Autor Thema: Nach langer Krankheit soll ein Kollege (weg)versetzt werden?  (Read 4019 times)

Benson77

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Hallo Ihr Lieben,

Ich hoffe ich kann/darf meine Frage hier stellen. Es geht um einen Freund. Dieser hatte vor 1,3 Jahren einen heftigen Unfall. Und kann nun bald wieder in den Job starten ( Hamburger Modell, E8 Eingruppierung).

Seine bisherige Arbeit wurde durch jmd innerhalb der Behörde vor ca 4 Monaten vertreten.

Nun sagte mir mein Freund gestern, dass die Verwaltung vor hat ihn aus diesem Fachbereich zu versetzen. Er war natürlich sehr geknickt, da er seit 11 Jahren dort sehr glücklich ist.

Meines Erachtens kann doch diese Versetzung nur erfolgen, wenn er zustimmt, er hat ja eine feste Stelle. Evtl liege ich auch falsch, nur gleiches Prozedere hat man bei einen anderen Kollegen nicht angewendet.

Ich riet ihm, dass er Ruhe bewahren solle und beim Personalrat Infos einholen könne.

Dennoch würde ich gern Euere Meinungen und Wissen dazu hören. Würde mich freuen, ihm etwas positives zu berichten.

Grüße

George
« Last Edit: 05.04.2022 16:11 von Benson77 »

WasDennNun

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Also wenn du sagst er hat eine feste Stelle, dann ist also arbeitsvertraglich ihm genau diese Stell zugesichert worden?
Wohl kaum.
Im Kern kann man davon ausgehen, dass es mit dem Direktionsrecht gedeckt ist, was da angekündigt wurde.
Ätzend aber wahrscheinlich rechtens.
Insbesondere, wenn er nicht plötzlich 100km weiter weg eingesetzt werden soll.

Benson77

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Ich kenne natürlich nicht seinen Vertrag. Hätte aber erwartet dass er seine Stelle dort nach Krankheit wiederbekommt. Da es bis dato bei vielen Kollegen so gehandhabt wurde. Derjenige der jetzt auf seiner Stelle als "Vertreter" sind, vertritt auch nur einen Teil, ich denke 30%.
Sollte er evtl einen Rechtsbeistand hinzuziehen? Die Kollegen möchten ihn gern wieder, weil er wirklich die Arbeit top macht. Vielen Dank für die Antwort.

Benson77

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Also wenn du sagst er hat eine feste Stelle, dann ist also arbeitsvertraglich ihm genau diese Stell zugesichert worden?
Wohl kaum.


Eben sagte er, dass sein Vertrag nichtsagend ist, aber auf einer Seite steht:

"Ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit  beträgt 40 Std als Mitarbeiter im Geschäftszimmers  des Medienforschungszentrum in der Abt 2 des....."

Sogesehen steht dort, dass er in der Außenstelle der Behörde  tätig.

Ich als Nullchecker versteh so etwas nicht, aber helfe gern

clarion

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Hallo,

Ist da wirklich  die konkrete Abteilung im Arbeitsvertrag genannt, das wäre ungewöhnlich? Den Arbeitsvertrag  bitte nicht mit der Arbeitsplatzbeschreibung verwechseln. Wenn es im Vertrag stehen sollte,  dann würde ich gute Karten für den Freund sehen. Wenn es allerdings nur in der Tätigkeitsbeschreibung steht,  wird es schwierig, denn die Änderung der Tätigkeit ist vom Direktionsrecht des AG abgedeckt, solange die neue Tätigkeit im tarifrechtlichen Sinn gleichwertig ist.


Benson77

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Hallo,

Ist da wirklich  die konkrete Abteilung im Arbeitsvertrag genannt, das wäre ungewöhnlich? Den Arbeitsvertrag  bitte nicht mit der Arbeitsplatzbeschreibung verwechseln. Wenn es im Vertrag stehen sollte,  dann würde ich gute Karten für den Freund sehen. Wenn es allerdings nur in der Tätigkeitsbeschreibung steht,  wird es schwierig, denn die Änderung der Tätigkeit ist vom Direktionsrecht des AG abgedeckt, solange die neue Tätigkeit im tarifrechtlichen Sinn gleichwertig ist.

