Autor Thema: Stufeneingruppierung vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit  (Read 1460 times)

sinkes

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Hallo zusammen,

habe folgende Frage: Ich bin aktuell in der E3 nach TVöD beschäftigt und bekomme durch eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage nach E9a.

Zu Beginn der vorübergehenden Übertragung war ich in E3 Stufe 1 eingruppiert und habe demnach eine Zulage von +- 600€ bekommen (brutto). Nun bin ich im Dezember 2021 in die Stufe 2 der E3 aufgestiegen, also mehr Grundgehalt, habe dann jedoch lediglich nur noch eine Zulage von +- 400€ bekommen.

Ich wurde entsprechend im Grundgehalt höher eingestuft, in der Zulage der höherwertigen Tätigkeit jedoch niedriger eingestuft, sodass trotz der Hochstufung dasselbe Gehalt ausgezahlt wird. Die höherwertige Tätigkeit führe ich nun bereits seit über einem Jahr aus.

Zusammengefasst:

Vorher: E3 Stufe 1 + Zulage nach 9a = 2375€ + ~639€
Jetzt: E3 Stufe 2 + Zulage nach 9a = 2567€ + ~447€

Profitieren tut man dann m.M.n nicht wirklich von einer "höheren Stufe" in der Entgeldgruppe.


Die Frage also: Ist das korrekt so? Bleibt die ursächliche Stufenzuteilung bei der höherwertigen Tätigkeit immer bestehen, unabhängig von der eigentlichen Stufenzuteilung des Grundgehalts/Anstellungsgehalt? Steigt die Zulage der höherwertigen Tätigkeit nicht nach 12+ Monaten der Beschäftigung, so wie es beim Grundgehalt ist? 



Entschuldigt die vielen Fragen. LG


Isie

  • Gast
Du hattest und hast Anspruch auf eine Zulage in Höhe der Differenz zu EG 9a Stufe 2, da das die Stufe ist, der du im Falle einer Höhergruppierung nach EG 9a zugeordnet würdest. Erst mit Erreichen der Stufe 3 deiner Entgeltgruppe ist auch bei der EG 9a die Stufe 3 maßgebend. § 14 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 S. 1 TVöD VKA.