Guten Morgen,
Flüchtlinge z. B. aus der Ukraine müssen sich in Deutschland entweder in Erstaufnahmeeinrichtungen, in Ausländerbehörden/Flüchtlingshilfen oder bei der Bundespolizei als solche registrieren lassen.
Wenn die Prüfung nach z. B. §§ 22 - 26 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 3 Asylgesetz positiv war, erhalten sie einen sog. Ankunftsnachweis.
Mit diesem Ankunftsnachweis können sie dann z. B. Krankenhilfe nach dem AsylblG beantragen und erhalten?
Mit diesem Ankunftsnachweis können die Flüchtlinge dann einen Ayslantrag stellen und erhalten dann daraufhin einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis ...), der i. d. R. erst einmal für 6 Monate befristet ausgestellt wird. Sollte die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht sofort möglich sein, erhält der Flüchtling eine sog. Fiktionsbescheinigung.
Ist das soweit korrekt oder fehlt da noch was?
Dankeschön.
LG