Autor Thema: Eingruppierung auch im Ausnahmezustand  (Read 2190 times)

Bienchen

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Eingruppierung auch im Ausnahmezustand
« am: 27.04.2022 12:33 »
Hallo liebe Community,

vor nicht zu ferner Zeit trat ich eine neue Arbeitsstelle an.
Aufgrund von Personalweggang /-mangel, Rückständen und vielen Missständen wird die Abteilung seit über 6 Monaten in einem Ausnahmezustand geführt.

Nun werden die Arbeiten an die vielen neuen Mitarbeiter neu verteilt.
Ich forderte bei der Vorgesetzten eine zeitgleiche Erstellung von Arbeitsplatzbeschreibungen und - bewertungen und die Zuordnung der Aufgaben entsprechend der Entgeltverordnung.
Dies wurde als, in der immer noch anherrschenden Ausnahmesituation, nicht relevant zurückgewiesen.

Hintergrund ist folgender...
E6 Stellen, die mit Ermessensvorschriften arbeiten sollen:
Diese erfordern intensive Prüfungen von Akten und Abwägungen um ein Ergebnis zu erhalten und eine Kann-Vorschrift, bzgl. einer stark in die Rechte des Antragstellers und der Allgemeinheit eingreifende, Entscheidung zu treffen.

Somit eindeutig selbstständige Leistungen mit hohem Zeitanteil, welche auf einer E6 nichts zu suchen haben.
Mein Arbeitgeber hat kein Recht darauf eine "Ausnahmesitiation" dafür zu verwenden, diese Aufgaben auf den E6 zu belassen.

In welcher Reihenfolge gehe ich vor? 🤔
Einbeziehung Personalrat/Personalmt/Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung / Überlastungsanzeige oder erst über den Dienstweg an den nächsten Vorgesetzten?

Ich erhielt bereits Rüge wegen nicht Einhaltung des Dienstweges und möchte mich korrekt verhalten.

Vielen Dank vorab!

Lars73

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Antw:Eingruppierung auch im Ausnahmezustand
« Antwort #1 am: 27.04.2022 12:45 »
Sind denn die Aufgaben dauerhaft geändert (ggf. Einfluss auf die Eingruppierung) oder nur Vorrübergehend (dann ggf. nur Anspruch auf eine Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben.

Sind die Aufgaben unstrittig übertragen (sei es vorübergehend oder dauerhaft).

Wenn es um die Eingruppierung/Zulage geht. Ansprüche schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen (Üblicherweise beim Personalreferat). Allerdings ist es sinnvoll dies auch mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Schon um zu sehen ob die Aufgaben tatsächlich wirksam übertragen sind.

Überlastung wäre grundsätzlich auf dem Dienstweg anzuzeigen. Also im ersten Schritt mit dem Vorgesetzten klären und dann ggf. weiter hoch eskalieren.

Die Einbindung des Personalrats ist nicht an dem Dienstweg gebunden und kann immer erfolgen. Ob es dem Vorgesetzten gefällt ist dabei zumindest rechtlich nicht relevant.

Bienchen

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Antw:Eingruppierung auch im Ausnahmezustand
« Antwort #2 am: 27.04.2022 12:52 »
Die Aufgaben waren schon zuvor auf den E6 Stellen platziert.
Neben vielen anderen Missständen, war auch dies Grund für die Fluktuation in dem Bereich, die schon vor dem "Ausnahmezustand" längerfristig Gang und Gebe war.

Organisator

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Antw:Eingruppierung auch im Ausnahmezustand
« Antwort #3 am: 27.04.2022 14:13 »
Ich forderte bei der Vorgesetzten eine zeitgleiche Erstellung von Arbeitsplatzbeschreibungen und - bewertungen und die Zuordnung der Aufgaben entsprechend der Entgeltverordnung.
Dies wurde als, in der immer noch anherrschenden Ausnahmesituation, nicht relevant zurückgewiesen.

zuständig für die Übertragung von Aufgaben (z.B. durch eine Tätigkeitsdarstellung) ist der Arbeitgeber, meistens vertreten durch die Personalstelle. An die gilt es sich zu wenden, dazu gibt es auch keinen Dienstweg.