Autor Thema: Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbeh  (Read 6906 times)

Beamtenmichel

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Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

Im Juni 2021 wurde ich als Quereinsteiger im höheren nichttechnischen Dienst bei einer Bundesbehörden auf Lebenszeit verbeamtet. Zuvor war ich 2 Jahre BaP bei der selben Bundesbehörden.

Aufgrund meiner vorherigen Tätigkeit in der Privatwirtschaft habe ich mir gem. 210 Sozialgesetzbuch im September 2021 meine bisher gezahlten RV Beiträge auszahlen lassen, da ich die Voraussetzung diesbezüglich erfüllte (weniger als 5 Jahre Beitragszeiten, BaL usw.).

Da ich derzeit meine Steuererklärung 2021 erstelle, stellt sich für mich die Frage ob die Auszahlung der RV Beiträge aus der ges. RV dem Progressionsvorbehalt gem. 32b ESTG unterliegen? Meiner Meinung nach nicht, da der 32b ESTG abschließend!! definiert welche Einkünfte Progressionseinlünfte sind.

Die Steuerfreiheit steht ja ohnehin außer Frage. Höchstrichterlich durch den BFH entschieden.

https://www.sis-verlag.de/archiv/einkom ... beitraegen

Ebenfalls handelt es sich um keine negativen Sonderausgaben.

Beste Grüße

was_guckst_du

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...ich habe seinerzeit die Rückerstattung über mehrere Tausend Euro nicht in der Steuererklärung angegeben... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Wasserkopp

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yamato

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Ich vermute, dass dadurch das Rentenbeiträge inzwischen zumindest teilwiese steuerlich abgesetzt werden auch bei einer Rückzahlung diese mindestens teilweise zu versteuern sind.
Meine erstatteten Rentenbeiträge betrafen die Jahre 1995-97, da gabs das m.W. noch nicht.

Da die RV inzwischen auch vieles dem Finanzamt elektronisch mitteilt, vielleicht auch so etwas.

Wenn man sicher gehen will einfach beim Finanzamt anrufen.

TheOffice

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Kurze Gegenfrage:

Gibt es nicht auch die Möglichkeit, anstelle des Auszahlens, sich die Beiträge anrechnen zu lassen?
Warum war das bei dir keine Option?

Grüße

Organisator

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Kurze Gegenfrage:

Gibt es nicht auch die Möglichkeit, anstelle des Auszahlens, sich die Beiträge anrechnen zu lassen?
Warum war das bei dir keine Option?

Grüße

Diese Möglichkeit gibt es nicht. § 210 SGB VI spricht nur von Erstattung der Beiträge.

Firematthias

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Hallo, Hier gilt § 3 Nr. 3 b EStG

Entsprechend sind die Erstattungen Steuerfrei.


TheOffice

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Kurze Gegenfrage:

Gibt es nicht auch die Möglichkeit, anstelle des Auszahlens, sich die Beiträge anrechnen zu lassen?
Warum war das bei dir keine Option?

Grüße

Diese Möglichkeit gibt es nicht. § 210 SGB VI spricht nur von Erstattung der Beiträge.


Kann man anstatt der Erstattung, die Beiträge bei der Rentenkasse belassen?

Firematthias

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Auch das geht. Beiträge werden ohnehin nur auf Antrag erstattet. Stellt man keinen Antrag, bleiben die Beiträge bei der RV. Ist halt nur die Frage wie sinnvoll das ist. Ohne die erfüllte Wartezeit gibt es keine Rente.

JanK

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Das ist ein ganz schwieriges Thema.

Ich habe mir die Beiträge 2020 erstatten lassen. In der Steuererklärung für 2020 war mir dies entfallen, dem Finanzamt allerdings nicht, da die Rentenkasse die Erstattung elektronisch gemeldet hatte.

Im Steuerbescheid wurde die Rückerstattung als negative Sonderausgaben angesetzt, sodass ich anstelle von 800 € Erstattung auf 180 € Nachzahlung kam.

Auf diesen Bescheid habe ich dann Einspruch eingelegt und auf das bereits zitierte Gerichtsurteil verwiesen. Dies war ca. Dezember 2021. Seitdem musste ich von der RV den Nachweis anfordern, dass es sich um eine Erstattung nach §210 SGB VI handelt und auch viel Wartezeit mitbringen.

