Autor Thema: Versetzung Stufenzuordnung  (Read 2515 times)

mafa123

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Versetzung Stufenzuordnung
« am: 22.04.2022 17:11 »
Liebe Community,

ich habe folgendes Problem:

Ich bin derzeit TB (E9b, Stufe 2 - Bewertungsvermutung, befristet) beim Land Berlin. Ich werde demnächst zu einer anderen Behörde, jedoch selber AG, unbefristet (E10) versetzt.

Nun teilte man mir mit, dass das ganze aufgrund von befristet zu unbefristet zu einer "Neueinstellung" führen wird und die Stufenzuordnung nach §16 TV-L gilt.

Da die Wertigkeit der beiden Entgeltgruppen nicht gegeben ist (bin niedriger eingruppiert), kann von keiner einschlägigen Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung gesprochen werden.

Dabei werde ich von den Arbeitsvorgängen in den entsprechenden BAKs 1 zu 1 dasselbe machen. Problem: In meiner Behörde ist es lediglich eine Bewertungsvermutung (basierend auf eine andere Stellenbeschreibung). Die aufnehmende Behörde hat das Aufgabengebiet mit E 10 bewertet.

Hat jemand eine Idee, wie ich trotzdem die Stufe 2 beantragen könnte? Förderliche Zeiten und Zulage nach § 16 Abs. 5 gelten nicht, da Wechsel innerhalb Land Berlins....

Kann ich mich auf § 16 Abs. 2a berufen? Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

Vielen Dank

Wabi Sabi

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #1 am: 22.04.2022 18:09 »
Wenn das befristete Arbeitsverhältnis mit seiner Befristung endet und dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, sehe ich keinen Grund, warum § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ("Anerkennung förderliche Zeiten zur Personalgewinnung") oder § 16 Abs. 5 TV-L nicht zur Anwendung kommen könnten. Es handelt sich ja dann um eine "Einstellung" im Sinne dieser Regelung. Da aber beide Regelungen "Kann-Vorschriften" sind, kann der Arbeitgeber jedoch diese "restriktiv" anwenden (bzw. nicht anwenden bei vorheriger Tätigkeit bei ihm).

Etwas anderes ist es, wenn noch während des Befristungszeitraumes eine Entfristung verbunden mit einer Tätigkeitsänderung vereinbart wird. Dann liegt keine "Einstellung" vor, sondern eine Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 17 Abs. 4 TV-L (Stufenzuordnung mindestens in Stufe 2, § 17 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz TV-L).

§ 16 Abs. 2a TV-L wird wohl nur bei vorheriger Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angewandt (ist zudem ja eine "Kann-Vorschrift").

Wie soll denn der "Übergang" vom befristeten in das unbefristete Arbeitsverhältnis rechtlich ausgestaltet werden, also welche der o. g. Varianten soll zum Zuge kommen? Oder soll gar das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig mittels Aufhebungsvertrag beendet werden?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

mafa123

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #2 am: 22.04.2022 18:47 »
Nach deren Entscheidung zu urteilen keine deiner aufgezeigten Varianten. Mein Vertrag beim jetzigen AG gilt noch 5 Monate. Es wird argumentiert dass:

1. Es muss ein neuer Arbeitsvertrag (unbefristet) geschlossen werden müsse
2. Es sich tariflich um eine Neueinstellung handelt, Aussage: Tarifautomatik greift nicht

Ich und deren Behörde sind bisher von deiner 2ten Variante ausgegangen, Höhergruppierung + min. Stufe 2 gem. deiner genannten Rechtsgrundlage.

In der Rechtsprechung kann ich bisher leider nichts finden.

Wabi Sabi

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #3 am: 22.04.2022 20:40 »
Nach meinem Kenntnisstand stellt die (mittlerweile ständige) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (6. Senat) bei der Abgrenzung der Stufenzuordnung nach § 16 einerseits und § 17 TV-L andererseits darauf ab, ob eine "rechtliche Unterberechung" vorliegt. Ein rein "formaler Ansatz" also. Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Befristungsende oder wird es mittels Auflösungsvertrag oder Kündigung beendet und dann ein neues Arbeitsverhältnis begründet, liegt eine "Einstellung" iSd § 16 Abs. 2 TV-L vor. Erfolgt eine Änderung der Arbeitsbedingungen im laufenden (befristeten) Arbeitsverhältnis, also z. B. Entfristung und Vereinbarung einer auch (deutlich) höher-, aber auch geringwertigen Tätigkeit, richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TV-L.

