Autor Thema: [NW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG  (Read 13170 times)

PR

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Hallo Kollegen,

mir liegt ein Sachverhalt vor. Ich bin aktuell leider nur die Vertretung, muss jedoch eine Stellungnahme abgeben.

Ein Kollege möchte von einem Angestelltenverhältnis, ins Beamtenverhältnis wechseln.

Das zuständige Hauptamt hat den Antrag des Betroffenen mit drei Sätzen abgebügelt. „Eine dienstliche Notwendigkeit liegt aktuell nicht vor“ ihn als Beamten anzustellen.

Diese Entscheidung lag dem PR nicht vor, da diese wohl nicht mitbestimmungspflichtig ist.

Soweit ich mich noch an die Verdi Seminare erinnern kann, hat der AN keinen Anspruch auf eine „Verbeamtung“ (??). Der AG müsste den Antrag jedoch ordentlicher bearbeiten und dann einen Verwaltungsakt, erlassen oder nicht? Er muss die Entscheidung ermessensfehlerfrei und nicht willkürlich treffen. Insofern hat doch der Antragssteller Anspruch auf eine solche Antwort(?).

Mal ganz ab von der Schriftform, hat der AN einen „Anspruch“ auf eine „Verbeamtung“, wenn sonst alle weiteren Voraussetzungen (Planstelle, Laufbahnbefähigung, ect.) vorliegen??

Danke und besten Gruß!
   
« Last Edit: 14.04.2022 02:13 von Admin2 »

mj23

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #1 am: 13.04.2022 14:25 »
Es gibt keine normierte Anspruchsgrundlage auf eine Verbeamtung aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus.

Jeder Dienstherr kann weitestgehend selbst entscheiden, für welche Aufgaben er eine Beamtenstelle im Stellenplan vorsieht und das Personal dann entsprechend ernennen.

Mangels Rechtsanspruch muss auch ein "Antrag" eines Beschäftigten nicht formal entschieden werden. Also kein Bescheid, Ermessen etc.

Oft wird in der öffentlichen Verwaltung vieles "Antrag" genannt. "Stelle einfach einen Antrag auf Höhergruppierung.", "Stelle einen Antrag auf Verbeamtung".

Schlussendlich ist es eigentlich nur eine Bitte des Beschäftigten, dass sein Arbeitgeber im doch die Möglichkeit geben solle, seine Tätigkeit zukünftig in der Beamtenlaufbahn auszuführen.

Die Bitte kann man aus Gründen der Personalbindung oder Belohnung oder ähnliches natürlich prüfen und den Wunsch auch gewähren. Ein Pflicht sich überhaupt damit zu beschäftigen besteht jedoch nicht.

Der PR wäre daher auch erst bei der Ernennung selbst zu beteiligen.

PR

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #2 am: 13.04.2022 16:10 »
Hallo und danke für den Post.

Mir lässt das, auch im Interesse des Kollegen, keine Ruhe.

Ich habe etwas gegoogelt. Ich bin dabei auf einen Fyler des dbb gestoßen (Stand 2021), wonach: „Er jedoch den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie und nicht willkürliche Entscheidung des Dienstherrn über seine Verbeamtung hat“.

Insofern lag ich offenbar nicht ganz falsch.

Wenngleich man keinen „Anspruch auf die tatsächliche Ernennung geltend machen kann, so müsste jedoch scheinbar die Verwaltung sich in irgendeiner Art und Weise „ordentlich“ mit einem etwaigen Antrag beschäftigen.

Daher sei die Nachfrage gestattet, wäre diese Entscheidung angreifbar oder nicht?

Und klar ist, wenn der AG Personal in diesen Zeiten binden möchte, sollte er nun mal das Eine oder Andere möglich machen…

WasDennNun

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #3 am: 13.04.2022 16:15 »
Ich habe etwas gegoogelt. Ich bin dabei auf einen Fyler des dbb gestoßen (Stand 2021), wonach: „Er jedoch den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie und nicht willkürliche Entscheidung des Dienstherrn über seine Verbeamtung hat“.
Womit wird der Anspruch begründet? Ist der Dienstherr verpflichtet Planstellen zu schaffen? oder bestehende zu besetzen?

Opa

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #4 am: 13.04.2022 16:34 »
Der Dienstherr hat sich doch sogar die Mühe gemacht, seine Entscheidung zu begründen. Wozu er nicht verpflichtet gewesen wäre. Das würde mir als Personalrat vollkommen reichen.

WasDennNun

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #5 am: 13.04.2022 16:52 »
Ich habe etwas gegoogelt. Ich bin dabei auf einen Fyler des dbb gestoßen (Stand 2021), wonach: „Er jedoch den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie und nicht willkürliche Entscheidung des Dienstherrn über seine Verbeamtung hat“.
Womit wird der Anspruch begründet? Ist der Dienstherr verpflichtet Planstellen zu schaffen? oder bestehende zu besetzen?
In dem Flyer steht es ja:
Somit besteht für Tarifbeschäftigte kein subjektiver Anspruch auf eine Verbeamtung, auch wenn er hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

Hain

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #6 am: 13.04.2022 16:57 »
Warum sollte ein Dienstherr eine Verbeamtung auf Antrag durchführen? Eine vorhandene Stelle ist in einem Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und Leistung zu besetzen - gleicher Zugang zum Amt für alle Beschäftigten. Warum sollte der PR nur die Interessen eines Beschäftigten vertreten?