Es war die Tätigkeitsbeschreibung, du hattest Recht.
 Aber er hat heute erfahren, dass  die Wiedereingliederung immer auf den Arbeitsplatz bezogen ist, der vor der Krankheit von ihm ausgeführt wurden ist. Arzt und Kasse sagt,  dass das Direktionsrecht nicht greift.

WasDennNun

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Es war die Tätigkeitsbeschreibung, du hattest Recht.
 Aber er hat heute erfahren, dass  die Wiedereingliederung immer auf den Arbeitsplatz bezogen ist, der vor der Krankheit von ihm ausgeführt wurden ist. Arzt und Kasse sagt,  dass das Direktionsrecht nicht greift.
Na, da kann man ja beruhigt sein, die werden es ja wissen, sind ja vom Fach und kennen die vertragliche Grundlage.

Und klar wird in 99% so verfahren, aber nicht weil man so verfahren muss. (Zumindest wüsste ich nicht wo das gesetzlich so geregelt wäre, aber vielleicht kann der Arzt oder die Kasse da Auskunft geben)

JC83

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Hallo Ihr Lieben,

Ich hoffe ich kann/darf meine Frage hier stellen. Es geht um einen Freund. Dieser hatte vor 1,3 Jahren einen heftigen Unfall. Und kann nun bald wieder in den Job starten ( Hamburger Modell, E8 Eingruppierung).

Seine bisherige Arbeit wurde durch jmd innerhalb der Behörde vor ca 4 Monaten vertreten.

Nun sagte mir mein Freund gestern, dass die Verwaltung vor hat ihn aus diesem Fachbereich zu versetzen. Er war natürlich sehr geknickt, da er seit 11 Jahren dort sehr glücklich ist.

Meines Erachtens kann doch diese Versetzung nur erfolgen, wenn er zustimmt, er hat ja eine feste Stelle. Evtl liege ich auch falsch, nur gleiches Prozedere hat man bei einen anderen Kollegen nicht angewendet.

Ich riet ihm, dass er Ruhe bewahren solle und beim Personalrat Infos einholen könne.

Dennoch würde ich gern Euere Meinungen und Wissen dazu hören. Würde mich freuen, ihm etwas positives zu berichten.

Grüße

George

Nur mal ganz grob, soweit ich das aus dem SV entnehmen kann:

Das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederung ist ein Rechtsverhältnis sui generis, d.h. der Arbeitnehmer erfüllt während der Wiedereingliederung nicht seine arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Das Arbeitsverhältnis ruht in der Wiedereingliederungsphase, der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt. Beide Seiten können das Wiedereingliederungsverhältnis jederzeit beenden. Von einer eventuellen Beendigung des Wiedereingliederungsverhältnisses wird das Arbeitsverhältnis selbst nicht berührt.

Während der Wiedereingliederung besteht für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht und für den Arbeitgeber keine Vergütungspflicht, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Arbeitnehmer erhält in der Wiedereingliederungsphase Leistungen vom Wiedereingliederungsträger, zumeist den Krankenkassen.

JC83

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Hallo,

Ist da wirklich  die konkrete Abteilung im Arbeitsvertrag genannt, das wäre ungewöhnlich? Den Arbeitsvertrag  bitte nicht mit der Arbeitsplatzbeschreibung verwechseln. Wenn es im Vertrag stehen sollte,  dann würde ich gute Karten für den Freund sehen. Wenn es allerdings nur in der Tätigkeitsbeschreibung steht,  wird es schwierig, denn die Änderung der Tätigkeit ist vom Direktionsrecht des AG abgedeckt, solange die neue Tätigkeit im tarifrechtlichen Sinn gleichwertig ist.

Es war die Tätigkeitsbeschreibung, du hattest Recht.
 Aber er hat heute erfahren, dass  die Wiedereingliederung immer auf den Arbeitsplatz bezogen ist, der vor der Krankheit von ihm ausgeführt wurden ist. Arzt und Kasse sagt,  dass das Direktionsrecht nicht greift.

Die Behauptung dürfte allein für den Fall nicht stimmen, wenn die Erkrankungen überhaupt erst auf Grund dieses Arbeitsplatzes entstanden sind.

Benson77

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Hallo Ihr Lieben,

Krankenkasse, Arzt und Arbeitsrechtler sind sich einig.
"Beim Hamburger Modell geht es um eine schrittweise Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz vor der Erkrankung und zum früheren Arbeitspensum".

