Autor Thema: [Allg] Beamte und Petitionsrecht  (Read 1682 times)

Willi1967

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[Allg] Beamte und Petitionsrecht
« am: 06.04.2022 15:19 »
Wann dürfen Beamte eine Petition einreichen? Die sind doch irgendwie eingeschränkt in Ihrem Peitionsrecht.

Wäre eine privat-dienstlich-gemischte Angelegenheit.
« Last Edit: 07.04.2022 03:27 von Admin2 »

Pepper2012

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Antw:Beamte und Petitionsrecht
« Antwort #1 am: 06.04.2022 15:25 »
"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."

Da dort keine Einschränkung zu lesen ist, gibt es auch keine. Viel Erfolg!

Schmitti

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Antw:Beamte und Petitionsrecht
« Antwort #2 am: 06.04.2022 15:30 »
Petitionen führen mit einer so hohen Wahrscheinlichkeit zu rein gar nichts, dass es schon arg unsinnig wäre, dieses grundgesetzlich verbriefte Bürger- und Behördenbeschäftigungsinstrument in irgendeiner Form für Beamte noch weiter zu regulieren.

Opa

  • Gast
Antw:[Allg] Beamte und Petitionsrecht
« Antwort #3 am: 07.04.2022 09:10 »
Das Petitionsrecht ist für Beamte nicht eingeschränkt, zumindest nicht dem Grunde nach. Es kommt aber in bestimmten Fällen auf den Inhalt der Petition an.

Beispielsweise  könnte es zu disziplinarischen Konsequenzen kommen, wenn der Gegenstand der eingereichten Petition sich nicht mit dem geleisteten Eid auf die FDGO vereinbaren ließe.

Bei einer „privat-dienstlich-gemischten Angelegenheit“ könnten sich ebenfalls (disziplinarische) Komplikationen ergeben. Beispielsweise wenn vertrauliche Informationen oder Daten aus dem Dienstverhältnis genutzt und offenbart werden oder sich die Petition unmittelbar gegen eine der Treuepflicht unterliegende dienstliche Aufgabe des Petenten richtet.