Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Konflikt Meinungsäußerung

(1/2) > >>

buchemma:
Liebes Forum,

ich habe folgende Frage:
Ich bin Angestellte in einer Verwaltungsgemeinschaft. Unsere Verwaltungsgemeinschaft bzw. die Mitgliedsgemeinden planen die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und dafür die Bildung zu einer Landgemeinde. Ich selber wohne in einer der Mitgliedsgemeinden. Als Bürgerin dieser Gemeinde sehe ich derzeit keine Notwendigkeit zur Auflösung der VG und Bildung einer Landgemeinde, da die Gefahr einer Zwangseingemeindung (Gebietsreform) nicht besteht. Nun möchte ich in den anstehenden öffentlichen Anhörungen der Bürger  (Einwohnerversammlungen) gern meine persönliche Meinung mitteilen. Mein Chef (Gemeinschaftsvorsitzende der VG) wird dies nicht gern sehen und erwartet sicher eine Verbundenheit der Angestellten zum Vorhaben Landgemeinde. Ich weiß nicht wie ich das jetzt ausdrücken soll – also wenn ich meine private Meinung zum Thema Landgemeinde öffentlich äußere, kann mir da arbeitsrechtlich ein Nachteil entstehen?

superbraz:
Arbeitsrechtlich sehe ich da kein Problem...aber wenn der Vorgesetzte einem das krumm nimmt, wird es die folgenden Tage wohl eher unangenehm auf Arbeit. Hier muss man abwiegen, was einem mehr am Herzen liegt.
Ich bin (mittlerweile) auch jemand, der seine Meinung sagt - finden auch nicht alle gut, aber dann trage ich es nicht mehr allein mit mir herum und meist trauen sich auch andere dadurch, ihre Meinung zu äußern.

Opa:
Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass die dienstliche Funktion mit der Äußerung der privaten Meinung verknüpft ist.

xap:
Dann lässt man seine(n) Ehegatten/-frau vortragen. Problem gelöst.

was_guckst_du:
...als Tarifbeschäftigter einer Verwaltung ist man weder entmündigt noch muss man seine eigne Meinung am Eingang einer Veranstaltung abgeben...

...schwieriger wird es da schon bei einem Beamten, der jederzeit mit voller Hingabe seinem Amt verpflichtet ist und seinem Dienstherrn gegenüber loyal sein muss..

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version