PR

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #7 am: 13.04.2022 17:27 »
WasDennNun hat den Flyer wohl gefunden  ;)

Opa, das wäre ja hier genau die Frage. Ich konnte mich noch dunkel an diese Aussagen erinnern, welche auch nochmal in dem dbb Flyer aufgegriffen werden. Du führst ja auch weiter aus, dass der Dienstherr nicht mal dazu verpflichtet gewesen wäre, die Entscheidung zu begründen. Dies vermag ich aber in Hinblick auf die Aussagen im Flyer nicht zu glauben.

Der Punkt für mich ist einfach, ob sich das HA richtig und ausreichend verhalten hat. Und gerade wegen dem Flyer bin ich nun völlig verunsichert, ob ein „Dreizeiler“ ausreichend ist.

Die Aussage, dass eine dienstliche Notwendigkeit nicht erkannt wird, ist natürlich DAS Totschlagargument. Verständlicherweise hinterlässt es aber den Kollegen mit Fragen. Macht das Ganze aber evtl. angreifbar...

Hain, der Kollege hat sogar eine Planstelle inne und hat nun, nach einigen Jahren für sich entschlossen, diesen Antrag zu stellen. Eine Kollision, kann ich mangels anderer potentieller Kandidaten, nicht erkennen. Es sind mehrere Stellen im Bereich des g.D. (2.1) offen.

Der demographische Wandel schlägt langsam, aber sicher derbe zu. Wir haben aktuell keine Studenten. Keine Auszubildenden. Der Kollege ist mit Ende 20 der aktuell jüngste. Die nächste Kollegin, die in Frage kommen würde, ist 40+.

Ein Auswahlverfahren benötige ich doch icht!? Es geht um die „Verbeamtung“ auf den aktuellen Dienstposten.

Planstelle A10 – E9c.

Aber eins nach dem anderen.



mj23

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #8 am: 13.04.2022 17:51 »
[...]

Der Punkt für mich ist einfach, ob sich das HA richtig und ausreichend verhalten hat. Und gerade wegen dem Flyer bin ich nun völlig verunsichert, ob ein „Dreizeiler“ ausreichend ist.

Die Aussage, dass eine dienstliche Notwendigkeit nicht erkannt wird, ist natürlich DAS Totschlagargument. Verständlicherweise hinterlässt es aber den Kollegen mit Fragen. Macht das Ganze aber evtl. angreifbar...

[...]

Egal was in einem Flyer des DBB steht, der keinerlei rechtliche Relevanz hat. Gibt es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für einen Beschäftigten auf eine Verbeamtung? Nein. Und ohne Anspruchsgrundlage kann es auch formell kein Antragsverfahren geben. Ohne Antragsverfahren braucht es dann auch keinerlei formelle Voraussetzungen sich mit dem Begehren auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden.

Der Beschäftigte könnte auch "beantragen" jeden Tag vom Fahrdienst des Bürgermeisters zu Hause abgeholt zu werden. Der Arbeitgeber kann auf das Begehren reagieren muss es aber nicht.

Der DBB argumentiert auch nur sehr abstrakt mit dem Grundgesetz. Sollte sich der Arbeitgeber entscheiden eine seiner E9c/A10 Stellen mit einen Beamten zu besetzen, so müsste auch ermessensfehlerfrei festgestellt werden, warum es diese eine Stelle (und ggf. diese eine Person) werden soll und nicht eine andere. Bei Konkurrenzsituationen müsste sogar eine Auswahl stattfinden. Selbst bei einer Person muss (fehlerfrei) die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung festgestellt werden.
Wenn sich der Arbeitgeber/Dienstherr jedoch entscheidet nichts dergleichen zu tun, muss auch nichts formell getan werden. Der Dreizeiler ist daher schon mehr als notwendig.

Eine ganz andere Sache ist die Entscheidung, ob man eine Verbeamtung aus Gründen der Personalbindung, Attraktivität als Arbeitgeber oder Wertschätzung der Leistung der Mitarbeiter anbieten möchte.
Hier kann man die Argumente, die dafür sprechen, als PR vielleicht sogar einmal darstellen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Das hat aber nichts mit einem Anspruch, Mitbestimmung oder formellen Verfahren zu tun.

Organisator

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #9 am: 14.04.2022 08:21 »

Egal was in einem Flyer des DBB steht, der keinerlei rechtliche Relevanz hat. Gibt es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für einen Beschäftigten auf eine Verbeamtung? Nein. Und ohne Anspruchsgrundlage kann es auch formell kein Antragsverfahren geben. Ohne Antragsverfahren braucht es dann auch keinerlei formelle Voraussetzungen sich mit dem Begehren auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden.

