Ich hatte schon mal 2020 einen Beitrag zu meiner folgenden Frage geschrieben, finde diesen aber jetzt nicht mehr.
Sachverhalt: Meine Frau ist Tischlermeisterin bei einer Kommune und war dort in der Spielplatzunterhaltung tätig (Entgeltgruppe 6). Hierfür bekam sie auch noch eine Erschwerniszulage (ca. 150 € Brutto).
Zum 01.01.2020 wechselte sie ins Hochbauamt auf eine Stelle eines Gebäudeunterhalters. Diese Stelle ist bewertet nach E 9B. Voraussetzung für meine Frau ist jedoch, dass sie den Hochbautechniker, respektive in ihrem Fall, den Gebäude- und Systemtechniker über Abendschule (4 Jahre) absolviert. Die Schule begann im Sommer 2020.
Die mit der Stelle einhergehenden Aufgaben nimmt sie seit dem 01.01.2020 wahr.
Nach einer Anfrage zu einer höheren Eingruppierung wurde ihr mitgeteilt, das würde geprüft. Anfang 2021 erhielt sie auf nochmaliger Nachfrage dann die Entscheidung, dass sie in die Entgeltgruppe 8 eingestuft wird. Die Eingruppierung erfolgte mit einer Verzögerung von 3 Monaten rückwirkendzum 01.04.2020. Die bisher gezahlte Erschwerniszulage hat man ihr aber zwischenzeitlich gestrichen. Die Eingruppierung nach E8 erfolgte mit dem Hinweis, sie sei eine "sonstige Beschäftigte". Hmm, ein neuer Arbeitsvertrag wurde nicht unterzeichnet.
Wir hatten uns dann schon mal erhofft, dass Sie mit der Übernahme der Aufgaben nach E9A eingruppiert wird, möglicherweise mit der Zahlung der Zulage nach E9B.
Ich drücke an dieser Stelle mal..... unser Unverständnis darüber aus, zumal nun eine Kollegin, Verwaltungsfachangestellte, Angestelltenlehrgang 1, ins Standesamt wechselt (Entgeltgruppe 9C). Die Kollegin, es sei ihr gegönnt, bekommt nun direkt die Zulage nach 9C, muss aber den Angestelltenlehrgang II absolvieren, soweit okay.
Meine Fragen sind daher: Wird das irgendwie ausgewürfelt, Zufallsprinzip? Wäre eine Eingruppierung nach E9A nicht das Minimum, ggfls. mit Zulage nach E9B?
PR wird jetzt mal damit beschäftigt, aber unser Personalrat ist diesbezüglich meiner Ansicht nach, nicht wirklich stark.
Wir überlegen derzeit sogar, inwieweit da eine Klage gegen den Arbeitgeber Erfolg hätte, dies wäre aber das letzte Mittel und würden wir nicht unbedingt favorisieren.
Gibt es eine verlässliche Einschätzung des Sachverhaltes? Der Unterschiedsbetrag zwischen E 8 und E9A ist schon nicht zu vernachlässigen. Übrigens ist die Erfahrungsstufe aktuell die 5.
Ich bedanke mich für entsprechende Informationen.