Tarifänderung E9 Split in a b c

Begonnen von Athene, 29.04.2022 22:51

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Athene

Ich war auf einer E9 Stelle im gD und bin dann in die Freistellung als Personalrat gegangen. Ein Jahr später wurde die E9 verändert. Meine ehemalige Stelle wurde als 9c ausgewiesen. Ich habe dann den Antrag gestellt auf 9c da ich aber knapp 5 Jahre Stufenaufstieg verloren hätte, habe ich den Antrag zurückgezogen. Da das ganze mit über einem Jahr Verzögerung lief (Überlastung Personalabteilung) hätte ich sonst viel Geld zurückzahlen müssen.
Mein Nachfolger hat natürlich die 9c bekommen in der höchsten Stufe :-(
Kann ich die 9c wirklich nur noch durch Stellenwechsel bekommen?

FGL

Zitat von: Athene am 29.04.2022 22:51
Ich war auf einer E9 Stelle im gD [...]
Nein, warst Du nicht. "gD" ist die Bezeichnung für eine Laufbahn für Beamte.

Lars73

Nur bei veränderten Aufgaben. Es können auch die Aufgaben auf der aktuellen "Stelle" angepasst werden.

BAT

Mit Verlaub, Ahtene, die Durchdringung der tariflichen Systematik entspricht der unseres Personalrates. Was macht ihr eigentlich den ganzen Tag?

Opa

Zitat von: BAT am 30.04.2022 10:48
Mit Verlaub, Ahtene, die Durchdringung der tariflichen Systematik entspricht der unseres Personalrates. Was macht ihr eigentlich den ganzen Tag?
Freistellung. Sonst noch Fragen?  8)

Kat

Wenn man als Personalratsmitglied diese einfache Antwort schon nicht weiß, was macht Ihr mit wirklich komplizierten Fragen der Kollegen?

Bastel

Zitat von: Kat am 02.05.2022 07:27
Wenn man als Personalratsmitglied diese einfache Antwort schon nicht weiß, was macht Ihr mit wirklich komplizierten Fragen der Kollegen?

Garnichts. Oder auf die Personalstelle verweisen. Man liest hier doch oft genug wie ungenügend die Personalräte in solchen Dingen sind.

Kaiser80

Zitat von: Lars73 am 30.04.2022 09:04
Nur bei veränderten Aufgaben. Es können auch die Aufgaben auf der aktuellen "Stelle" angepasst werden.
Korrekt.
Aber eine andere Überlegung:
Ich bin jetzt nicht ganz im Thema drin, aber die Kollegin ist ja lat SV Schilderung freigestellt. Z.B. nach §42 LPVG NRW darf die Freistellung  keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge und darf nicht zur "Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs" führen. Da muss dein ein Verfahren mit Vergleichsgruppen, fihtiver Fortzeichnung etc geführt werden. Das gilt jedenfalls für Beamte, vermutlich aber auch für TB. Vllt lohnt sich hier für TE ne Recherche

Kaiser80

Zitat von: Bastel am 02.05.2022 07:55
Zitat von: Kat am 02.05.2022 07:27
Wenn man als Personalratsmitglied diese einfache Antwort schon nicht weiß, was macht Ihr mit wirklich komplizierten Fragen der Kollegen?

Garnichts. Oder auf die Personalstelle verweisen. Man liest hier doch oft genug wie ungenügend die Personalräte in solchen Dingen sind.
Sei doch nicht so... Ich gebe mir zumindest Mühe :)

Athene

Vielen Dank erstmal für eure Antworten. Ich kümmere mich im Personalrat eher um die Gesundheitsthemen daher ist der TVÖD nicht mein Spezialthema und bisher habe ich auch von der Gewerkschaft keine erhellende Aussage bekommen. Nach dem Split der Gruppen wäre ja die Aufgabe nicht eine andere gworden. Selbst wenn ich nicht in die Frteistellung gegangen wäre hätte ich die gleiche Aufgabe für die 9b machen müssen obwohl die Stelle 9c wertig ist.

BAT

Also eigentlich hast Du 9c (der Antrag wurde gestellt. Zurücknehmen geht eigentlich nicht). Durchklagen dürfte zum Erfolg führen.

Beachte aber bitte die minimalen Unterschiede in der Tabelle.

nichts_tun

Richtig, den Antrag nach § 29b konnte man nicht einfach zurücknehmen. Schönes Thema für ein Arbeitsgericht.

Lars73

Wenn man die Klage zu früh erhebt greift aber der Verlust der Stufenlaufzeit. Man müsste warten bis man nach der Höhergruppierung die E9c Stufe 6 erreicht hat plus ggf. 6 Monate tarifliche Ausschlussfrist.

Athene

Danke für diese Hinweise :-* Dann werde ich das doch mal probieren.

Selbstbedienungsladen

Zitat von: BAT am 10.05.2022 08:49
Also eigentlich hast Du 9c (der Antrag wurde gestellt. Zurücknehmen geht eigentlich nicht). Durchklagen dürfte zum Erfolg führen. (...)

Diese Aussage ist unvollständig bzw. es kommt auf weitere Angaben zum Sachverhalt an.

Ein gestellter Höhergruppierungsantrag kann als einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung nach Zugang beim Arbeitgeber nicht einseitig zurückgenommen
werden. Für eine Rücknahme bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers.

Insofern wäre für mich die Frage, ob Athene's Arbeitgeber ihrer Antragsrücknahme zugestimmt hat?