Danke für Eure Anregungen, da ist echt ein Denkfehler bei mir drin.
Bisher war tabellarisch immer Stufe I und Stufe II angegeben, danach im Text weitere "ERHÖHUNGS(!)"-Beträge für weitere Kindern.
Jetzt sind Stufen I, II und III tabellarisch angegeben. Folglich gibt es ab nicht bereits ab Kind 2 "Erhöhungsbeträge", sondern es gibt einen eigenen Stufenwert für Stufe 3 - erst ab Kind 3 wird erhöht.
(gerundet))
Also nicht: 150 + 330 + 860 + 830 = 2.170
Sondern: 150 + 860 + 830 = 1.840 (FZ plus kinderbezogener FZ)
Oder: 860 + 830 = 1690 (FZ plus Erhöhungsbetrag kinderbezogener FZ).
Nicht herrausbekommen konnte ich die für mich neue Frage, ob FZ Stufe 3 die Stufe 1 "konsumiert". Das steht weder im Gesetz noch in der Anlage ganz konkret.
Das Merkblatt der Finanzverwaltung aus 2016 (
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/mb_famz.pdf) spricht aber:
"Besoldungsberechtigte, die Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 1 und auf den Familienzuschlag für Kinder haben, erhalten sowohl den Familienzuschlag der Stufe 1 als auch den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und den weiteren Stufen (kinderbezogener Teil des Familienzuschlags - KFZ -)."
Danach geht es wirklich nur um den FZ Stufe 1 plus den Erhöungsbetrag des kinderbezogenen FZ (Stufe 2 bis X). Das wäre dann die dritte Lösung oben mit 1.690 EUR.
Das lässt sich mit der Lesart dann leider sogar mit dem Rechner von öffentlicher-dienst.info nachvollziehen und damit verifizieren.
Der Verlauf ist dann wie folgt:
805,05 (2020)
1.214,31 (2021)
1.688,31 (ab 12/2021)
Immer noch okay.
Danke für den konstruktiven Austausch!