Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Versetzung Stufenzuordnung
WasDennNun:
Wenn der AG den Weg der neuen AVs wählt, dann kann er förderliche Zeiten anerkennen und dir die Stufe 2 geben.
Muss er aber nicht.
Er kann eine Zulage zahlen, muss er aber nicht.
Und du kannst den AV unter den gegebenen Bedingungen unterschreiben, musst du aber nicht.
Und der AG kann einen Änderungsvertrag mit dir machen und dich entfristen, damit die Tarifautomatik greift, muss er aber nicht.
Wenn irgendeiner in der Perso sagt, es geht nicht anders, dann ist er Depp oder Lügner.
mafa123:
--- Zitat von: WasDennNun am 22.04.2022 22:00 ---Wenn der AG den Weg der neuen AVs wählt, dann kann er förderliche Zeiten anerkennen und dir die Stufe 2 geben.
Muss er aber nicht
--- End quote ---
Laut einem Rundschreiben ist dies zwischen Land Berlin, leider, nicht möglich
--- Zitat ---Und du kannst den AV unter den gegebenen Bedingungen unterschreiben, musst du aber nicht.
Und der AG kann einen Änderungsvertrag mit dir machen und dich entfristen, damit die Tarifautomatik greift, muss er aber nicht.
Wenn irgendeiner in der Perso sagt, es geht nicht anders, dann ist er Depp oder Lügner.
--- End quote ---
Was würdest du mir empfehlen wenn ich fragen darf, welche Variante wäre für mich ideal
WasDennNun:
Dann heisst das doch nur der AG hat sich selbst eine Regel aufgegeben, die er jederzeit wieder ändern kann.
Und der Sachbearbeiter hat damit die Anweisung von oben, es nicht zu tun. Der AG kann aber wenn er wollte.
Oder gibt es eine tarifliche/gesetzliche Regelung die das verunmöglichet?
Mir nicht bekannt.
Ich sehe folgende Wege bei dir:
AG mitteilen, dass du eine Zulage nach 16.5 von einer Stufe mehr haben willst und diese vertraglich dir zugesichert werden soll.
oder
Eingruppierungsfeststellungsklage beim altem Job, damit dir einschlägige Berufserfahrung anerkannt wird, da die ja sich deiner Meinung nach irren.
Oder Ein Arbeitszeugnis erwirken, welche darlegt, das deine alten und neuen Tätigkeiten identisch sind, damit beim neuem AV die Stufe 2 wegen einschlägige BE gegeben werden muss, falls sie es nicht machen, dann Klage.
Keine Sorge, Probezeit gibt es beim neuem AV in dem Sinne nicht, da dass KSchG schon greift.
mafa123:
Kurzes Update:
Ich hatte eine kurze Stellungnahme mit der Bestätigung der selben Arbeitsvorgänge und die Anerkennung der Einschlägigkeit ggf. Anerkennung Stufe nach Abs. 2a ggf. Anerkennung förderliche Zeiten eingereicht.
Man will mich vorerst wie vereinbart versetzen, jedoch muss ich sofort den neuen Arbeitsvertrag mit Beginn des neuen Monats unterschreiben. Die genauere Prüfung der Stufenzuordnung wird erst danach erfolgen (förderliche Zeiten können nur vor Vertragsbeginn erfolgen). Dagegen sträube ich mich, da ich weiterhin auf die schriftliche Vereinbarung (Stufe 2) poche. Montag ist mein erster Arbeitstag. Welche Konsequenzen könnten mir drohen, wenn ich den Arbeitsvertrag nicht unterschreibe wie gewünscht?
--- Zitat von: Wabi Sabi am 22.04.2022 18:09 ---Etwas anderes ist es, wenn noch während des Befristungszeitraumes eine Entfristung verbunden mit einer Tätigkeitsänderung vereinbart wird. Dann liegt keine "Einstellung" vor, sondern eine Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 17 Abs. 4 TV-L (Stufenzuordnung mindestens in Stufe 2, § 17 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz TV-L).
--- End quote ---
Kann das jemand bestätigen? Ich bin noch bis September befristet eingestellt. Der Neune unbefristete Vertrag soll zum kommenden Monat erfolgen. Gilt § 16 oder § 17?
WasDennNun:
Es bleibt dir unbenommen deinerseits, den ÄnderungsAV nach deinen Wünschen anzupassen, dann kann der AG ja entscheiden, ob er ihn unterschreiben will.
Da du ja nicht gekündigt hast und in einem bestehendem Vertrag bist, ist es ja eine einvernehmlicher Vertragsänderung.
Wenn ich Wabi Sabin richtig verstehe, dann geht nur die 17
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