Sind hier freiwillig gesetzlich versicherte Beamte vertreten die die Kostenerstattung gewählt haben?
Nach § 47 BBhV werden 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, somit ohne Kostenerstattung der Versicherung nur der Regelbemessungssatz und auch keine Verwaltungsabschläge.
Mit welchen Selbstbehalten ist zu rechnen wenn die Kostenerstattung statt den Sachleistungen über die Versichertenkarte gewählt wird? Prüft die Versicherung jede Position auf der Rechnung einzeln und dann erstattet die Beihilfe für jede Ziffer den Rest oder nur die 50% Regelbemessungssatz?