; weg von irgendeiner Gemeinde in NRW, hin zum Bund.
Lösung: Im Falle einer Versetzung wird das bisherige Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Vorjahresurlaubsansprüche gegenüber der Gemeinde berücksichtigt auch der Bund. Das ist ganz eindeutig in § 7 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) geregelt. Danach verfällt der Erholungsurlaub aus 2021 frühestens mit Ablauf des 31.12.2022.
Phil25:
--- Zitat von: Gerda Schwäbel am 05.04.2022 18:14 ---
--- Zitat von: McOldie am 04.04.2022 19:51 ---Durch die Versetzung innerhalb des Bereiches des Dienstherrn ändert sich nichts am Urlaubsanspruch, d.h. der Resturlaub bleibt im Rahmen der Übertragungsregelungen bestehen.
--- End quote ---
Damit ist aber leider die Eingangsfrage (von Phil25) nicht beantwortet. Da ging es ausdrücklich um einen Dienstherrnwechsel; weg von irgendeiner Gemeinde in NRW, hin zum Bund.
Lösung: Im Falle einer Versetzung wird das bisherige Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Vorjahresurlaubsansprüche gegenüber der Gemeinde berücksichtigt auch der Bund. Das ist ganz eindeutig in § 7 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) geregelt. Danach verfällt der Erholungsurlaub aus 2021 frühestens mit Ablauf des 31.12.2022.
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Vielen Dank, das hilft sehr! Ich hoffe, dass der Bund dies auch mitmacht.
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: Phil25 am 05.04.2022 20:17 ---Vielen Dank, das hilft sehr! Ich hoffe, dass der Bund dies auch mitmacht.
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Ich habe keine Zweifel! ;)
Angelsaxe:
Die Frage ist ja bereits beantwortet. Trotzdem mein Senf obendrauf, da ich kürzlich einen Wechsel (Kommune NRW -> Freistaat Sachsen) vollzogen habe:
Die Antwort findet sich in den jeweiligen Urlaubsverordnungen.
In meinem Fall Sächs-UrlMuEltVO § 6 Anrechnung und Kürzung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13861?redirect_succesor_allowed=1#p6
(1) Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.
Ich musste lediglich darauf achten, dass Resturlaub in NRW nach 15 Monaten und in Sachsen schon nach 9 Monaten verfällt.
In diesem Sinne: allzeit schönen Urlaub! :D
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