Der Beschäftigte könnte auch "beantragen" jeden Tag vom Fahrdienst des Bürgermeisters zu Hause abgeholt zu werden. Der Arbeitgeber kann auf das Begehren reagieren muss es aber nicht.


Zustimmung!

totoughtotame

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Antw:[NW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #10 am: 26.04.2022 12:03 »
Sorry, aber hier geht nach meiner Ansicht sehr viel durcheinander. Zwei wesentliche Sachen sind zu unterscheiden; zum einen den Anspruch auf Verbeamtung selbst und davon aber den Anspruch auf fehlerfreie Bearbeitung eines Antrags.

Zum ersten: Nein, es besteht per se kein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis, das ist zumindest auch schon erstinstanzlich des Öfteren entschieden worden. Dies betrifft im wesentlichen die Umwandlung der eigenen tarifbeschäftigten Planstelle eine solche für Beamte. Hier gilt aber folgendes zu beachten: Wenn die Behörde aber ansonsten verbeamtet, also die beschriebene Entscheidung schon mehrfach zugunsten von Kandidaten getroffen hat, wird sie sich hieran messen lassen müssen. Dann ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage, wenn nicht einfachgesetzlich, so doch zumindest aus Art. 33 Abs. 2 GG. Natürlich hat der Betroffene dann mindestens einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Wenn der Dienstherr grundsätzlich niemanden verbeamtet, sich also auch nicht, wie im oben beschriebenen Fall an den Voraussetzungen des Art. 3, Art. 33 GG messen lassen muss, dürfte das Bestehen eines materiellen Anspruches nur sehr schwer herzuleiten sein. Nichtsdestotrotz Wird der Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich die Ernennung, begehrt, so handelt es sich stets um ein nicht förmliches Verwaltungsverfahren mit der Zielrichtung des Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes, vgl. § 9 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 1 BeamStG oder entsprechender, landesrechtl. Vorschrift.

Elur

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Antw:[NRW] Ablehnung der Verbeamtung - Begründung des AG
« Antwort #11 am: 26.04.2022 22:48 »

Hain, der Kollege hat sogar eine Planstelle inne und hat nun, nach einigen Jahren für sich entschlossen, diesen Antrag zu stellen. Eine Kollision, kann ich mangels anderer potentieller Kandidaten, nicht erkennen. Es sind mehrere Stellen im Bereich des g.D. (2.1) offen.

Der demographische Wandel schlägt langsam, aber sicher derbe zu. Wir haben aktuell keine Studenten. Keine Auszubildenden. Der Kollege ist mit Ende 20 der aktuell jüngste. Die nächste Kollegin, die in Frage kommen würde, ist 40+.

Ein Auswahlverfahren benötige ich doch icht!? Es geht um die „Verbeamtung“ auf den aktuellen Dienstposten.

Planstelle A10 – E9c.

Aber eins nach dem anderen.


Wer denn nun, der Kollege oder Sie?

Max

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« Antwort #12 am: 27.04.2022 19:24 »
Eine Verbeamtung ohne Auswahlverfahren durch einen Antrag eines Angestellten käme bei uns nicht in die Tüte. Wo ist denn hier die Bestenauswahl und der faire Zugang?

totoughtotame

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« Antwort #13 am: 01.05.2022 09:32 »
Eine Verbeamtung ohne Auswahlverfahren durch einen Antrag eines Angestellten käme bei uns nicht in die Tüte. Wo ist denn hier die Bestenauswahl und der faire Zugang?

verstehe ich nicht, man hat doch schon einmal In einem Bewerbungsverfahren ausgewählt. Der Arbeitsplatz ist ja nicht unbesetzt

BeamterimNorden

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« Antwort #14 am: 01.05.2022 15:52 »
Eine Verbeamtung ohne Auswahlverfahren durch einen Antrag eines Angestellten käme bei uns nicht in die Tüte. Wo ist denn hier die Bestenauswahl und der faire Zugang?

verstehe ich nicht, man hat doch schon einmal In einem Bewerbungsverfahren ausgewählt. Der Arbeitsplatz ist ja nicht unbesetzt

Rechtlich gesehen ist es schon ein Unterschied, da sich die Person nicht auf eine für Beamtinnen und Beamte ausgeschriebene Stelle beworben hat.
Eine solche Stellenausschreibung (mit der Möglichkeit der Verbeamtung) hätte ein ganz anderes Bewerberfeld haben können, da dies z. B. für mehrere Personen dadurch interessanter geworden sein könnte...

Kurzum, der jetzige Stelleninhaber hätte sich vielleicht bei einer Bestenauslese gem. Art. 33 GG evtl. gar nicht durchgesetzt.

Daher muss rechtlich gesehen in der Konstellation eine neue Ausschreibung vor einer Verbeamtung erfolgen...