Der VBL-Arbeitgeberanteil ist nur dann steuerpflichtig, wenn er den Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG überschreitet. Der Jahresfreibetrag beträgt im Jahr 2022 insgesamt 2238 EUR und wird vom Arbeitgeber entweder gleichmäßig auf die Beschäftigungsmonate des Jahres verteilt (Verteilmodell) oder en bloc berücksichtigt (Aufzehrmodell). Darüber hinausgehende Beträge sind zwar steuerpflichtig, aber werden zunächst vom Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR pauschal versteuert. Beides zusammen führt dazu, dass oft kein oder nur ein geringer Betrag verbleibt, der tatsächlich individuell versteuert werden muss. Du erkennst das am Steuerbrutto. In der Sozialversicherung ist es allerdings anders geregelt.