Vor wenigen Wochen erhielt ich einen Anruf der SB, die mir mitteilte, dass sich die Bearbeitung so lange hinzieht, da es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt und sie sich nun mit Unterstützung durch fachlich versierten Kollegen der Sache annehmen werde...

So wie ich das sehe gibt es für die Erstattung der RV Beiträge keine passende Eingabezeile.
Selbst bei Übernahme der elektronisch hinterlegten Daten direkt in Elster werden die von der RV gemeldeten Daten nicht übernommen.

Bei dem Thema würde sich evtl. ein Steuerberater lohnen.

Beamtenmichel

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Das ist ein ganz schwieriges Thema.

Ich habe mir die Beiträge 2020 erstatten lassen. In der Steuererklärung für 2020 war mir dies entfallen, dem Finanzamt allerdings nicht, da die Rentenkasse die Erstattung elektronisch gemeldet hatte.

Im Steuerbescheid wurde die Rückerstattung als negative Sonderausgaben angesetzt, sodass ich anstelle von 800 € Erstattung auf 180 € Nachzahlung kam.

Auf diesen Bescheid habe ich dann Einspruch eingelegt und auf das bereits zitierte Gerichtsurteil verwiesen. Dies war ca. Dezember 2021. Seitdem musste ich von der RV den Nachweis anfordern, dass es sich um eine Erstattung nach §210 SGB VI handelt und auch viel Wartezeit mitbringen.

Vor wenigen Wochen erhielt ich einen Anruf der SB, die mir mitteilte, dass sich die Bearbeitung so lange hinzieht, da es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt und sie sich nun mit Unterstützung durch fachlich versierten Kollegen der Sache annehmen werde...

So wie ich das sehe gibt es für die Erstattung der RV Beiträge keine passende Eingabezeile.
Selbst bei Übernahme der elektronisch hinterlegten Daten direkt in Elster werden die von der RV gemeldeten Daten nicht übernommen.

Bei dem Thema würde sich evtl. ein Steuerberater lohnen.

Hier sieht man einmal wieder die Überregulierungswut in DE wonach die Exekutivbehörden, hier: FA nicht auf dem aktuellen Stand bzgl. der Behandlung von ausgezahlten RV Beträgen sind. Der BFH hat explizit entschieden, dass diese eben keine "negativen Sonderausgaben" sind. Nach Rücksprache mit einem Kollegen, stellen diese nach seiner Ansicht auch keine Progressionseinkünfte dar (da. weder Auslandseinkünfte, noch Lohnersatzleistungen diverser Art).

Und warum es sich hierbei um einen "komplexen" Fall handeln soll, erschließt sich mich ebenfalls nicht wofür man einen versierten Kollegen bräuchte.

Wie war die Begründung des FA diese als negative Sonderausgaben anzusetzen?

Beste Grüße


JanK

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Im Bescheid wurde es einfach unter negative Sonderausgaben aufgeführt.
Im Schreiben auf meinen Einspruch stand dann, dass aus der Meldebescheinigung der Rentenversicherung nicht hervor geht, dass es sich um eine Erstattung nach §210 SGB VI handelt.

Ich habe dann extra bei der Rentenversicherung nach einer solchen Bescheinigung gefragt. Dort hat man sich dann gewundert, dass mein FA zusätzliche Unterlagen braucht obwohl solche Erstattungen ja häufier vorkommen und es nie eine Rückfrage gab.
Mir wurde dann in einem Schreiben bestätigt, dass es sich um die genannte Erstattung handelt.

Beamtenmichel

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Im Bescheid wurde es einfach unter negative Sonderausgaben aufgeführt.
Im Schreiben auf meinen Einspruch stand dann, dass aus der Meldebescheinigung der Rentenversicherung nicht hervor geht, dass es sich um eine Erstattung nach §210 SGB VI handelt.

Ich habe dann extra bei der Rentenversicherung nach einer solchen Bescheinigung gefragt. Dort hat man sich dann gewundert, dass mein FA zusätzliche Unterlagen braucht obwohl solche Erstattungen ja häufier vorkommen und es nie eine Rückfrage gab.
Mir wurde dann in einem Schreiben bestätigt, dass es sich um die genannte Erstattung handelt.

Interessant. Und wurde dir letztendlich aus dem Bescheid als negative Sonderausgaben rausgenommen?

D.h doch eigentlich, dass die Erstattung komplett steuerfrei ist und die Steuer auch nicht aufgrund des Progressionsvorbehalts letztlich erhöht wird oder?