M. a. W.: je nach dem, welchen Weg die Vertragsparteien wählen, richtet sich dann die tarifliche Stufenzuordnung. Eine "zwingende" Variante sehe ich da nicht. Wenn der Arbeitgeber nur eine (nachteilige für die Stufenzuordnung) anbietet, sollte man die andere fordern. Insoweit besteht Vertragsfreiheit. Ob sich der Arbeitgeber darauf einlässt? Zumindest sind ihm rechtlich nicht "die Hände gebunden".
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Lars73

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #4 am: 22.04.2022 21:59 »
Soweit ich es Überblicke hat das BAG noch nicht geurteilt ob der Arbeitgeber durch erzwingen eines Aufhebungsvertrag tatsächlich die Stufenzuordnung nach § 16 TV-L vorhehmen kann. Eine BAG-Richterin hatte in einen Aufsatz in der ZTR skizziert, dass dies rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein kann.

WasDennNun

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #5 am: 22.04.2022 22:00 »
Wenn der AG den Weg der neuen AVs wählt, dann kann er förderliche Zeiten anerkennen und dir die Stufe 2 geben.
Muss er aber nicht.
Er kann eine Zulage zahlen, muss er aber nicht.
Und du kannst den AV unter den gegebenen Bedingungen unterschreiben, musst du aber nicht.
Und der AG kann einen Änderungsvertrag mit dir machen und dich entfristen, damit die Tarifautomatik greift, muss er aber nicht.

Wenn irgendeiner in der Perso sagt, es geht nicht anders, dann ist er Depp oder Lügner.

mafa123

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #6 am: 22.04.2022 22:36 »
Wenn der AG den Weg der neuen AVs wählt, dann kann er förderliche Zeiten anerkennen und dir die Stufe 2 geben.
Muss er aber nicht

Laut einem Rundschreiben ist dies zwischen Land Berlin, leider, nicht möglich

Zitat
Und du kannst den AV unter den gegebenen Bedingungen unterschreiben, musst du aber nicht.
Und der AG kann einen Änderungsvertrag mit dir machen und dich entfristen, damit die Tarifautomatik greift, muss er aber nicht.

Wenn irgendeiner in der Perso sagt, es geht nicht anders, dann ist er Depp oder Lügner.

Was würdest du mir empfehlen wenn ich fragen darf, welche Variante wäre für mich ideal

WasDennNun

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #7 am: 23.04.2022 06:38 »
Dann heisst das doch nur der AG hat sich selbst eine Regel aufgegeben, die er jederzeit wieder ändern kann.
Und der Sachbearbeiter hat damit die Anweisung von oben, es nicht zu tun. Der AG kann aber wenn er wollte.
Oder gibt es eine tarifliche/gesetzliche Regelung die das verunmöglichet?
Mir nicht bekannt.

Ich sehe folgende Wege bei dir:
AG mitteilen, dass du eine Zulage nach 16.5 von einer Stufe mehr haben willst und diese vertraglich dir zugesichert werden soll.
oder
Eingruppierungsfeststellungsklage beim altem Job, damit dir einschlägige Berufserfahrung anerkannt wird, da die ja sich deiner Meinung nach irren.
Oder Ein Arbeitszeugnis erwirken, welche darlegt, das deine alten und neuen Tätigkeiten identisch sind, damit beim neuem AV die Stufe 2 wegen einschlägige BE gegeben werden muss, falls sie es nicht machen, dann Klage.

Keine Sorge, Probezeit gibt es beim neuem AV in dem Sinne nicht, da dass KSchG schon greift.

mafa123

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #8 am: 28.04.2022 17:36 »
Kurzes Update:

Ich hatte eine kurze Stellungnahme mit der Bestätigung der selben Arbeitsvorgänge und die Anerkennung der Einschlägigkeit ggf. Anerkennung Stufe nach Abs. 2a ggf. Anerkennung förderliche Zeiten eingereicht.

Man will mich vorerst wie vereinbart versetzen, jedoch muss ich sofort den neuen Arbeitsvertrag mit Beginn des neuen Monats unterschreiben. Die genauere Prüfung der Stufenzuordnung wird erst danach erfolgen (förderliche Zeiten können nur vor Vertragsbeginn erfolgen). Dagegen sträube ich mich, da ich weiterhin auf die schriftliche Vereinbarung (Stufe 2) poche. Montag ist mein erster Arbeitstag. Welche Konsequenzen könnten mir drohen, wenn ich den Arbeitsvertrag nicht unterschreibe wie gewünscht?

Etwas anderes ist es, wenn noch während des Befristungszeitraumes eine Entfristung verbunden mit einer Tätigkeitsänderung vereinbart wird. Dann liegt keine "Einstellung" vor, sondern eine Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 17 Abs. 4 TV-L (Stufenzuordnung mindestens in Stufe 2, § 17 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz TV-L).

Kann das jemand bestätigen? Ich bin noch bis September befristet eingestellt. Der Neune unbefristete Vertrag soll zum kommenden Monat erfolgen. Gilt § 16 oder § 17?

