Moin,
man müsste schon deinen gesamten beruflichen Lebenslauf (und wann welche Voraussetzungen, z.B. das Studium, vorlagen) kennen, um die genaue Einstufung ermitteln zu können.
Relevant wäre zuerst einmal, ob du -- wie du im ersten Satz schreibst -- "vor Anfang Februar" tatsächlich nur die Dienststelle gewechselt hast (also du bis zum 31.01. beim gleichen Arbeitgeber, nur aber in einer anderen Dienststelle tätig warst), oder ein Arbeitsverhältnis beendet und ein neues begonnen wurde.
Im ersten Fall laufen die Stufenlaufzeiten einfach fort, ggf. hätte es sich -- wenn du zuvor niedriger eingruppiert warst -- um eine stufengleiche Höhergruppierung (TV-H) gehandelt, wo dann in der höheren Gruppe die Stufenlaufzeit wieder vorn begonnen hätte. Eine Höhergruppierung führt aber immer mindestes in Stufe 2. Dies trifft auf dich aber offenbar nicht zu, da du selbst von einer Eingruppierung in die EG 11 in der vorhergehenden Schule sprichst.
Im zweiten Fall, dass es ein neues Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber ist, wäre bei Einstellung zu prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung in relevantem Umfang vorlag. Einschlägig ist Berufserfahrung dann, wenn die Tätigkeit i.W. unverändert fortgesetzt wird. Du schreibst nicht, was deine Tätigkeit an der alten Schule war und was nun deine Tätigkeit ist.
Setzen wir mal voraus, dass du nun als Lehrkraft tätig bist und das am Ende deiner Tätigkeit an der anderen Schule für 1,3 Jahre in Vertretung warst. (Das entnehme ich mal der Abkürzung LiV. Wofür VSS stehen soll, weiß ich nicht.) Das wäre eine vergleichbare Tätigkeit, sodass du bei Einstellung eine einschlägigige Berufserfahrung von einem Jahr, aber nicht drei Jahren hattest, was zu einer Einstufung in die Stufe 2 führen würde.
Daneben hätte der AG auch förderliche Berufserfahrung anerkennen können, wenn er denn gewollt hätte. Darunter hätte er die Zeiten als Erzieher werten können (aber nicht müssen). Ein Anrecht auf Anerkennung förderlicher Berufserfahrung existiert jedenfalls nicht.
Zusammengefasst: Aufgrund viel Spekulation durch ungenaue Angaben im Startposting würde ich davon ausgehen, dass eine Neueinstellung bei einem anderen Arbeitgeber vorliegt, der zwar auch dem TV-H unterliegt, aber verschieden ist vom bisherigen (man schaue mal in die Arbeitsverträge, ob z.B. die Schulen hier als AG genannt sind, oder aber das Land Hessen -- das würde die Situation natürlich verändern, s.o.), und dass es bei dieser Neueinstellung es zu einer Zuordnung zur Stufe 2 hätte führen müssen, da die Zeit als Lehrkraft in Vertretung der angenommenen derzeitigen im Wesentlichen entspricht, es sich also um zu berücksichtigende einschlägige Berufserfahrung handelt.
Ob alle hier gemachten Spekulationen zutreffen, oder sich die Situation des Fragestellers ggf. ganz anders darstellt, kann nur dieser entscheiden...