Das neue Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) ist am 25. September in Kraft getreten. Darin sieht der § 110 Abs. 6 Satz 2 vor, dass mit promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und ‑wissenschaftlern auf Qualifikationsstellen eine Anschlusszusage zur unbefristeten Beschäftigung vereinbart werden muss.
Das hat die Stadt bisher eine Universitätspräsidentin sowie einen Vize für den Haushalt gekostet.
Knackpunkte sind der §110 Abs. 4 und 6 BerlHG. Danach haben Postdocs auf Stellen, die nicht überwiegend aus Drittmitteln stammen einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung, bei Promotionskandidaten ist es nur eine kann Regelung um herausragende Kräfte zu halten. Nur in diesen Fällen kann noch eine Einstellung nach dem WissZeitVG erfolgen.
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HSchulGBE2011V27P110(4) Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
die keine Funktionsstellen gemäß § 110 Absatz 2 sind,
sollen in der Regel als Qualifikationsstellen ausgestaltet werden. Zu Zwecken einer Qualifizierung oder im Rahmen einer aus Mitteln Dritter finanzierten Beschäftigung können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befristet beschäftigt werden. [...] Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden
6) Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen.
Sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin bereits promoviert ist und es sich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Qualifikationsziel um eine Habilitation, ein Habilitationsäquivalent, den Erwerb von Lehrerfahrung und Lehrbefähigung oder um sonstige Leistungen zum Erwerb der Berufungsfähigkeit gemäß § 100 handelt,
ist eine Anschlusszusage zu vereinbaren.