Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung?  (Read 1542 times)

AliceK

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Rückwirkende Höhergruppierung?
« am: 21.04.2022 07:37 »
Hallo

ich arbeite seit dem 1.1.22 im öffentlichen Dienst und werde nach E13 Stufe 1 TV-L bezahlt. Im Bewerbungsgespärch hieß es, dass die Tätigkeiten einer E14 entsprechen, aber noch keine Stellenbeschreibung und Bewertung dafür vorliegt. Diese soll jetzt während der Probezeit nachgeholt werden. Jetzt hat mein Arbeitgeber signalisiert, dass die E14-Tätigkeiten und Stellenbeschreibung rückwirkend ab dem 1.1.22 greifen sollen.

Meine Frage:
Werde ich nun zum 1.1.22 rückwirkend höhergruppiert oder werde ich rückwirkend zum 1.1.22 einfach nur richtig eingruppiert?
Eine Höhergruppierung, auch wenn sie direkt am ersten Arbeitstag stattfindet, hätte ja zur Folge, dass ich in E14 Stufe 2 landen müsste oder? Andernfalls, wenn ich einfach nur rückwirkend richtig eingruppiert werde, wäre ich seit dem 1.1.22 in E14 Stufe 1.

Da in meinem Arbeitsvertrag eine E13 steht, fühlt sich das ganze natürlich schon wie eine Höhergruppierung an. Auf der anderen Seite übe ich diese Tätigkeiten ja schon seit dem ersten Arbeitstag aus.

Die genaue Frage ist also eher, in welcher Stufe ich seit dem 1.1.22 sein werde.

Mfg
Alice
   

WasDennNun

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung?
« Antwort #1 am: 21.04.2022 07:54 »
Wenn die die Tätigkeiten, du seit Arbeitsbeginn auszuüben hast, Tätigkeiten sind die zu einer EG14 führen, dann bist du seit dem 1.1. in der EG14 und entsprechend in der Stufe 1 und der AG korrigiert nur seiner fehlerhafte Rechtsmeinung, die er zunächst hatte.

Die EG13 im AV dürfte nur deklaratorische Bedeutung haben.

AliceK

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung?
« Antwort #2 am: 21.04.2022 08:03 »
Genau das wollte ich wissen, dankeschön  :)

Also genau genommen wurde mir am 1.1.22 gar nichts übertragen oder zumindest nicht wissentlich. Es hieß einfach "setz dich dort hin und mach mal".

Für mich sieht das ganze eher nach einem Kunstkniff aus, um die neue Mitarbeiterin in ihrer Probezeit erst einmal geringer zu vergüten (falls sie wieder rausgeschmissen wird oder selbst geht).

WasDennNun

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung?
« Antwort #3 am: 21.04.2022 09:01 »
Dann könntest du ja verlangen, dass du jetzt eine "neue" Übertragung deiner Tätigkeiten schriftlich erhältst.
Und dann darauf pochen, dass du höhergruppiert wirst, da ja rückwirkend keine Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten möglich ist und du bisher nur Tätigkeiten der EG13 ausgeübt und du sie auch als auszuübend ansiehst  >:( , mit dem Vorteil, dass du dann in die Stufe 2 kommst.

Oder sich einfach freuen, dass sie ihre Meinung geändert haben und du nicht klagen musst.

Wenn man sich in der Probezeit trennt und man das einem zustehende Entgelt einfordert, dann klappt der Kunstgriff natürlich, weil du ja nichts in der Hand hast, was du vor Gericht vortragen könntest, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind.

Lars73

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung?
« Antwort #4 am: 21.04.2022 13:31 »
Für mich sieht das ganze eher nach einem Kunstkniff aus, um die neue Mitarbeiterin in ihrer Probezeit erst einmal geringer zu vergüten (falls sie wieder rausgeschmissen wird oder selbst geht).

Wenn es so ist sollte der PR seinen Job machen. Individualrechtlich kann man da schwer etwas machen. Zu belegen, dass es zuerst E13 Aufgaben waren dürfte schwer sein. Wenn es gelingt, bleibt man ggf. in der E13...