Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Versetzung Stufenzuordnung
mafa123:
Liebe Community,
ich habe folgendes Problem:
Ich bin derzeit TB (E9b, Stufe 2 - Bewertungsvermutung, befristet) beim Land Berlin. Ich werde demnächst zu einer anderen Behörde, jedoch selber AG, unbefristet (E10) versetzt.
Nun teilte man mir mit, dass das ganze aufgrund von befristet zu unbefristet zu einer "Neueinstellung" führen wird und die Stufenzuordnung nach §16 TV-L gilt.
Da die Wertigkeit der beiden Entgeltgruppen nicht gegeben ist (bin niedriger eingruppiert), kann von keiner einschlägigen Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung gesprochen werden.
Dabei werde ich von den Arbeitsvorgängen in den entsprechenden BAKs 1 zu 1 dasselbe machen. Problem: In meiner Behörde ist es lediglich eine Bewertungsvermutung (basierend auf eine andere Stellenbeschreibung). Die aufnehmende Behörde hat das Aufgabengebiet mit E 10 bewertet.
Hat jemand eine Idee, wie ich trotzdem die Stufe 2 beantragen könnte? Förderliche Zeiten und Zulage nach § 16 Abs. 5 gelten nicht, da Wechsel innerhalb Land Berlins....
Kann ich mich auf § 16 Abs. 2a berufen? Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.
Vielen Dank
Wabi Sabi:
Wenn das befristete Arbeitsverhältnis mit seiner Befristung endet und dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, sehe ich keinen Grund, warum § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ("Anerkennung förderliche Zeiten zur Personalgewinnung") oder § 16 Abs. 5 TV-L nicht zur Anwendung kommen könnten. Es handelt sich ja dann um eine "Einstellung" im Sinne dieser Regelung. Da aber beide Regelungen "Kann-Vorschriften" sind, kann der Arbeitgeber jedoch diese "restriktiv" anwenden (bzw. nicht anwenden bei vorheriger Tätigkeit bei ihm).
Etwas anderes ist es, wenn noch während des Befristungszeitraumes eine Entfristung verbunden mit einer Tätigkeitsänderung vereinbart wird. Dann liegt keine "Einstellung" vor, sondern eine Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 17 Abs. 4 TV-L (Stufenzuordnung mindestens in Stufe 2, § 17 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz TV-L).
§ 16 Abs. 2a TV-L wird wohl nur bei vorheriger Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angewandt (ist zudem ja eine "Kann-Vorschrift").
Wie soll denn der "Übergang" vom befristeten in das unbefristete Arbeitsverhältnis rechtlich ausgestaltet werden, also welche der o. g. Varianten soll zum Zuge kommen? Oder soll gar das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig mittels Aufhebungsvertrag beendet werden?
mafa123:
Nach deren Entscheidung zu urteilen keine deiner aufgezeigten Varianten. Mein Vertrag beim jetzigen AG gilt noch 5 Monate. Es wird argumentiert dass:
1. Es muss ein neuer Arbeitsvertrag (unbefristet) geschlossen werden müsse
2. Es sich tariflich um eine Neueinstellung handelt, Aussage: Tarifautomatik greift nicht
Ich und deren Behörde sind bisher von deiner 2ten Variante ausgegangen, Höhergruppierung + min. Stufe 2 gem. deiner genannten Rechtsgrundlage.
In der Rechtsprechung kann ich bisher leider nichts finden.
Wabi Sabi:
Nach meinem Kenntnisstand stellt die (mittlerweile ständige) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (6. Senat) bei der Abgrenzung der Stufenzuordnung nach § 16 einerseits und § 17 TV-L andererseits darauf ab, ob eine "rechtliche Unterberechung" vorliegt. Ein rein "formaler Ansatz" also. Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Befristungsende oder wird es mittels Auflösungsvertrag oder Kündigung beendet und dann ein neues Arbeitsverhältnis begründet, liegt eine "Einstellung" iSd § 16 Abs. 2 TV-L vor. Erfolgt eine Änderung der Arbeitsbedingungen im laufenden (befristeten) Arbeitsverhältnis, also z. B. Entfristung und Vereinbarung einer auch (deutlich) höher-, aber auch geringwertigen Tätigkeit, richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TV-L.
M. a. W.: je nach dem, welchen Weg die Vertragsparteien wählen, richtet sich dann die tarifliche Stufenzuordnung. Eine "zwingende" Variante sehe ich da nicht. Wenn der Arbeitgeber nur eine (nachteilige für die Stufenzuordnung) anbietet, sollte man die andere fordern. Insoweit besteht Vertragsfreiheit. Ob sich der Arbeitgeber darauf einlässt? Zumindest sind ihm rechtlich nicht "die Hände gebunden".
Lars73:
Soweit ich es Überblicke hat das BAG noch nicht geurteilt ob der Arbeitgeber durch erzwingen eines Aufhebungsvertrag tatsächlich die Stufenzuordnung nach § 16 TV-L vorhehmen kann. Eine BAG-Richterin hatte in einen Aufsatz in der ZTR skizziert, dass dies rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein kann.
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