Nur wenn der Arbeitsplatz Schuld an der Erkrankung wäre, bzw der Mitarbeiter selbst auf Grund der Erkrankung wechseln möchte, wäre es möglich.

Folgender Text wurde ihm vom Personalrat zugesendet:

"Stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 in Verbindung mit § 71 Absatz 5 SGB IX beziehungsweise
§ 74 SGB V dient dazu, arbeitsunfähige Versicherte nach länger andauernder, schwerer Krankheit schrittweise
an die Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz heranzuführen und so den Übergang zur Berufstätigkeit in
bisherigem Umfang zu erreichen."

Ich persönlich denke   man probiert ihn dennoch aus dem Büro rauszubekimmen, aber man hat hier zumindest etwas durch das Hamburger Modell in der Hand

WasDennNun

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Das wäre ja schön, aber welche Rechtswirkung hat denn das Hamburger Modell?
Und was hat die Heranführung an den ursprünglichen Arbeitsplatz damit zu tun, dass man grundsätzlich (egal ob Gesund oder Krank) keinen Anspruch auf einen "ursprünglichen" Arbeitsplatz hat, da ja der AG jederzeit sein Direktionsrecht ausüben kann.

clarion

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Und das Hamburger Modell verhindert nicht, dass spätestens nach Beendigung der Eingliederungsmaßnahme, das Direktionsrecht ausgeübt wird.

Benson77

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Das wäre ja schön, aber welche Rechtswirkung hat denn das Hamburger Modell?
Und was hat die Heranführung an den ursprünglichen Arbeitsplatz damit zu tun, dass man grundsätzlich (egal ob Gesund oder Krank) keinen Anspruch auf einen "ursprünglichen" Arbeitsplatz hat, da ja der AG jederzeit sein Direktionsrecht ausüben kann.

Personalrat sagt während des Hamburger Modells greift das Sirektuonsrecht null , da keine Vergütung seitens des AG läuft, es nicht die vorgegebenen Arbeitszeiten und Pausen gibt und der Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben ist.

Benson77

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Und das Hamburger Modell verhindert nicht, dass spätestens nach Beendigung der Eingliederungsmaßnahme, das Direktionsrecht ausgeübt wird.

Was in 6 Monaten geschieht weiß niemand. Allerdings könnte eine Versetzung starke psychische Erkrankungen mitsichbringen, was niemand hoffen möchte

Benson77

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Hallo Ihr Lieben,

Ich hoffe ich kann/darf meine Frage hier stellen. Es geht um einen Freund. Dieser hatte vor 1,3 Jahren einen heftigen Unfall. Und kann nun bald wieder in den Job starten ( Hamburger Modell, E8 Eingruppierung).

Seine bisherige Arbeit wurde durch jmd innerhalb der Behörde vor ca 4 Monaten vertreten.

Nun sagte mir mein Freund gestern, dass die Verwaltung vor hat ihn aus diesem Fachbereich zu versetzen. Er war natürlich sehr geknickt, da er seit 11 Jahren dort sehr glücklich ist.

Meines Erachtens kann doch diese Versetzung nur erfolgen, wenn er zustimmt, er hat ja eine feste Stelle. Evtl liege ich auch falsch, nur gleiches Prozedere hat man bei einen anderen Kollegen nicht angewendet.

Ich riet ihm, dass er Ruhe bewahren solle und beim Personalrat Infos einholen könne.

Dennoch würde ich gern Euere Meinungen und Wissen dazu hören. Würde mich freuen, ihm etwas positives zu berichten.

Grüße

George

Nur mal ganz grob, soweit ich das aus dem SV entnehmen kann:

Das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederung ist ein Rechtsverhältnis sui generis, d.h. der Arbeitnehmer erfüllt während der Wiedereingliederung nicht seine arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Das Arbeitsverhältnis ruht in der Wiedereingliederungsphase, der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt. Beide Seiten können das Wiedereingliederungsverhältnis jederzeit beenden. Von einer eventuellen Beendigung des Wiedereingliederungsverhältnisses wird das Arbeitsverhältnis selbst nicht berührt.

Während der Wiedereingliederung besteht für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht und für den Arbeitgeber keine Vergütungspflicht, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Arbeitnehmer erhält in der Wiedereingliederungsphase Leistungen vom Wiedereingliederungsträger, zumeist den Krankenkassen.

Top, genau so ist.