Autor Thema: Wiedereinstellung  (Read 1617 times)

Storm85

  • Gast
Wiedereinstellung
« am: 11.04.2022 08:34 »
Guten Morgen zusammen,

Ich habe eine Frage zum Thema Wiedereinstellung:
Erfolgt eine Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber ( oder gar beim Land) nach Ausscheiden aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnisses wieder unbefristet, auch wenn die neue Stelle als befristet ausgeschrieben ist?

Vielen Dank vorab für die Antworten  :)

Lars73

  • Gast
Antw:Wiedereinstellung
« Antwort #1 am: 11.04.2022 08:38 »
Nein. Es kann dann auch ein befristeter Vertrag geschlossen werden. Nur kein sachgrundlos befristeter Vertrag. Aber wenn ein solcher geplant wäre würde man nicht berücksichtigt werden.

Storm85

  • Gast
Antw:Wiedereinstellung
« Antwort #2 am: 11.04.2022 13:30 »
Danke für die Antwort. Wäre das auch so, wie beschrieben, wenn die Wiedereinstellung bzw. Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Alten nach TV-L erfolgt?

Lars73

  • Gast
Antw:Wiedereinstellung
« Antwort #3 am: 11.04.2022 13:44 »
Bei einem anderen Arbeitgeber -bei dem man vorher nicht beschäftigt war, wäre auch eine sachgrundlose Befristung möglich. Ansonsten ist es genauso. Die Beschäftigung kann befristet oder unbefristet erfolgen.

Storm85

  • Gast
Antw:Wiedereinstellung
« Antwort #4 am: 11.04.2022 14:47 »
Ok. Damit ich das richtig verstehe: eine Einstellung auf eine Stelle, die sachgrundlos befristet ausgeschrieben ist, bei einem x-beliebigen Arbeitgeber nach Tv-l, müsste in der Theorie unbefristet erfolgen, auf Grund einer unbefristeten Vorbeschäftigung nach Tv-l?

Lars73

  • Gast
Antw:Wiedereinstellung
« Antwort #5 am: 11.04.2022 14:50 »
Nein. Hinsichtlich sachgrundlos befristeter Vertrag kommt es auf eine Beschäftigung beim Arbeitgeber und nicht im gleichen Tarifvertrag an.

Auch ist es denkbar, dass trotz Ausschreibung als sachgrundlose Stelle tatsächlich sachgründe verfügbar sind. Nur wenn man einen Arbeitsvertrag der sich auf die sachgrundlose Befristung stützt schließt und es eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gibt, dann ist die Befristung nicht wirksam. Eine Entfristungsklage würde gewonnen werden.