WasDennNun

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #9 am: 28.04.2022 22:36 »
Es bleibt dir unbenommen deinerseits, den ÄnderungsAV nach deinen Wünschen anzupassen, dann kann der AG ja entscheiden, ob er ihn unterschreiben will.
Da du ja nicht gekündigt hast und in einem bestehendem Vertrag bist, ist es ja eine einvernehmlicher Vertragsänderung.

Wenn ich Wabi Sabin richtig verstehe, dann geht nur die 17

Wabi Sabi

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #10 am: 29.04.2022 11:48 »
Entscheidend ist, ob das bestehende Arbeitsverhältnis endet und dann ein neues begründet wird oder das bestehende Arbeitsverhältnis unter Änderung auch wesentlicher Arbeitsbedingungen weitergeführt wird. Das ist halt eine Sachverhaltsfrage, an die sich dann die tarifliche Bewertung anschließt. Wie lautet denn genau
im vorliegenden Fall die entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarung?
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mafa123

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #11 am: 29.04.2022 17:34 »
Von Vereinbarung kann keine Rede sein, mir wurde lediglich mitgeteilt, dass ich einen neuen Vertrag unterschreiben muss und der Stufe 1 zugeordnet werde. Sehr einseitig.

Der Wortlaut ist: Sie werden vorerst versetzt....ein neuer Vertrag muss geschlossen werden.....es handelt sich um eine Neueinstellung...

Einschlägigkeit wurde heute verneint, förderliche Zeiten erst im Nachhinein geprüft. Ich fange Montag an, eigentlich müsste letzteres vor Vertragsunterzeichnung gemacht werden.


WasDennNun

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #12 am: 30.04.2022 10:15 »
Von Vereinbarung kann keine Rede sein, mir wurde lediglich mitgeteilt, dass ich einen neuen Vertrag unterschreiben muss und der Stufe 1 zugeordnet werde. Sehr einseitig.
Nein, zweiseitig ohne Gegenwehr von dir.
Du hattest doch einen bestehenden Vertrag, denn du mit dem Änderungsvertrag gekündigt hast, oder?
Oder hast du jetzt zwei Verträge, weil der alte noch laufende Vertrag nicht aufgekündigt wurde?
Zitat
Der Wortlaut ist: Sie werden vorerst versetzt....ein neuer Vertrag muss geschlossen werden.....es handelt sich um eine Neueinstellung...
Da fragt man doch ganz stumpf:
Warum? Wo steht das? Darfs es auch eine Waschmaschine sein die ich unterschreiben muss?
Welche Alternativen haben wir?
Bin ich ihr Sklave? Kennen sie das "Grundrecht" der Vertragsfreiheit?
Zitat
Einschlägigkeit wurde heute verneint, förderliche Zeiten erst im Nachhinein geprüft. Ich fange Montag an, eigentlich müsste letzteres vor Vertragsunterzeichnung gemacht werden.
Tja, ich würde auf Höhergruppierung plädieren.

mafa123

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #13 am: 30.04.2022 11:13 »
Zitat
Nein, zweiseitig ohne Gegenwehr von dir.
Du hattest doch einen bestehenden Vertrag, denn du mit dem Änderungsvertrag gekündigt hast, oder?
Oder hast du jetzt zwei Verträge, weil der alte noch laufende Vertrag nicht aufgekündigt wurde?

Es ist in den 5 Tagen niemand ans Telefon gegangen, meine Anmerkungen per Mail wurden ignoriert.

Der neue AV wurde mir gestern noch zugeleitet und liegt mir nun vor: Es ist ein komplette Neueinstellung, mit Probezeit sowie Ablösung des alten Vertrages vom...

Greift hier wie du beschrieben hast, denn bereits das KSchG? Warum die Behörde keinen Änderungsvertrag vornimmt weiß ich nicht. Vll hängt es damit zusammen, dass ich mich auf die Stelle beworben habe?

Den neuen AV werde ich ohne Stufenzuordnung (2) nicht unterschreiben, auch wenn die Konsequenz vll eine Rückversetzung oder sonstiges ist.


WasDennNun

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Antw:Versetzung Stufenzuordnung
« Antwort #14 am: 30.04.2022 12:27 »
KSchG greift natürlich, da du dort schon 6 Monate arbeitest.
An deiner Stelle kannst du eg10 annehmen, auch wenn auf der Abrechnung nur Stufe 1 steht  und dann auf HG klagen, ich würde hier eine Rechtsmissbrauch bzw. eine klarer Fortführung unter anderen Bedingungen sehen.
Denn es ist ja ein Ablösung des alten Vertrages und keine Neueinstellung.
Und offensichtlich die üblichen Personalkurpfuscher am Werke.