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Befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachlichen Grund

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B4r1st4:
Hallo,

Ich habe eine Frage zu meinem Arbeitsvertrag.
Ich wurde im Oktober 2019 befristet für 2 Jahre eingestellt.
Als Zusatz steht im Arbeitsvertrag noch:

Die Befristung der Beschäftigung richtet sich nach § 30 TVöD i.V. m. §14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

Mein Vertrag wurde letztes Jahr bis Oktober 2022 um 1 Jahr befristet verlängert.
Dieses Jahr soll mein Vertrag um weitere zwei Jahre bis Oktober 2024 befristet verlängert werden.
Ich bin als Hausmeister angestellt, sprich, ich bin kein Wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Meine Frage ist jetzt, ist das so rechtens, dass mein Vertrag so lange befristet verlängert werden kann?

Vielen Dank Vorab.


Viele Grüße

Tim

McOldie:
Wie alt waren Sie denn beim Abschluss des befristeten Vertrages und wa?ren Sie vorher arbeitslos (ggf. wie lange)

B4r1st4:
Ich war bei der Einstellung 37 Jahre alt und hatte einen 450 € Job.

McOldie:

Wenn es sich wirklich um eine Befristung ohne sachlichen Grund handelt, greift hier § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungssetzes:
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
Insoweit dürfte die Geltendmachung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgsversprechend sein.

Börnie:
Soll die Verlängerung denn tatsächlich ohne sachlichen Grund stattfinden?
Eine Verlängerung (Neuabschluss) nach § 14 I TzBfG bei vorliegen eines sachlichen Grundes wäre nämlich zulässig, auch bei einer vorhergehenden sachgrundlosen Befristung!

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